Verwirrung pur
Hi Kernig
Ich bin durch Deine Anfrage neugierig geworden und habe im „Kleingedruckten“ nachgelesen.
Unter „E Autoschutzbrief“ steht
§25 Versicherte Gefahr
(1) der Versicherer erbringt nach Eintritt eines Schadensfalles im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die im einzelnenen aufgeführten Leistungen als Service oder als Ersatz für vom VERSICHERUNGSNEHMER aufgewandte Kosten.
Wenn die das so schreiben, dann meinen die das meist auch so. Aber es geht weiter:
(3) Bei Reisen mit dem versicherten Fahrzeug besteht Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer, den berechtigten Fahrer und die berechtigten INsassen des Fahrzeugs, auf das sich der Versicherungsschutz bezieht.
DAS klingt jetzt ganz gut, aber es geht weiter mit den angefragten Leistungen für Krankenrückholtransport:
(11) Krankenrückholtransport
a) müssen der Versicherungsnehmer, dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner bwz. der in häuslicher, eheähnlicher Gemeinschaft mit dem Versicherungspartner lebende Lebenspartner oder deren minderjährige Kinder auf einer Reise infolge Erkrankung oder Verletzung…
Hier fehlt der „berechtigte Fahrer“. Daraus schliesse ich, dass kein Krankenrückholtransport bezahlt wird.
§28 regelt dann noch die Ausschlüsse …
Für den Ausland Schadenschutz finde ich folgende Angaben
F Ausland-Schadenschutz-Versicherung
§29 Umfang der Versicherung
(1) erleidet eine versicherte Person mit dem versicherten Kraftfahrzeug einen Unfall, be dem der Unfallgegner Schuld hat oder haftet…
§ 30 Versicherte Personen
Versichert sind der Versicherungsnehmer, alle berechtigten Fahrzeuginsassen. der Halter und der Eigentümer des Fahrzeugs. RECHTE AUS DIESEM VERTRAG KANN NUR DER VERSICHERUNGSNEHMER geltend machen.
Tolle Sache. Ich würde Deine Anfrage an die Versicherung senden und um Stellungnahme bitten.
Grüsse aus dem Bergischen
Ulli - die zur Definition von „Europa“ nix gefunden hat.