Schutzrechte der Bezeichnung offiziell

Liebe/-r Experte/-in,

mein Unternehmen möchte ein Druckerzeugnis mit einem speziellen Namen für eine bestimmte Zielgruppe herstellen und verkaufen.
Die nachfolgende Thematik „mountainbiking“ (einschließlich der Internetseite) habe ich fiktiv bzw. stellvertretend gewählt. In der Realität wird es ein verwandtes Thema sein.

Das Druckerzeugnis soll ein kleines Buch werden, in dem sich Informationen und vor allem Eintragfelder für Notizen befinden. Verwendet wird das Büchlein vor allem bei Mountainbiking-Veranstaltungen, um die Teilnahme an Wettkämpfen und deren Ergebnisse zu protokollieren.

Ein derartiges Erzeugnis wird bereis von einem Mitbewerber herausgegeben. Er nennt es „Offizielles Mountainbiking-Notizbuch“. Auf seiner Webseite ist zu erkennen, dass er autorisierter Vertriebspartner des Mountainbiking-Verbandes ist. Der Verband selbst betreibt die Internetseite www.mountainbiking.com.

Markenschutzrechte besitzt der Verband nur am Logo, an Textilien, die mit „mountainbiking“ bedruckt sind
sowie an einem Internetportal „mountainbiking“.
Der Mitbewerber hat keine eigenen Marken-, Gebrauchsmuster- oder Patentrechte am Mountainbiking-Notizbuch. „Mountainbiking“ ist in Europa als reine Wortmarke nicht registriert (und aufgrund ihrer beschreibenden Bedeutung wohl auch nicht schützbar).

So viel zur Erklärung, danke für Ihre Geduld bis dahin.
Nun zur eigentlichen Fragestellung:

Wir möchten auch ein solches Buch mit dem Namen „Offizielles Mountainbiking-Notizbuch“ anbieten. Natürlich verwenden wir das fremde Logo nicht. Es geht uns nur um die Bezeichnung „offiziell“. Diese möchten wir verwenden, ohne vom Verband „offiziell“ dazu autorisiert zu werden.

Unsere Begründung bzw. Rechtfertigung: Wir beziehen das „offiziell“ auf die Art und Weise, WIE das Notizbuch strukturiert ist. Es beinhaltet nämlich nur Tabellen, Eintragfelder und sachliche Bezeichnungen, die den Ablauf der Mountainbiking-Wettkämpfe dokumentieren.

Dieser genaue Ablauf der Wettkämpfe mit Protokollierung wurde zwar damals vom Verband entwickelt und festgelegt, er hat sich aber mittlerweile so eingebürgert, dass er bei allen Wettbewerben obligarisch ist - und zwar auch bei denen, die NICHT vom Verband veranstaltet oder getragen werden.

Die Frage ist: Stimmt unsere Auffassung, dass die Bezeichnung „offiziell“ nicht zwingend vom Verband zugeteilt werden muss?
Oder kann es umgekehrt sein, dass der Verband tatsächlich auf Tabellen und bestimmte feste Formen der Protokolollierung der Ergebnisse eines Sportart Schutzrechte genießt (etwa solche, die gar nicht vom Patent- und Markenamt zugewiesen werden, sondern die sich entwickelten Gewohnheit ergeben haben?

Für Ihre Mühe - auch wenn Sie nur kurz oder zu einzelne Aspekten antworten können - danke ich Ihnen herzlichen im Voraus.

