Hallo!
Es ist relativ dringen und wichtig für mich!
Ich würde gern wissen, wie die Formulierung „…Intensivierung oder Änderung der Nutzung der geschützten Biotope und der Eintrag von Stoffen…[siehe §32 (2) unten]“ in dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz zu interpretieren ist.
Angenommen der Fall!
Im Grundbuch ist eine Fläche als Landwirtschaftsfläche (Grünland) ausgewiesen. Diese Fläche wurde dann irgendwann einmal, von der unteren Naturschutzbehörde als zu schützendes biotop erfasst, dem eigentümer wurde dieser Sachverhalt nicht mitgeteilt und er wußte davon definitiv nichts (ob es Ortsüblich bekannt gegeben wurde, kann ich jetzt nicht sagen) und die Fläche befindet sich auch nicht in einem Naturschutzgebiet.
Diese Fläche war nun über mehrere Jahre als Wiese genutzt worden und nun aber umgepflügt und Getreide angepflanzt.
Ist damit einer der Tatbestände im §32 (2) gegeben, so dass es eine Ordnungswidrigkeit ist?
Wo sind stellen, die sich mit solchen fragen auskennen?
Ich meine, er hat zumindest keine Nutzungsänderung begangen, da die Fläche im Grundbuch ja schließlich als Landwirtschafliche Nutzfläche ausgewiesen ist.
Ob Wiese oder Getreideanbau ist dann egal, da beides Landwirtschaftliche Nutzung. Es wurde kein Dünger eingebracht, so dass nich einmal eine Intensivierung der Nutzung statt fand.
Es wurden somit auch keine Stoffe eingbracht, die den Naturhaushalt nachteilig beeinflussen. Meiner Meinung nach.
§ 32
Schutz bestimmter Biotope
(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind unzulässig:
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naturnahe, unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Feuchtwiesen, Kleingewässer, seggen- und binsenreiche Naßwiesen, Quellbereiche, Schwimmblattgesellschaften und Röhrichte der Verlandungszonen und Gewässerufer,
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Moore und Sümpfe,
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Salzstellen, Borstgras- und Trockenrasen, Binnendünen, Zwergstrauch- und Wacholderheiden,
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Gebüsche und Baumbestände trockenwarmer Standorte, Magerrasen, Lesesteinhaufen und Streuobstbestände,
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Bruch-, Moor-, Au- und Hangwälder sowie andere Restbestockungen von natürlichen Waldgesellschaften.
(2) Schädliche Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere die Intensivierung oder Änderung der Nutzung der geschützten Biotope und der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, den Naturhaushalt nachteilig zu beeinflussen.
(3) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege führt ein Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope. Sie hat die Eigentümer betroffener Grundstücke unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen. Ist der Eigentümer nicht zu ermitteln oder stößt die Ermittlung auf erhebliche Schwierigkeiten, so genügt die ortsübliche Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde. Das Verzeichnis kann von jedermann eingesehen werden.
Vielen Dank!
Jens