Schutzfrist bei Eigenbedarf - Mietrecht

Guten Tag ihr Lieben,

Vor 3 Jahren ist eine Familie in eine Doppelhaushälfte zur Miete gezogen.
Die Familie hat in diesem Haus (Bj.51) erstmal alles selbst entrümpelt und bei der Renovierung bis zum jetztigen Zeitpunkt mindestens 20.000 € reingesteckt, der Wert wäre aber tatsächlich höher, da Dachausbau, Kellerverputz, Fliesenlegung, Terassengestaltung alles komplett von befreundeten Fachleuten gemacht wurde.
Nun soll dieses Haus verkauft werden.
Die Vermieterin hat das angekündigt und natürlich auch angeboten das das Haus selbst von der Familie gekauft werden kann , was der Vermieterin am Liebsten wäre.
Nun ist aber die finazielle Situation der Familie die nächsten drei Jahre nicht so rosig um ein Haus zu kaufen( was die Vermieterin auch weiß).
Die Familie weiß das sie das Vorkaufsrecht hat und hat darauf auch nicht verzichtet.
Nun war die Vermieterin schon bei der Bank und hat ein Angebot machen lassen, und ohne das Wissen der Familie war das Haus nun im Internet zum Kauf angeboten. Interessenten gibt es anscheinend genug, der Banker hat bereits mit der Familie telefoniert und möchte in 4 Tagen mit den ersten Interessenten das Haus besichtigen.

Nun geht es um die Frage bzw. um das Anliegen…

Darf das Haus an jemand anderen verkauft werden, wenn die Familie NICHT auf das Vorkaufsrecht verzichtet hat ?

Wenn es doch verkauft würde, wie wäre die Schutzfrist wegen Eigenbedarf ? Ort des Geschehens ist BW, das ist vielleicht noch relevant.

Stellt die Tatsache das die Familie finanziell, zeitlich und auch emotional so viel in dieses Haus gesteckt hat, eine besondere Härte da, die eine Kündigung vorerst unmöglich macht ?

Die Familie ist gerade sehr verzweifelt und muss erstmal schauen, ob sie irgendwo noch Zeit „rausschinden“ kann um nachts besser zu schlafen, weil sie sonst Panik hat in 3 Monaten kein Zuhause mehr zu haben.
Vielleicht auch noch wichtig…(vielleicht) 5-köpfige Famile mit 3 Kindern, das Jüngste wird im Herbst hier eingeschult, und die Familie ist fest in die Gemeinde eingebunden.

Hoffe es gibt hier jemanden der der Familie etwas Hoffnung machen kann, ihr Zuhause nicht gleich zu verlieren.

Liebe Grüße YveIII
… mehr auf http://w-w-w.ms/a4bfy0

Nun geht es um die Frage bzw. um das Anliegen…

Darf das Haus an jemand anderen verkauft werden, wenn die
Familie NICHT auf das Vorkaufsrecht verzichtet hat ?

ich glaube nicht, dass ich etwas überlesen habe. woraus soll sich hier ein vorkaufsrecht ergeben ?

Wenn es doch verkauft würde, wie wäre die Schutzfrist wegen
Eigenbedarf ? Ort des Geschehens ist BW, das ist vielleicht
noch relevant.

wenn beim neuen eigentümer ein fall des eigenbedarfs vorliegt, gilt die gesetzl. kündigungsfrist, § 573c bgb.

Stellt die Tatsache das die Familie finanziell, zeitlich und
auch emotional so viel in dieses Haus gesteckt hat, eine
besondere Härte da, die eine Kündigung vorerst unmöglich macht
?

wirtschaftliche interessen können eine unzumutbare härte darstellen, wenn ein erheblicher finanzieller verlust zu befürchten ist. dennoch muss sich der mieter grds. ernsthaft und nachhaltig um einen ersatzwohnraum bemühen. sich nur auf wirtschaftl. gründe zu berufen, ist jedenfalls sehr riskoreich.

Danke für deine Antwort.

Das Vorkaufsrecht wurde mündlich zugesichert.

Keine Schutzfrist ? Das heißt der neue Besitzer könnte kündigen sobald er im grundbuch steht ?

Danke für deine Antwort.

Das Vorkaufsrecht wurde mündlich zugesichert.

das schuldrechtliche vorkaufsrecht bedarf der notariellen beurkundung, deshalb ist eine „mündliche zusicherung“ wertlos. ein dingliches vorkaufsrecht (eingetragen im GB) gibt es offenbar nicht. und ein gesetzliches vorkaufsrecht besteht auch nicht…

Keine Schutzfrist ? Das heißt der neue Besitzer könnte
kündigen sobald er im grundbuch steht ?

„schutzfrist“ ist die kündigungsfrist, die mind. 3 monate beträgt.
der neue eigentümer kann (wie der jetzige) als vermieter den vertrag kündigen, wenn ein kündigungsgrund vorliegt.

du meinst vielleicht eine „schonfrist“. soweit ich weiß, gibt es diese nur in berlin und betrifft nur die fälle des § 577a III bgb (wohnungsumwandlung iSd § 577 bgb).

also noch einmal:
der neue eigentümer kann nur kündigen, wenn tatsächlich ein kündigungsgrund -wie eigenbedarf- vorliegt. die gefahr, die wohnung zu verlassen, ist also genauso hoch (nicht höher) als beim früheren eigentümer…

Hm, ok…
Den Grundbucheintrag hat sich besagte Vermieterin sparen wollen,
Zitat: " Das machen wir jetzt so mündlich, der Notar muss ja an uns nicht auch noch was verdienen", das hat die Vermieterin unter Beisein von Zeugen gesagt…
Ist ja auch egal.

Momentan ist das Risiko einer Kündigung sehr gering, da Vermieterin schon älter und will eben verkaufen, obwohl sie einen Sohn hat, der das Haus als Vermieter übernehmen würde. Schwierig,schwierig…

Dankeschön