Schulungsanspruch als Betriebsrat

Hallo zusammen,

in dem Unternehmen, in dem ich arbeite, wurde ein Betriebsrat gewählt. Das erste mal.

Das Thema Schulungen ist nicht gern von meinem Chef gesehen, er war auch nicht besonders begeistert vom Betriebsrat. Nun meine Frage, als BR hat man Schulungsanspruch, doch darf auch das Ersatzmitglied auf Schulungen? Immerhin müsste dieser ja auch Infos haben in dem Fall, dass der BR ausfällt. Ich habe bereits etwas recherchiert wie die Rechtslage ist, jedoch bin ich nur auf einen Artikel gestoßen, dass man auch als Ersatzmitglied Schulungsanspruch hat, wenn dieser nachrückt.
Kennt sich damit jemand aus? Darf das Ersatzmitglied also erst auch auf Schulungen wenn der aktuelle BR wegfällt?

Dein BR-Vorsitzender oder weitere Mitglieder sollten geschult sein und das wissen.
Grundsätzlich haben nur ständige Mitglieder den Anspruch.

der BR könnte aber von sich aus beschließen, ein Ersatzmitglied zu schulen wenn das im betrieblichen Interesse läge. Etwa weil abzusehen ist, ein BR-Mitglied fällt länger aus und du als Nachrücker musst ihn vertreten.

MfG
duck313

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Stimmt an diesen Aspekt habe ich noch gar nicht gedacht. Der BR geht auf Schulung und gibt sein Wissen an das Ersatzmitglied weiter. Das werde ich mal so weiter geben. Es müsste zwar trotzdem Arbeitszeit dafür aufgewendet werden aber immerhin keine weiteren externen Kosten. Danke!

Viele Grüße
Simone :slight_smile:

Hallo,

zwar soll ein geschultes BR-Mitglied natürlich sein Wissen weitergeben, dies ersetzt aber in den meisten Fällen nicht eine eigene Schulung.

Ob ein ersetzendes BR-Mitglied Anspruch auf Schulung hat, ist keineswegs so eindeutig:

Denn auch ersetzende BR-Mitglieder haben regelmäßig Anspruch auf Schulung - zumindest in den Grundlagen von Betriebsverfassung und Arbeitsrecht - wenn zu erwarten ist, daß sie regelmäßig zum Einsatz kommen. Dabei ist die Größe des Gremiums zu berücksichtigen, die Stellung des ersetzenden BR-Mitglieds in der Reiehnfolge des Nachrückens sowie, ob Mehrheits- oder Verhältniswahl stattgefunden hat. (BAG vom 19.9.2001, 7 ABR 32/00).
Die untergerichtliche Einzelfallrechtsprechung hat sich auf eine Teilnahmefrequenz ab ca. 25% der Sitzungen eingependelt, ab der ein Ersatzmitglied Anspruch auf Schulungen hat (Fitting, § 37 Rn 178f; ErfK, Koch, § 37 BetrVG Rn 15)

&tschüß
Wolfgang

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Danke Wolfgang für deine Antwort. Ich werde das auf jeden Fall mal ansprechen. Ich habe jetzt auch gesehen dass es unzählige Seminare zum Thema Betriebsrat gibt.
Mal sehen ob wir an einem teilnehmen dürfen :smiley:

VG
Simone