So,nun nochmal abstrakt:
Es geht um 2 Parteien. Zum einen den Vermieter (V) und eine Mieterin (M).
Angenommen M und V haben einen Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen. Zur Wohnung gehört eine Garage. Jene Garage ist ein freistehendes Gebäude auf dem Grundstück. Die Garage hat ein motorisiertes Tor auf der einen Seite, auf der anderen Seite führt eine Tür in eine kleine Kammer und von dort aus auf den Hof.
Bei Vertragsabschluss wurde immer beides im Zusammenhang betrachtet und als „Garage“ bezeichnet. So steht im Mietvetrag ebenfalls nur eine Garage.
Angenommen V fordert nun M auf den Schuppen zu räumen,da V diesen selbst nutzen möchte.
Als M damit nicht einverstanden ist, wird er sofort aufbrausend,da es sein Schuppen ist, dieser nicht im Mietvertrag stehe und nur vorrübergehend zur Verfügung gestellt worden sei. Hiervon war bei Vertragsabschluss keine Rede.
Was soll M nun tun? M möchte nicht auf den Schuppen verzichten oder wenigstens eine entsprechende Mietpreissenkung.
Was kann M nun tun?
Da im Mietvertrag nicht „Garage mit Abstellraum“ sondern nur „Garage“ steht, hat M nur eine Garage gemietet. Den Gegenbeweis anzutreten dürfte schwer fallen.
Also bleibt nur die Räumung und Ärgern, dass man nicht aufgepasst hat.
vnA
Hallo,
da bin ich ausnahmsweise mit der unten stehenden Antwort nicht einverstanden.
Wenn ich es richtig verstanden habe, gibt es ja nur den „Schuppen“, der im MV als Garage bezeichnet wird und diese wurde vom M bisher auch genutzt. Da es nur dieses „Gebäude“ Garage/Schuppen gibt, ist m.E. dies eindeutig das im Mietvertrag stehende Gebäude, welches mit vermietet wurde.
Zudem muß nicht zwangsläufig in einer Garage ein PKW stehen und darf nichts anderes gelagert werden, aber es ist auch nicht vorgeschrieben, dass in einem Schuppen kein PKW abgestellt werden darf. (Ausnahmen baurechtlicher Art möglich)
lG
[zitat]auf der anderen Seite führt eine Tür in eine kleine Kammer[/zitat]
Ich ging davon aus, dass es sich um 2 getrennte Räume handelt.
vnA
Stimme ich zu. Zumal man auch aufpassen sollte, wenn der Vermieter in dem gleichen Haus lebt. Unter Umständen liegt hier eine Einliegerwohnung vor mit einer erleichterten Kündigungsmöglichkeit des Vermieters.