Thomas Lampert

Lieber Herr Lampert,

das von Ihnen geschilderte Problem verstehe ich, bin aber leider nicht in der Lage Ihnen eine konkrete Antwort dazu zu geben.
Als Tip möchte ich Sie darauf hinweisen, daß in vielen größeren Städten die jeweiligen Handelskammern u.U. kostenfreie (bzw. nur geringe Kosten) Beratungen durch ansässige Patentanwälte anbieten. Versuchen Sie sich diesen Rat einzuholen. Ansonsten kann ich Ihnen nur empfehlen, den Gang zu einem Patentanwalt zu wählen, auch wenn dieses mit hohen Kosten verbunden sein kann.
Viel Erfolg mit Ihrem Notizbuch
Marie

Sehr geehrter Herr Lampert,

das Wort „offiziell“ bedeutet soviel wie „amtlich“. Insofern teile ich Ihre Auffassung nicht, dass es nur darauf ankommt, wie das Notizbuch gestaltet ist. Meines Erachtens würden Sie mit der Bezeichnung „offiziell“ darauf hinweisen, von einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes - hier des Verbandes - autorisiert worden zu sein, was Sie aber nach eigenem Bekunden nicht sind. Das ist wettbewerbsrechtlich beanstandbar, sodass Sie mit einem strafbewehrten Unterlassungsanspruch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) rechnen müssten. Insbesondere § 3(3) in Verbindung mit Nr. 4 des Anhangs, § 4 Nr. 9, § 5(1) Nr. 4 und § 5(2) würde ich Ihnen entgegenhalten.
Aber Achtung: Ich juristischer Laie. Da es Ihnen anscheinend um ein lukratives Geschäft geht, möchte ich Ihnen dringend anraten, einen auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt zu konsultieren. Eine einfache Beratung ist nicht teuer und wenn Sie Glück haben, dann sieht er mit seinem juristischen Sachverstand die Lage nicht so schwarz wie ich es tue. Außerdem hätten Sie dann gleich einen Beistand, wenn die Abmahnungen ins Haus flattern, denn damit müssten Sie auch dann rechnen, wenn Sie im Recht sind.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klingbeil

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Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.

Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/classic?entries…

Sehr geehrter Herr Lampert,
Ihre Frage tangiert primär das Wettbewerbsrecht (UWG) und insbesondere das Theme Täuschungsgefahr.

1.) Ein Durschnittsverbraucher könnte annehmen, dass das Buch wegen der Bezeichnung „offiziell“ vom Verband herausgegeben oder zumindest autorisiert ist. Daher muss ich von dieser Bezeichng abraten.

2.) Die konkrete Form der Formulare darf nicht 1 zu 1 kopiert werden. Hier könnte der Verband ein Urheberrecht haben. Man darf die Tabellen „nachempfinden“, muss aber das Layout etwas abändern.

Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter.

Liebe/-r Experte/-in,

mein Unternehmen möchte ein Druckerzeugnis mit einem
speziellen Namen für eine bestimmte Zielgruppe herstellen und
verkaufen.
Die nachfolgende Thematik „mountainbiking“ (einschließlich der
Internetseite) habe ich fiktiv bzw. stellvertretend gewählt.
In der Realität wird es ein verwandtes Thema sein.

Das Druckerzeugnis soll ein kleines Buch werden, in dem sich
Informationen und vor allem Eintragfelder für Notizen
befinden. Verwendet wird das Büchlein vor allem bei
Mountainbiking-Veranstaltungen, um die Teilnahme an
Wettkämpfen und deren Ergebnisse zu protokollieren.

Ein derartiges Erzeugnis wird bereis von einem Mitbewerber
herausgegeben. Er nennt es „Offizielles
Mountainbiking-Notizbuch“. Auf seiner Webseite ist zu
erkennen, dass er autorisierter Vertriebspartner des
Mountainbiking-Verbandes ist. Der Verband selbst betreibt die
Internetseite www.mountainbiking.com.

Markenschutzrechte besitzt der Verband nur am Logo, an
Textilien, die mit „mountainbiking“ bedruckt sind
sowie an einem Internetportal „mountainbiking“.
Der Mitbewerber hat keine eigenen Marken-, Gebrauchsmuster-
oder Patentrechte am Mountainbiking-Notizbuch.
„Mountainbiking“ ist in Europa als reine Wortmarke nicht
registriert (und aufgrund ihrer beschreibenden Bedeutung wohl
auch nicht schützbar).

