Hallo
Schutzgut mag beim § 218 die ungeborene Leibesfrucht schon
sein - aber der Schutz ist ja nun auch ziemlich eingeschränkt,
was die Straflosigkeit des Versuchs der Mutter zeigt.
Das stimmt, würde dann aber auch für alle anderen Delikte zutreffen, deren Versuch straflos ist. Mir ist jedenfalls nicht bekannt, dass das Polizeirecht hier einen Unterschied machen würde.
Und dann
bei einem Geschehen, dass vielleicht so einen Versuch
darstellt, einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit
anzunehmen…keine Ahnung, aber erscheint mir ein wenig
seltsam.
Nein, kein Verstoß, aber eine Gefahr für ein Schutzgut der Öffentlichen Sicherheit. Dass es ein solches gibt, zeit die Strafnorm, dass hier eine Gefahr besteht, müsste ein Arzt beurteilen.
Man muss ja auch ganz klar feststellen, dass nur der Abbruch der Schwangerschaft die Gefahr darstellen kann, nicht aber Schäden für das Kind, da dieses derzeit noch kein Rechtsträger ist.
Diese Privilegierung hat der Gesetzgeber wahrscheinlich aus
einem bestimmten Gund in das Gesetz aufgenommen…also ich
habe gerade keine Idee, wie wir da zu einer Gefahr für die
öffentliche Sicherheit kommen. Ich bin aber für Ideen dankbar.
Wie gesagt, die Privilegierung des Gesetzgebers wirkt sich m.E. nicht auf das Polizeirecht aus, da ich iRd. Öffentlichen Sicherheit und Ordnung noch nie zwischen versuchsstrafbaren und nicht versuchsstrafbaren Delikten unterschieden habe.
Und danach? Nehmen wir die Mutter für den Rest der
Schwangerschaft in Gewahrsam? Oder untersagen ihr das
angesprochene Verhalten unter Androhung eines Ordnungsgeldes?
Ich hab ehrlich gesagt keine Idee wie man da ran kommen
kann…gespannt und interessiert,
Tja, das ist in der Tat die interessante Frage. Da nach der polizeirechtlichen Generalklausel alles denkbar ist, käme sicherlich zunächst eine Untersagen bestimmten exzessiven verhalten iVm der Androhung von Ordnungsgeld in Betracht. Dass das natürlich ein etwas anspruchsvollerer VA wäre, steht außer Frage 
Gruß
Dea