Schutz von biotopen (rechtsfrage)

Hallo!

Es ist relativ dringen und wichtig für mich!

Ich würde gern wissen, wie die Formulierung „…Intensivierung oder Änderung der Nutzung der geschützten Biotope und der Eintrag von Stoffen…[siehe §32 (2) unten]“ in dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz zu interpretieren ist.

Angenommen der Fall!

Im Grundbuch ist eine Fläche als Landwirtschaftsfläche (Grünland) ausgewiesen. Diese Fläche wurde dann irgendwann einmal, von der unteren Naturschutzbehörde als zu schützendes biotop erfasst, dem eigentümer wurde dieser Sachverhalt nicht mitgeteilt und er wußte davon definitiv nichts (ob es Ortsüblich bekannt gegeben wurde, kann ich jetzt nicht sagen) und die Fläche befindet sich auch nicht in einem Naturschutzgebiet.
Diese Fläche war nun über mehrere Jahre als Wiese genutzt worden und nun aber umgepflügt und Getreide angepflanzt.

Ist damit einer der Tatbestände im §32 (2) gegeben, so dass es eine Ordnungswidrigkeit ist?

Wo sind stellen, die sich mit solchen fragen auskennen?

Ich meine, er hat zumindest keine Nutzungsänderung begangen, da die Fläche im Grundbuch ja schließlich als Landwirtschafliche Nutzfläche ausgewiesen ist.
Ob Wiese oder Getreideanbau ist dann egal, da beides Landwirtschaftliche Nutzung. Es wurde kein Dünger eingebracht, so dass nich einmal eine Intensivierung der Nutzung statt fand.
Es wurden somit auch keine Stoffe eingbracht, die den Naturhaushalt nachteilig beeinflussen. Meiner Meinung nach.

§ 32
Schutz bestimmter Biotope
(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind unzulässig:

  1. naturnahe, unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Feuchtwiesen, Kleingewässer, seggen- und binsenreiche Naßwiesen, Quellbereiche, Schwimmblattgesellschaften und Röhrichte der Verlandungszonen und Gewässerufer,

  2. Moore und Sümpfe,

  3. Salzstellen, Borstgras- und Trockenrasen, Binnendünen, Zwergstrauch- und Wacholderheiden,

  4. Gebüsche und Baumbestände trockenwarmer Standorte, Magerrasen, Lesesteinhaufen und Streuobstbestände,

  5. Bruch-, Moor-, Au- und Hangwälder sowie andere Restbestockungen von natürlichen Waldgesellschaften.
    (2) Schädliche Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere die Intensivierung oder Änderung der Nutzung der geschützten Biotope und der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, den Naturhaushalt nachteilig zu beeinflussen.
    (3) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege führt ein Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope. Sie hat die Eigentümer betroffener Grundstücke unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen. Ist der Eigentümer nicht zu ermitteln oder stößt die Ermittlung auf erhebliche Schwierigkeiten, so genügt die ortsübliche Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde. Das Verzeichnis kann von jedermann eingesehen werden.

Vielen Dank!

Jens

Hallo Jens,

Es ist relativ dringen und wichtig für mich!

Ich würde gern wissen, wie die Formulierung „…Intensivierung
oder Änderung der Nutzung der geschützten Biotope und der
Eintrag von Stoffen…[siehe §32 (2) unten]“ in dem
Brandenburgischen Naturschutzgesetz zu interpretieren ist.

Angenommen der Fall!

Im Grundbuch ist eine Fläche als Landwirtschaftsfläche
(Grünland) ausgewiesen. Diese Fläche wurde dann irgendwann
einmal, von der unteren Naturschutzbehörde als zu schützendes
biotop erfasst, dem eigentümer wurde dieser Sachverhalt nicht
mitgeteilt und er wußte davon definitiv nichts (ob es
Ortsüblich bekannt gegeben wurde, kann ich jetzt nicht sagen)
und die Fläche befindet sich auch nicht in einem
Naturschutzgebiet.
Diese Fläche war nun über mehrere Jahre als Wiese genutzt
worden und nun aber umgepflügt und Getreide angepflanzt.

Ich würde dies als (kleine) Nutzungsänderung interpretieren:
vorher Wiese, jetzt Acker (wurde gepflügt!)
ALs analoges Beispiel würde ich die Bebauung eines Grundstückes mit einer einfachen Garage vs. Doppelhaus heranziehen.

Ist damit einer der Tatbestände im §32 (2) gegeben, so dass es
eine Ordnungswidrigkeit ist?

Ich würde es unter das Stichwort ‚Intensivierung‘ fassen oder würde gleich mit dem §32 (1) ‚Zerstörung‘ kommen.

Wo sind stellen, die sich mit solchen fragen auskennen?

Untere NAturschutzbehörde oder halt ein RA.

