Hallo zusammen,
immer öfter liest man im Impressum von Websites folgenden Text:
„Schutzrechtsverletzung:
Falls Sie vermuten, dass von dieser Website aus eines Ihrer Schutzrechte verletzt wird, teilen Sie das bitte umgehend per E-Mail mit, damit zügig Abhilfe geschafft werden kann. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis: Die zeitaufwändigere Einschaltung eines Anwaltes zur für den Diensteanbieter kostenpflichtigen Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen.“
Falls Sie vermuten, dass von dieser Website aus eines Ihrer
Schutzrechte verletzt wird, teilen Sie das bitte umgehend per
E-Mail mit, damit zügig Abhilfe geschafft werden kann. Bitte
nehmen Sie zur Kenntnis: Die zeitaufwändigere Einschaltung
eines Anwaltes zur für den Diensteanbieter kostenpflichtigen
Abmahnung entspricht nicht dessen wirklichen oder mutmaßlichen
Willen."
Hat das einen Sinn wie z.B. schützende Wirkung?
Nein! Ist nur deine schriftliche Bestätigung für den Anwalt, dass du dir deines Unrechtsein absolut bewußt bist. Ein wahre Freude für jeden Abmahnanwalt!!!
gehst du auch zur Bank…
… und leiferst einen Zettel für die STAA ab ala : " Dieser bankraub eschieht im vollen Bewußtsein und die Einschaltung der Polizei ist nicht erwünscht!
… und leiferst einen Zettel für die STAA ab ala : " Dieser
bankraub eschieht im vollen Bewußtsein und die Einschaltung
der Polizei ist nicht erwünscht!
Der Vergleich hinkt gewaltig.
Unabhängig davon, was der zitierte Text bewirkt, muss man sich ja mal dessen Bedeutung klarmachen. Die Abmahnung und die Kosten funktionieren nach den Regeln der GoA - und hier versucht jemand zu äußern, dass sein Geschäftsführungswille niemals ist, abgemahnt zu werden.
Mit anderen Worten: Es soll bereits der Tatbestand der GoA ausgeschlossen werden. Dumm ist die Idee nicht, auch wenn es meinethalben am Ende nicht funktionieren sollte.
Beim Bankraum geht es nicht darum, durch den Zettel die Tatbestandsmäßigkeit auszuschließen.
So oder so - der Vergleich, den du hier anstellst, ist drittklassig. Ich glaube, du hast dir die Rechtsnatur der Abmahnung bzw. den Zusammenhang zur GoA noch gar nicht klar gemacht.
Unabhängig davon, was der zitierte Text bewirkt, muss man sich
ja mal dessen Bedeutung klarmachen. Die Abmahnung und die
Kosten funktionieren nach den Regeln der GoA - und hier
versucht jemand zu äußern, dass sein Geschäftsführungswille
niemals ist, abgemahnt zu werden.
Wessen Geschäftsführungswille ist es, abgemahnt zu werden?
Mit anderen Worten: Es soll bereits der Tatbestand der GoA
ausgeschlossen werden. Dumm ist die Idee nicht, auch wenn es
meinethalben am Ende nicht funktionieren sollte.
Funktioniert auch nicht!
Beim Bankraum geht es nicht darum, durch den Zettel die
Tatbestandsmäßigkeit auszuschließen.
Der Geschäftsinhalt eines Bankräubers ist es eben Banken auszurauben. Er möchte - analog des Website-Betreibers - auch nicht juristisch belangt werden. Daher könnten die Analogien schon passen, die auch nur zur Verdeutlichung verwandt wurde und sicherlich nicht zu 100 % übereinstimmen sollte.
So oder so - der Vergleich, den du hier anstellst, ist
drittklassig.
Andere Meinung, da es sicherlich einen bildlichen Vergleich ist und keine juristische Beratung. Aber egal!
Unabhängig davon, was der zitierte Text bewirkt, muss man sich
ja mal dessen Bedeutung klarmachen. Die Abmahnung und die
Kosten funktionieren nach den Regeln der GoA - und hier
versucht jemand zu äußern, dass sein Geschäftsführungswille
niemals ist, abgemahnt zu werden.