So viel zur Erklärung, danke für Ihre Geduld bis dahin.
Nun zur eigentlichen Fragestellung:

Wir möchten auch ein solches Buch mit dem Namen „Offizielles
Mountainbiking-Notizbuch“ anbieten. Natürlich verwenden wir
das fremde Logo nicht. Es geht uns nur um die Bezeichnung
„offiziell“. Diese möchten wir verwenden, ohne vom Verband
„offiziell“ dazu autorisiert zu werden.

Unsere Begründung bzw. Rechtfertigung: Wir beziehen das
„offiziell“ auf die Art und Weise, WIE das Notizbuch
strukturiert ist. Es beinhaltet nämlich nur Tabellen,
Eintragfelder und sachliche Bezeichnungen, die den Ablauf der
Mountainbiking-Wettkämpfe dokumentieren.

Dieser genaue Ablauf der Wettkämpfe mit Protokollierung wurde
zwar damals vom Verband entwickelt und festgelegt, er hat sich
aber mittlerweile so eingebürgert, dass er bei allen
Wettbewerben obligarisch ist - und zwar auch bei denen, die
NICHT vom Verband veranstaltet oder getragen werden.

Die Frage ist: Stimmt unsere Auffassung, dass die Bezeichnung
„offiziell“ nicht zwingend vom Verband zugeteilt werden muss?
Oder kann es umgekehrt sein, dass der Verband tatsächlich auf
Tabellen und bestimmte feste Formen der Protokolollierung der
Ergebnisse eines Sportart Schutzrechte genießt (etwa solche,
die gar nicht vom Patent- und Markenamt zugewiesen werden,
sondern die sich entwickelten Gewohnheit ergeben haben?

Für Ihre Mühe - auch wenn Sie nur kurz oder zu einzelne
Aspekten antworten können - danke ich Ihnen herzlichen im
Voraus.

Thomas Lampert

Hallo Thomas,

in diesem Fall muss ich leider passen: ich bin eher für technische Schutzrechte (Patente, Gerauchsmuster) zuständig. Ihre Frage zielt in den Marken- und Copyrightbereich - eine sehr spezielle Thematik mit vielen Fallstricken und Hintertürchen. Hier mit wenigen Worten eine einigermßen wasserdichte Auskunft zu geben, ist mir nicht möglich, das geb ich unumwunden zu.

Vorschlag: suchen Sie sich einen Patentanwalt in Ihrer Nähe und lassen Sie sich einen unverbindlichen Beratungstermin geben. Ein erstes Orientierungsgespräch kostet im Gegensatz zu einer verbindlichen schriftlichen Stellungnahme wirklich nicht die Welt und in einem persönlichen Gespräch (gegebenenfalls mit Druckartikeln, Logos, Design etc. an der Hand) kann Ihnen ein auf diesem Gebiet versierter Anwalt mit Sicherheit eine aussagekräftige Grundberatung geben, anhand der Sie dann das weitere Vorgehen besser planen können.

MfG
Bernhard

  • bavacat -

Sehr geehrter Herr Lampert,

Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Es sind zunächst die zwei Gegenparteien zu unterscheiden, die jeder für sich Ansprüche gegen Sie geltend machen könnten.