Ich meine, er hat zumindest keine Nutzungsänderung begangen,
da die Fläche im Grundbuch ja schließlich als
Landwirtschafliche Nutzfläche ausgewiesen ist.

s.o.

Ob Wiese oder Getreideanbau ist dann egal, da beides
Landwirtschaftliche Nutzung. Es wurde kein Dünger eingebracht,
so dass nich einmal eine Intensivierung der Nutzung statt
fand.

Ich denke, pflügen und Aussaat stellen eine Intensivierung dar.

Es wurden somit auch keine Stoffe eingbracht, die den
Naturhaushalt nachteilig beeinflussen. Meiner Meinung nach.

Und was ist mit den Pflanzen, die im Jahr vorher auf der Wiese standen ? Wachsen die heuer genauso locker flockig ? Tendenzin Richtung Zerstörung des Biotops.
Umwas für ein Biotop handelt es sich denn bzw. weshalb war es denn geschützt ?

Ciao maxet.

§ 32
Schutz bestimmter Biotope
(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen
erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender
Biotope führen können, sind unzulässig:

  1. naturnahe, unverbaute Bach- und Flußabschnitte,
    Feuchtwiesen, Kleingewässer, seggen- und binsenreiche
    Naßwiesen, Quellbereiche, Schwimmblattgesellschaften und
    Röhrichte der Verlandungszonen und Gewässerufer,

  2. Moore und Sümpfe,

  3. Salzstellen, Borstgras- und Trockenrasen, Binnendünen,
    Zwergstrauch- und Wacholderheiden,

  4. Gebüsche und Baumbestände trockenwarmer Standorte,
    Magerrasen, Lesesteinhaufen und Streuobstbestände,

  5. Bruch-, Moor-, Au- und Hangwälder sowie andere
    Restbestockungen von natürlichen Waldgesellschaften.
    (2) Schädliche Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind
    insbesondere die Intensivierung oder Änderung der Nutzung der
    geschützten Biotope und der Eintrag von Stoffen, die geeignet
    sind, den Naturhaushalt nachteilig zu beeinflussen.
    (3) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege
    führt ein Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope. Sie
    hat die Eigentümer betroffener Grundstücke unverzüglich von
    der Eintragung zu benachrichtigen. Ist der Eigentümer nicht zu
    ermitteln oder stößt die Ermittlung auf erhebliche
    Schwierigkeiten, so genügt die ortsübliche Bekanntgabe in der
    betreffenden Gemeinde. Das Verzeichnis kann von jedermann
    eingesehen werden.

Hallo Jens,

Es ist relativ dringen und wichtig für mich!

Ich würde gern wissen, wie die Formulierung „…Intensivierung
oder Änderung der Nutzung der geschützten Biotope und der
Eintrag von Stoffen…[siehe §32 (2) unten]“ in dem
Brandenburgischen Naturschutzgesetz zu interpretieren ist.

Angenommen der Fall!

Im Grundbuch ist eine Fläche als Landwirtschaftsfläche
(Grünland) ausgewiesen. Diese Fläche wurde dann irgendwann
einmal, von der unteren Naturschutzbehörde als zu schützendes
biotop erfasst, dem eigentümer wurde dieser Sachverhalt nicht
mitgeteilt und er wußte davon definitiv nichts (ob es
Ortsüblich bekannt gegeben wurde, kann ich jetzt nicht sagen)
und die Fläche befindet sich auch nicht in einem
Naturschutzgebiet.
Diese Fläche war nun über mehrere Jahre als Wiese genutzt
worden und nun aber umgepflügt und Getreide angepflanzt.

Ich würde dies als (kleine) Nutzungsänderung interpretieren:
vorher Wiese, jetzt Acker (wurde gepflügt!)

ja es wurde gepflügt!

allerdings wurde die Wiese vorher schon durch Wildschweinen „durchpflügt“. Das kann der zuständige Jäger in dem Bereich bestätigen.
Die Wiese wurde bisher auch jedes Jahr gemulcht.

ALs analoges Beispiel würde ich die Bebauung eines
Grundstückes mit einer einfachen Garage vs. Doppelhaus
heranziehen.

Ist damit einer der Tatbestände im §32 (2) gegeben, so dass es
eine Ordnungswidrigkeit ist?

Ich würde es unter das Stichwort ‚Intensivierung‘ fassen oder
würde gleich mit dem §32 (1) ‚Zerstörung‘ kommen.

Wo sind stellen, die sich mit solchen fragen auskennen?

Untere NAturschutzbehörde oder halt ein RA.