Wessen Geschäftsführungswille ist es, abgemahnt zu werden?
Sieh es so: Jemand begeht eine Rechtsverletzung und löst damit Schadensersatzansprüche aus. Der Geschädigte darf dadurch alles auffahren, was geht: Klage, einstweilige Verfügung usw. - viel Arbeit, viele Gerichtskosten, knapp doppelte Rechtsanwaltskosten, bei entsprechendem Streitwert sogar knapp vierfache Rechtsanwaltskosten.
Wessen Geschäftsführungswille ist es, abgemahnt zu werden?
Sieh es so: Jemand begeht eine Rechtsverletzung und löst damit
Schadensersatzansprüche aus. Der Geschädigte darf dadurch
alles auffahren, was geht: Klage, einstweilige Verfügung usw.
viel Arbeit, viele Gerichtskosten, knapp doppelte
Rechtsanwaltskosten, bei entsprechendem Streitwert sogar knapp
vierfache Rechtsanwaltskosten.
Und jetzt stell Dir die Frage nochmal.
Keine Ahnung, was du mit deinem Posting aussagen wolltest? Kann nur darauf schließen, dass du welche gefunden hast, die abgemahnt werden wollen???
Keine Ahnung, was du mit deinem Posting aussagen wolltest?
Also nochmal:
Person A verletzt ein Recht von Person B, sagen wir mal, im wettbewerbsrechtlichen Sinne, Streitwert: € 25.000.
Jetzt gibt es zwei Möglichkeiten:
Abmahnung und Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung, damit Erledigung der Sache, Zahlung einer 1,3-fachen Rechtsanwaltsgebühr netto € 911,80.
Unterlassungsklage beim Landgericht, Verurteilung zur Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von € 933, Zahlung der eigenen Anwaltskosten (1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr, Auslagen, macht zusammen € 1.735,- netto) Zahlung der fremden Anwaltskosten (überraschenderweise € 1.735,- netto), insgesamt € 4.403,- bzw. € 4.680,60, wenn der Beklagte nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
In einfachen Zahlen ausgedrückt, beträgt der Unterschied also € 3.491,20. Dazu kommt natürlich noch eine Menge Ärger.
Natürlich möchte der, der die Rechte verletzt, einfach nur seine Ruhe haben - wer will das nicht? Und hier kommen wir wieder zu dem leicht hinkenden Beispiel mit dem Bankräuber, der selbstverständlich auch nur die Kohle verstecken, nach und nach ausgeben und ansonsten friedlich leben will. Das Problem ist: diese Option gibt es nicht mehr. Aus, vorbei. Unser Wettbewerbsrowdy kann nur zwischen den oben skizzierten Möglichkeiten wählen. Welche wird wohl seinem mutmaßlichen Interesse entsprechen?
Okay, mag man sagen, ein einfaches kostenloses „Schullijung, kommt nich wieder vor“ würde doch reichen. Wer sich darauf aber einläßt, gibt seine Rechte quasi auf, denn die Wiederholungsgefahr kann nach uralter und sowas von gefestigter Rechtsprechung nur dann ausgeräumt werden, wenn der Rechteverletzer sein Versprechen, es nicht mehr zu tun, mit der gleichzeitigen Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe untermauert. Wer als Geschädigter nicht auf der Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung besteht, riskiert im Wiederholungsfall, auch vor Gericht nicht mehr ernst genommen zu werden.
deine Ausführungen sind richtig und mir schon klar. Dass jeder Schuldige eine möglichst einfache Lösung haben möchte, ist verständlich. Dies hatte ich ja bereits in meiner Antwort zuerst geschrieben, die du daraufhin für mich ja unverständlich kommentiert hattest.
Allerdings hilft im ein simpler Hinweis auf seiner Website um den bevorstehenden Ärger auch nicht hinweg. Und der Rechteinhaber wird sich hiervon weder beeindrucken noch beeinflussen lassen, welche Rechtswege er einschlägt. Und dies war wohl auch die Intention des Posters „Banküberfall-Beispiel“: Der Hinweis eine nette Geste, schützt aber nicht vor Strafverfolgung.