1.) Da hätten wir zum einen den Verband (nachfolgend V).
a) Dieser kann in erster Linie versuchen aus Markenrecht gegen Sie vorzugehen. Ich beziehe meine Ausführungen auf einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung „mountainbiking“ (Sie müssten die abstrakten Ausführungen dann einfach auf Ihre Bezeichnung entsprechend anwenden)
aa) So könnten V gegen Sie wegen der Benutzung von „Mountainbiking“ Ansprüche aus § 14 (oder § 15 - geschäftliche Bezeichnung) MarkenG zustehen.
Dafür müsste jedoch überhaupt erstmal ein Markenrecht bestehen. Hierzu führen Sie aus, dass V lediglich für Logos, Textilien (Warenklasse 24) und ein Internetportal eingetragene Rechte besitzt und nicht etwa für die Verwendung der Bezeichnung als Druckerzeugnis (vgl. Warenklasse 16), womit eine solche Benutzung zunächst einmal frei wäre.
bb) Um Ihnen weitere langwierige Ausführungen zu den Anspruchsvoraussetzungen zu ersparen, springe ich an dieser Stelle direkt auf das Ergebnis. Selbst wenn man nämlich grundsätzlich eine Verletzung eines etwaigen Markenrechts (an der Bezeichnung „Mountainbiking“) des V bejahen würde - was durchaus zweifelhaft ist, sofern es sich nicht um einen Verbandsnamen handelt (vgl. DFB) - finden sich in den §§ 20 ff. MarkenG sog. Schranken des Markenrechtsschutzes. Eine dieser Schranken (§ 23 Nr. 2) besagt - kurz gesagt - dass die beschreibende Verwendung von geschützten Zeichen dann nicht untersagt werden kann, sofern sie nicht gegen die guten Sitten verstößt. Ein Sittenverstoß ist dann anzunehmen, wenn sich der Verwender (in diesem Fall Sie), an den guten Ruf anhängen oder eine Irreführung der Verbraucher geradezu zwangsläufig herbeiführen würde. Hieran könnte man bei der von Ihnen geplanten Verwendung durchaus denken, da der Verbraucher, wenn er bloß das Buch in den Händen hält, nicht erkennen kann, welchen Zweck Sie mit der Bezeichnung „offiziell“ in Wirklichkeit verfolgen. Er könnte also davon ausgehen, dass es sich um ein Lizenzprodukt des V handelt. Hiergegen könnten Sie dann aber natürlich vorbringen, dass Sie das offizielle Logo des V nicht verwendet haben und somit keine direkte Beziehung zwischen sich und dem V herstellen.
cc) Kurz und knapp:
(1) Es ist überhaupt erstmal fraglich, ob „Mountainbiking“ an sich Schutz genießen kann. Ich tendiere stark zu „nein, kann es nicht“, es sei denn es handelt sich um den Verbandsnamen.
(2) Es ist ferner fraglich, ob überhaupt eine Verletzungshandlung vorliegt, da Sie das Zeichen für andere Waren benutzen als dies der V tut. V wäre dann nur geschützt, wenn sein Zeichen einen ganz besonders hohen Bekanntheitsgrad hätte (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 3)
(3) Letztlich verwenden Sie das Zeichen rein beschreibend. Allerdings könnte ein Sittenverstoß anzunehmen sein. Hier kommt es also darauf an, inwiefern der Verkehr (die Verbraucher) in die Irre geführt wird. Verneint man den Sittenverstoß, kann V nicht gegen Sie vorgehen; bejaht man ihn, so könnte V gegen Sie vorgehen, sofern man über die Hindernisse unter (1) und (2) gekommen ist.

b) Ansprüche aus UWG bestehen meiner Ansicht nach nicht.

2.) Zum anderen wäre da Ihr Mitbewerber (nachfolgend M).
a) Dieser könnte aus seinen Lizenzrechten gegen Sie vorgehen (vgl. § 30 Abs. 1, 3 MarkenG).
aa) Dann müsste er eine Lizenz haben. Sie sagen, er sei Vertriebspartner des V, womit das wohl zu bejahen sein dürfte. Allerdings könnte M nur mit Zustimmung von V klagen.
bb) Hins. der allg. Voraussetzungen (Markenfähigkeit) ist nach oben zu verweisen. (Hier handelt es sich wohl um eine sog. Benutzungsmarke, § 4 Nr. 2, für die Warenklasse 16 - Druckereierzeugnisse)
cc) Da Sie das gleiche Produkt unter dem gleichen Namen vertreiben wollen, liegt ein Fall sog. Doppelidentität vor (vgl. § 14 II Nr. 1). Eine solche Nutzung ist stets untersagt. (Übertragen auf § 15 - geschäftliche Bezeichnungen: Es ist verboten Produkte unter den gleichen Zeichen zu veräußern, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen werden würde. Dies kann man wohl bejahen, sofern sich die Aufmachung Ihres Buches nicht radikal von der des M unterscheidet)
dd) Dem könnte aber wiederum § 23 Nr. 2 entgegenstehen, da es sich in erster Linie doch um eine beschreibende Nutzung handelt. Hier ist jedoch auch wiederum auf die guten Sitten einzugehen. Meiner Ansicht nach hängen Sie sich schon gewaltig an das fremde Produkt an und ich denke, dass Irreführungen der Verbraucher nicht ohne Weiteres verneint werden können. Sie müssten Ihr Notizbuch folglich so gestalten, dass Verwechslungen schon auf den ersten Blick fernliegen.