Bei der NB war ich gestern, die hätten gern den Ursprungszustand wieder und wollen keine Bußgeld oder so verhängen. Ich hatte denen auch gesagt, das der Eigentümer nichts von dem Biotop wußte. Zu der Zeit, als diese Fläche als biotop ausgewiesen wurde, gehörte ihm diese noch nicht. In der Behörde wurde gesagt, dass man in der Regel nicht den Eigentümern bescheid gibt, wenn eine Fläche zum bioptop wird, sondern nur allgemein bekannt gemacht wird. Wie soll man denn darauf kommen, wenn es einem nicht gesagt oder geschrieben wird, Herr XY ihre Fläche A ist ab sofort ein biotop. Hätte er das gewußt, dann hätte er die Wildschweine dort wüten lassen und nix gemacht! Weil normalerweise muss man ja bei Wildschaden auf Landwirtschaftsflächen etwas tun. Blöde Sache so…

Ich meine, er hat zumindest keine Nutzungsänderung begangen,
da die Fläche im Grundbuch ja schließlich als
Landwirtschafliche Nutzfläche ausgewiesen ist.

s.o.

Ob Wiese oder Getreideanbau ist dann egal, da beides
Landwirtschaftliche Nutzung. Es wurde kein Dünger eingebracht,
so dass nich einmal eine Intensivierung der Nutzung statt
fand.

Ich denke, pflügen und Aussaat stellen eine Intensivierung
dar.

wurde mir dann auch gesagt…

Es wurden somit auch keine Stoffe eingbracht, die den
Naturhaushalt nachteilig beeinflussen. Meiner Meinung nach.

Und was ist mit den Pflanzen, die im Jahr vorher auf der Wiese
standen ? Wachsen die heuer genauso locker flockig ?

wohl eher nicht so richtig, aber bisher wurden die ja auch jedes Jahr gemäht…

Tendenzin

Richtung Zerstörung des Biotops.
Umwas für ein Biotop handelt es sich denn bzw. weshalb war es
denn geschützt ?

Da ist nen Graben drin, der aber von dem Wasserverband eigentlich gepflegt werden müsst, also auch geräumt, was aber die Natbehörde nicht gern sehen wird. Am Graben wurde aber bis her gar nichts gemacht, nicht geräumt und gemäht.
aber aufgrund von Landröhricht, Wasserschwertlilien, Rohrglanzgras, Wasserschaden sowie Libelen, Spinnen usw.

Ciao maxet.

§ 32
Schutz bestimmter Biotope
(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen
erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender
Biotope führen können, sind unzulässig:

  1. naturnahe, unverbaute Bach- und Flußabschnitte,
    Feuchtwiesen, Kleingewässer, seggen- und binsenreiche
    Naßwiesen, Quellbereiche, Schwimmblattgesellschaften und
    Röhrichte der Verlandungszonen und Gewässerufer,

  2. Moore und Sümpfe,

  3. Salzstellen, Borstgras- und Trockenrasen, Binnendünen,
    Zwergstrauch- und Wacholderheiden,

  4. Gebüsche und Baumbestände trockenwarmer Standorte,
    Magerrasen, Lesesteinhaufen und Streuobstbestände,

  5. Bruch-, Moor-, Au- und Hangwälder sowie andere
    Restbestockungen von natürlichen Waldgesellschaften.
    (2) Schädliche Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind
    insbesondere die Intensivierung oder Änderung der Nutzung der
    geschützten Biotope und der Eintrag von Stoffen, die geeignet
    sind, den Naturhaushalt nachteilig zu beeinflussen.
    (3) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege
    führt ein Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope. Sie
    hat die Eigentümer betroffener Grundstücke unverzüglich von
    der Eintragung zu benachrichtigen. Ist der Eigentümer nicht zu
    ermitteln oder stößt die Ermittlung auf erhebliche
    Schwierigkeiten, so genügt die ortsübliche Bekanntgabe in der
    betreffenden Gemeinde. Das Verzeichnis kann von jedermann
    eingesehen werden.

Hallo Jens,

Im Grundbuch ist eine Fläche als Landwirtschaftsfläche
(Grünland) ausgewiesen. Diese Fläche wurde dann irgendwann
einmal, von der unteren Naturschutzbehörde als zu schützendes
biotop erfasst, dem eigentümer wurde dieser Sachverhalt nicht
mitgeteilt und er wußte davon definitiv nichts (ob es
Ortsüblich bekannt gegeben wurde, kann ich jetzt nicht sagen)

Zu prüfen wäre wohl zunächst, ob und wie die Behörde ihrer Pflicht aus §32 Abs 5 Satz (3) nachgekommen ist (insbesondere der von mir markierte Teil)

§ 32
Schutz bestimmter Biotope[…]
(3) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege
führt ein Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope. Sie
hat die Eigentümer betroffener Grundstücke unverzüglich von
der Eintragung zu benachrichtigen.
Ist der Eigentümer nicht zu
ermitteln oder stößt die Ermittlung auf erhebliche
Schwierigkeiten, so genügt die ortsübliche Bekanntgabe in der
betreffenden Gemeinde. Das Verzeichnis kann von jedermann
eingesehen werden.

