Schutz eines Markennamens

Hallo,

welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit ich mir einen Markennamen schützen lassen kann?


Marc

welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit ich mir
einen Markennamen schützen lassen kann?

Hallo Marc,

  • der Markenname darf noch von keinem anderen angemeldet sein
  • der Markenname darf nicht beschreibend sein
  • es darf kein Freihaltungsbedürfnis für den zu schützenden Namen geben.
  • Du mußt einen Antrag auf Eintragung beim Patentamt stellen und die Gebühr (ca. 500 DM) bezahlen

Gruß
Wolfgang

Hallo Marc,

  • der Markenname darf noch von keinem anderen angemeldet sein
  • der Markenname darf nicht beschreibend sein
  • es darf kein Freihaltungsbedürfnis für den zu schützenden
    Namen geben.
  • Du mußt einen Antrag auf Eintragung beim Patentamt stellen
    und die Gebühr (ca. 500 DM) bezahlen

zunächst danke für die schnelle Antwort.
Ich habe aber noche folgende Fragen:

Was genau kann ich mir unter einem beschreibenden Markennamen vorstellen?




Was ist ein Freihaltungsbedürfnis?


Marc

Hallo Marc,

Informationen über den Schutz von Marken bekommst Du auf den Seiten des Patentamts.
http://www.patentamt.de
Spezielles über Marken erfährst Du hier: http://www.dpma.de/infos/einsteiger/einsteiger_marke…

Der folgende Text stammt etwas gekürzt aus den Patentamt-Infos.

Vor der Eintragung der Marke prüft das Deutsche Patent- und Markenamt die Schutzfähigkeit der Anmeldung. Wichtigste absolute Schutzhindernisse sind:

-fehlende Unterscheidungskraft
-für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben
-ersichtliche Irreführungsgefahr
-in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen
-Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung

In der Praxis kommt der Frage der Unterscheidungskraft und der Prüfung, ob eine freihaltungsbedürftige Bezeichnung vorliegt, die größte Bedeutung zu. Hierbei muß die Marke immer mit Blick auf die vom Anmelder zur Kennzeichnung vorgesehenen Waren oder Dienstleistungen beurteilt werden. So wäre beispielsweise das Wort „Obst“ für Computer oder Kinderfahrräder schutzfähig, nicht jedoch für Äpfel, weil es als beschreibende Angabe für die Mitbewerber zur ungehinderten Verwendung freigehalten werden muß.

Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft kommt es darauf an, ob die Marke als Betriebshinweis verstanden wird. Dies ist z.B. bei reinen Anpreisungen, wie „der absolute Knüller“, „super“, „cool“, aber auch bei bloßen Sachhinweisen zu verneinen. Dementsprechend wäre das Wort „Obst“ für Äpfel nicht unterscheidungskräftig…

Gruß
Wolfgang

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