b) M könnte ferner aus UWG gegen Sie vorgehen.
In Betracht kommen insb. die §§ 3 I, 4 Nr. 9; 5 II UWG:
aa) § 3 I, 4 Nr. 9 - Nachahmung
Wenn Sie ein fremdes Produkt nachahmen [Aufmachung (Farbe, Schrift, etc.), innere Gestaltung (= gleiche Anordnung einzelner Merkmale)] so ist dies immer dann unlauter, wenn:
(1) die Verbraucher über die betriebliche Herkunft des Produkts vermeidbar getäuscht werden oder
(2) die Wertschätzung der nachgeahmten Produkte ausgenutzt wird
[…].
Hier kommt es dann also entscheidend darauf an, wie ähnlich sich die Bücher in ihrem gesamten Erscheinungsbild sind. Dadurch, dass Sie das offizielle Logo nicht nutzen, könnte eine unlautere Nachahmung verneint werden. Aber Sie sollten insb. darauf achten, dass die Bücher auch im Übrigen nicht völlig identisch sind, was z.B. u.a. dadurch erreicht werden kann, dass Sie die Tabellen anders anordnen.

bb) §§ 3 I, 5 II UWG - Verwechslungsgefahr
Hier kann im Wesentlichen auf die Ausführungen gerade eben verwiesen werden. Die Bücher müssten sich schon grundlegend voneinander unterscheiden, da dem Wörtchen „offiziell“ eben in erster Linie entnommen werden kann, dass es sich um ein Lizenzprodukt handelt, auch wenn Sie eigentlich etwas anderes planen. Vielleicht wandeln Sie die Überschrift einfach ein wenig ab…
Bsp.: „Mountainbiking-Notizbuch“ und fügen gut sichtbar hinzu: „mit den offiziellen Tabellen/Darstellungen“.

3.) Zusammenfassend:
a) Fraglich ist schon die Markenfähigkeit von „Mountainbiking“, Ausn.: Es handelt sich um einen Verbandsnamen o.ä.
b) Bejaht man die Markenfähigkeit, so kämen insb. Markenansprüche des Lizenznehmers in Betracht.
c) Diese sind später am Merkmal der guten Sitten zu messen, also der Frage wie sehr Sie sich an das andere Produkt anhängen.
d) Wettbewerbsrechtlich ist auf die Verwechslungsgefahr abzustellen. Je ähnlicher sich die Bücher in ihrer kompletten Gestaltung sind, desto eher liegt Unlauterkeit vor. Je weiter sie weg sind, desto eher dürfen Sie das Büchlein in der vorgesehenen Form gestalten.

4.) Losgelöst von einer zu sehr verrechtlichten Darstellung sind Ihre Fragen meiner Meinung nach so zu beantworten, dass das Wörtchen „offiziell“ wegen der Irreführungs- und Verwechslungsgefahr zuzuteilen ist.
Ein Recht kann daneben durch „Verkehrsdurchsetzung“ (= besondere Bekanntheit in den Verkehrskreisen (= Mountainbiking-Gemeinde)) auch ohne Eintragung entstehen.