Da das Grundstück im Grundbuch eingetragen ist, stößt auch die Ermittlung - und damit die Benachrichtigung - des Besitzers nicht auf erhebliche Schwierigkeiten. Ein Blick ins Grundbuch, ein Anruf beim Liegenschaftsamt hätte diese Frage geklärt.

Die Behörde hätte also Nachweis zu führen, dass sie ihrer Verpflichtung aus §32 5,3 nachgekommen ist. Kann dieser Nachweis nicht geführt werden, und/oder ist dieses Fläche ggf. gar nicht im entsprechenden Verzeichnis aufgeführt, hat die Behörde wohl Pech gehabt.

Aber IANAL - und einen RA sollte man ggf. zu Rate ziehen.
Gruß
Eckard

Hallo Jens,

Diese Fläche war nun über mehrere Jahre als Wiese genutzt
worden und nun aber umgepflügt und Getreide angepflanzt.

Ich würde dies als (kleine) Nutzungsänderung interpretieren:
vorher Wiese, jetzt Acker (wurde gepflügt!)

ja es wurde gepflügt!

allerdings wurde die Wiese vorher schon durch Wildschweinen
„durchpflügt“. Das kann der zuständige Jäger in dem Bereich
bestätigen.

Zwischen flächendeckendem Pflügen und lokal begfrenztem Wildschweinpflügen ist schon ein Unterschied.

Die Wiese wurde bisher auch jedes Jahr gemulcht.

Was ist mulchen ?

Wo sind stellen, die sich mit solchen fragen auskennen?

Untere NAturschutzbehörde oder halt ein RA.

Bei der NB war ich gestern, die hätten gern den
Ursprungszustand wieder und wollen keine Bußgeld oder so
verhängen.

also alles halb so schlimm

Ich hatte denen auch gesagt, das der Eigentümer
nichts von dem Biotop wußte.
Zur Infopflicht etc hat Dir Eckard schon was geschrieben.

Weil normalerweise muss man ja bei Wildschaden auf
Landwirtschaftsflächen etwas tun. Blöde Sache so…

Warum (bin kein Bauer) ?

Ich denke, pflügen und Aussaat stellen eine Intensivierung
dar.

wurde mir dann auch gesagt…

Es wurden somit auch keine Stoffe eingbracht, die den
Naturhaushalt nachteilig beeinflussen. Meiner Meinung nach.

Und was ist mit den Pflanzen, die im Jahr vorher auf der Wiese
standen ? Wachsen die heuer genauso locker flockig ?

wohl eher nicht so richtig, aber bisher wurden die ja auch
jedes Jahr gemäht…

Im bestimmten Rhythmus ? Ich frage, weil manche Biotope vor vielen vielen Jahren von Menschen geschaffen wurden, jetzt als erhaltenswert eingestuft werden und nun von Menschenhand vor der Verbuschung (Sukzession in Wald) geschützt werden, u.a. fdurch 1-2malige Mahd im (Spät-)Sommer, nachdem die kleinen Vögelchen nicht mehr im Netz sitzen.

Umwas für ein Biotop handelt es sich denn bzw. weshalb war es
denn geschützt ?

Da ist nen Graben drin, der aber von dem Wasserverband
eigentlich gepflegt werden müsst, also auch geräumt, was aber
die Natbehörde nicht gern sehen wird. Am Graben wurde aber bis
her gar nichts gemacht, nicht geräumt und gemäht.
aber aufgrund von Landröhricht, Wasserschwertlilien,
Rohrglanzgras, Wasserschaden sowie Libelen, Spinnen usw.

Nun stellt sich mir die Frage wie gross (breit) die Wiese. Beim übersichtsweisen Googeln sind mir die genannten Pflanzenarten nicht als besonders gefährdet untergekommen*, so dass auf dem ersten Blick nichts für einen erhöhten Schutzbedürfnis des Grabens spricht. Frag mal nach ob die Ausweisung (wann geschehen ?) eventuell mit der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (sog. FFH-Schutzgebiet) im Zusammenhang steht.
Ich würde mit der Naturschutzbehörde um einen Schutzstreifen* (5- 10m beidseits des Baches) verhandeln. Auch das Mähen ansprechen. Vielleicht kommt es ja dazu, dass dass Ackerland nicht wirtschaftlich total verloren ist.

Ciao maxet.

* Ich bin kein Biologe und habe nur Übersichtswissen zu Pflanzen und Tieren zu bieten.

  1. naturnahe, unverbaute Bach- und Flußabschnitte,
    Feuchtwiesen, Kleingewässer, seggen- und binsenreiche
    Naßwiesen, Quellbereiche, Schwimmblattgesellschaften und
    Röhrichte der Verlandungszonen und Gewässerufer,