Schutz nach produktentwicklung von dienstleister

ist es möglich bsp-weise eine software von jemanden im auftrag entwickeln zu lassen und diese dann schützen zu lassen um sie dann selber zu vermarkten?

Hi,

wenn Du einen entsprechenden Vertrag mit dem Auftragnehmer aushandelst …

Ro

Hallo!

ist es möglich bsp-weise eine software von jemanden im auftrag
entwickeln zu lassen und diese dann schützen zu lassen um sie
dann selber zu vermarkten?

Software ist durch das Urheberrecht geschützt. Software muss und kann man nicht schützen lassen, vielmehr entsteht der Schutz mit der Entstehung der Software automatisch und von alleine. Ein Schutz durch Patent oder Gebrauchsmuster ist entgegen verbreitetem Irrtum nicht möglich. Maschinenimplementierte Software ist dagegen einem Patentschutz zugänglich, dabei aber nicht die Software als solche (für die greift wieder der Urheberschutz), sondern deren Funktionalität in der Maschine.

Urheber ist immer ein Mensch aus Fleisch und Blut, dessen Urheberschaft sich nicht abtreten oder verkaufen lässt. Anders sieht es mit den aus der Urheberschaft resultierenden Rechten aus. Entwickelt man eine Software selbst, ist man natürlich selbst der Urheber und kann die eigene Software nach Belieben verwerten. Lässt man die Software von eigenen Angestellten entwickeln, sind diese Angestellten Urheber, aber das Nutzungsrecht liegt allein beim Arbeitgeber. Bis dahin gibt es i. d. R. keine rechtlichen Probleme.

Anders sieht es aus, wenn ein externer Dienstleister mit der Softwareentwicklung beauftragt wird. Oft wissen Auftraggeber und Auftragnehmer gar nicht, dass sie ihr Verhältnis mit Tretminen des Urherrechts versehen und kümmern sich nicht schon bei der Auftragsvergabe um solche Fragestellungen. Klar ist, der Entwickler der Software ist der Urheber, aber Streit kann leicht über die Frage entstehen, was der Auftraggeber mit der Software machen darf und was nicht. Darf er die Software z. B. vervielfältigen und wenn ja, für welche Zwecke, für welchen Zeitraum, darf die Software überarbeitet oder verändert werden und von wem. Diese Fragen müssen bei Auftragsvergabe geklärt und entsprechende Regelungen schriftlich als Vertragsbestandteil fixiert sein. Als Auftraggeber kann man alle Regelungen - jedenfalls die rechtliche Seite betreffend - in einem einzigen Satz erledigen, indem man sinngemäß vereinbart, dass alle Verwertungsrechte ausschließlich beim Auftraggeber liegen.

Jetzt kommt ein dickes Aber: Ohne eigene Softwarekompetenz kann man in der Praxis keine Software sinnvoll entwickeln lassen. Etwa für die Software eines Mikrocontrollers braucht man den Quellcode, Erläuterungen zur Struktur der Software und natürlich die Sachkunde, mit der Dokumentation etwas anfangen zu können. Ähnliches gilt für umfangreichere auf Datenträgern gelieferte Software. Es läuft nämlich beinahe regelmäßig auf Neuentwicklung hinaus, will man Software ohne Dokumentation und ohne den Entwickler im Nachhinein verändern/anpassen/überarbeiten. Damit man dabei als Auftraggeber nicht irgendwann böse Überraschungen erlebt, muss man die Struktur der Software und die einzelnen Module mitsamt internen Schnittstellen am besten gemeinsam mit dem Entwickler vorgeben und muss Art und Umfang der Doku vereinbaren. Damit geht für den Auftraggeber im Vorfeld des Auftrags und an Begleitung/Kontrolle einiger Aufwand einher.

Wenn man das Rad nicht dauernd neu erfinden will, d. h. längst entwickelte Software bei Wechsel von Mitarbeitern oder Auftragnehmern neu entwickeln und bezahlen will, muss man in der Lage sein, die oben beschriebene Strukturierung und Begleitung zu leisten. Wer dazu z. B. aufgrund fehlender eigener Sachkenntnis nicht in der Lage ist, ist den den Entwicklern auf Gedeih und Verderb ausgeliefert. An solchen Fehlern sind schon etliche Existenzgründer, aber auch gestandene Unternehmen gescheitert.

Gruß
Wolfgang