Ich hoffe Ihnen wenigstens ein bisschen weitergeholfen zu haben, möchte jedoch darauf hinweisen, dass es sich bei meinen Ausführungen um keine verbindliche Rechtsberatung handelt, zu der ich auch nicht befugt bin.

Mit freundlichen Grüßen

Zu den genannten Normen:
-Nizza-Klassifikation (Warenklassen)
http://www.dpma.de/docs/service/klassifikationen/niz…
-MarkenG
http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__14.html
http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__15.html
http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__23.html
http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__30.html
http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__8.html
(insb. Abs. 2 Nr. 2, 3, Abs. 3)
-UWG
http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3.html
http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4.html
http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html

mein Unternehmen möchte ein Druckerzeugnis mit einem
speziellen Namen für eine bestimmte Zielgruppe herstellen und
verkaufen.
Nun zur eigentlichen Fragestellung:

Wir möchten auch ein solches Buch mit dem Namen „Offizielles
Mountainbiking-Notizbuch“ anbieten. Natürlich verwenden wir
das fremde Logo nicht. Es geht uns nur um die Bezeichnung
„offiziell“. Diese möchten wir verwenden, ohne vom Verband
„offiziell“ dazu autorisiert zu werden.

Die Frage ist: Stimmt unsere Auffassung, dass die Bezeichnung
„offiziell“ nicht zwingend vom Verband zugeteilt werden muss?
Oder kann es umgekehrt sein, dass der Verband tatsächlich auf
Tabellen und bestimmte feste Formen der Protokolollierung der
Ergebnisse eines Sportart Schutzrechte genießt (etwa solche,
die gar nicht vom Patent- und Markenamt zugewiesen werden,
sondern die sich entwickelten Gewohnheit ergeben haben?

Hallo,

das hat mit Markenrecht nichts zu tun. Daher kann ich wenig dazu sagen. Bei der Problematik würde ich in jedem Fall einen Anwalt hinzuziehen.

Gruß

S.J.

Danke für die Antwort!

Herzlichen Dank für die Antwort!

Danke für den Hinweis. Ich werde das zukünftig beachten.

Herzlichen Dank für die Antwort!.

Danke für die Antwort!.

Danke für die Antwort!..

Herzlichen Dank für die umfassende Antwort!

Lieber Herr Lampert,

ich kenne keine Entscheidung zu diesem Thema, befasse mich aber auch selten mit solchen Fragestellungen (ich bin Patentrechtler im Bereich techn. Schutzrechte).

Zu Ihrer Frage sollten Sie v.a. im Bereich des Urheberrechts weitersuchen - wenn der Verband urheberrechtlich geschützte Tabellen anbietet, dürfen Sie diese nicht weiterverwenden ohne Autorisierung. Das Urheberrecht entfaltet allerdings eine relativ schwache Schutzwirkung, könnte aber im vorl. Fall greifen, wenn der Eindruck erweckt werden soll, es handele sich um ein offizielles Produkt des Verbandes, und die Inhalte mit den im Verband üblichen Inhalten übereinstimmen.

Zur Umgehung des Urheberrechts ist es sinnvoll, großzügige Text- und Formabweichungen einzubauen, sodass eine eigene Leistung erkannt werden kann. Sie sehen das z.B. in der Praxis (Analogbeispiel) bei H&M; hier werden Haute Couture-Produkte „gecovert“, d.h. schnitttechnisch angepasst, die aber dennoch eine große Ähnlichkeit aufweisen. Urheberrechtlich gilt Ähnlichkeit i.d.R. nicht als Verletzung, sondern nur Kopie.

Bitte fragen Sie aber sicherheitshalber einen Experten für das Urheberrecht.

Herzliche Grüße!
Sebastian Stüwe.

PS: Ich bin gespannt, wie Ihr Fall ausgeht - wenn Sie mögen, berichten Sie kurz davon!

Vielen Dank für die freundliche und hilfreiche Antwort!

Sehr geehrter Herr Lampert,
wie bereits aus Ihrer umfangreichen Anfrage ersichtlich, handelt es sich um einen sehr speziellen EINZELFALL, auf den ich hier nur im Allgemeinen antworten werde.

Schutzrechte in Deutschland entstehen per Gesetz und müssen nicht unbedingt angemeldet, eingetragen oder registriert sein.

Beispiel Urheberrechte
Nach Urhebergesetz entsteht ein Copyright © mit Fertigstellung des Werkes. Ist den Tabellen, Formen der Protokollierung und/oder dem inhaltlichen Aufbau eines (Notiz)buches genügend Gestaltungshöhe zuzumessen, ist ein unbefugtes Kopieren, Vervielfältigen usw. natürlich nicht erlaubt.

Weiterhin gibt es Schutzgesetze wie das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. „Offiziell“ hat nach Fremdwörterbuch auch die Bedeutung „amtlich, verbürgt, etc.“. Wird also mit „offiziell“ etwas betitelt, ausgezeichnet oder angeboten, könnte eine den Verbraucher irreführende Angabe vorliegen, da es gerade an der „Autorisierung“ durch den (Dach)verband fehlt. Diese Bezeichnung wäre als „täuschende“ Bezeichnung zu beanstanden.

Nach gleichem Gesetz könnte in der Kopie der Tabellen, Formen der Protokollierung und/oder dem inhaltlichen Aufbau eines (Notiz)buches eine Übernahme fremder Leistungen gesehen werden. Weiterer Anknüpfungspunkt für eine wettbewerbsrechtliche Beanstandung solcher „Kopien“ oder Nachahmungen des (Notiz)buches ist im Rahmen des ergänzenden Leistungsschutzes die Rufausbeutung (des Verbands) und/oder die vermeidbare Herkunftstäuschung.

Es gibt also mehrere Schutzrechte für gewerbliche Leistungen und Schutzgesetze für die Mitbewerber und Verbraucher, die keiner Zuweisung durch amtliche Stellen bedürfen. Die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise könnte einen Eingriff in solche Schutzrechte/Schutzgesetze bedeuten.
Mit freundlichen Grüßen
patmade

Hallo Thomas,

Also um vom Patentamt zugeteilte Schutzrechte scheint es wirklich nicht zu gehen.

Laut deiner Schilderung geht es eher um Urheber- und Wettbewerbsrecht.

Zum Thema Urheberrecht: Da scheint es so, dass der Verband die Vorgaben für die Tabellen usw. entworfen hat (zumindest verstehe ich deine Schilderung zu) Damit hat der Verband auch das Urheberrecht daran. Selbstverständlich kannst du aber andere Tabellen usw. selbst entwerfen.

Zum Thema Wettbewerbsrecht: Das Problem ist, dass dein Mitbewerber vom Verband autorisiert ist. Wenn du nun hergehst und auch ein Buch rausbringst auf dem offiziel draufsteht, erweckst du ja den Eindruck, dass du ebenfalls vom Verband autorisiert wärst oder irgendwas mit dem Verband zutun hast, damit du offiziell draufschreiben darfst, auch wenn der Verband nicht selbst das Wort offiziell vergibt. Damit läufst du Gefahr, von deinem/deinen Mitbewerber/n abgemahnt zu werden aufgrund von Irreführung.

Wenn es beispielsweise heißt offizieller Ausrüster von XY, kann ein anderer auch nicht hergehen und seine Trikots damit bewerben, auch wenn XY nicht das Wort offiziell vergibt.

Ich hoffe dir, etwas weitergeholfen zu haben. Ansonsten melde dich noch mal.

Peter

Lieber Herr Lampert,

in dieser Sache möchte ich auf §5 des Markengesetzes verweisen, wonach auch „Werktitel“ durch das Markengesetz geschützt sind. „Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken.“

Um beurteilen zu können inwieweit das für Ihren Fall relevant ist, bin ich aber nicht kompetent genug.

Enrico