Sehr geehrter Herr Lampert,
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Es sind zunächst die zwei Gegenparteien zu unterscheiden, die jeder für sich Ansprüche gegen Sie geltend machen könnten.
1.) Da hätten wir zum einen den Verband (nachfolgend V).
a) Dieser kann in erster Linie versuchen aus Markenrecht gegen Sie vorzugehen. Ich beziehe meine Ausführungen auf einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung „mountainbiking“ (Sie müssten die abstrakten Ausführungen dann einfach auf Ihre Bezeichnung entsprechend anwenden)
aa) So könnten V gegen Sie wegen der Benutzung von „Mountainbiking“ Ansprüche aus § 14 (oder § 15 - geschäftliche Bezeichnung) MarkenG zustehen.
Dafür müsste jedoch überhaupt erstmal ein Markenrecht bestehen. Hierzu führen Sie aus, dass V lediglich für Logos, Textilien (Warenklasse 24) und ein Internetportal eingetragene Rechte besitzt und nicht etwa für die Verwendung der Bezeichnung als Druckerzeugnis (vgl. Warenklasse 16), womit eine solche Benutzung zunächst einmal frei wäre.
bb) Um Ihnen weitere langwierige Ausführungen zu den Anspruchsvoraussetzungen zu ersparen, springe ich an dieser Stelle direkt auf das Ergebnis. Selbst wenn man nämlich grundsätzlich eine Verletzung eines etwaigen Markenrechts (an der Bezeichnung „Mountainbiking“) des V bejahen würde - was durchaus zweifelhaft ist, sofern es sich nicht um einen Verbandsnamen handelt (vgl. DFB) - finden sich in den §§ 20 ff. MarkenG sog. Schranken des Markenrechtsschutzes. Eine dieser Schranken (§ 23 Nr. 2) besagt - kurz gesagt - dass die beschreibende Verwendung von geschützten Zeichen dann nicht untersagt werden kann, sofern sie nicht gegen die guten Sitten verstößt. Ein Sittenverstoß ist dann anzunehmen, wenn sich der Verwender (in diesem Fall Sie), an den guten Ruf anhängen oder eine Irreführung der Verbraucher geradezu zwangsläufig herbeiführen würde. Hieran könnte man bei der von Ihnen geplanten Verwendung durchaus denken, da der Verbraucher, wenn er bloß das Buch in den Händen hält, nicht erkennen kann, welchen Zweck Sie mit der Bezeichnung „offiziell“ in Wirklichkeit verfolgen. Er könnte also davon ausgehen, dass es sich um ein Lizenzprodukt des V handelt. Hiergegen könnten Sie dann aber natürlich vorbringen, dass Sie das offizielle Logo des V nicht verwendet haben und somit keine direkte Beziehung zwischen sich und dem V herstellen.
cc) Kurz und knapp:
(1) Es ist überhaupt erstmal fraglich, ob „Mountainbiking“ an sich Schutz genießen kann. Ich tendiere stark zu „nein, kann es nicht“, es sei denn es handelt sich um den Verbandsnamen.
(2) Es ist ferner fraglich, ob überhaupt eine Verletzungshandlung vorliegt, da Sie das Zeichen für andere Waren benutzen als dies der V tut. V wäre dann nur geschützt, wenn sein Zeichen einen ganz besonders hohen Bekanntheitsgrad hätte (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 3)
(3) Letztlich verwenden Sie das Zeichen rein beschreibend. Allerdings könnte ein Sittenverstoß anzunehmen sein. Hier kommt es also darauf an, inwiefern der Verkehr (die Verbraucher) in die Irre geführt wird. Verneint man den Sittenverstoß, kann V nicht gegen Sie vorgehen; bejaht man ihn, so könnte V gegen Sie vorgehen, sofern man über die Hindernisse unter (1) und (2) gekommen ist.
b) Ansprüche aus UWG bestehen meiner Ansicht nach nicht.
2.) Zum anderen wäre da Ihr Mitbewerber (nachfolgend M).
a) Dieser könnte aus seinen Lizenzrechten gegen Sie vorgehen (vgl. § 30 Abs. 1, 3 MarkenG).
aa) Dann müsste er eine Lizenz haben. Sie sagen, er sei Vertriebspartner des V, womit das wohl zu bejahen sein dürfte. Allerdings könnte M nur mit Zustimmung von V klagen.
bb) Hins. der allg. Voraussetzungen (Markenfähigkeit) ist nach oben zu verweisen. (Hier handelt es sich wohl um eine sog. Benutzungsmarke, § 4 Nr. 2, für die Warenklasse 16 - Druckereierzeugnisse)
cc) Da Sie das gleiche Produkt unter dem gleichen Namen vertreiben wollen, liegt ein Fall sog. Doppelidentität vor (vgl. § 14 II Nr. 1). Eine solche Nutzung ist stets untersagt. (Übertragen auf § 15 - geschäftliche Bezeichnungen: Es ist verboten Produkte unter den gleichen Zeichen zu veräußern, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen werden würde. Dies kann man wohl bejahen, sofern sich die Aufmachung Ihres Buches nicht radikal von der des M unterscheidet)
dd) Dem könnte aber wiederum § 23 Nr. 2 entgegenstehen, da es sich in erster Linie doch um eine beschreibende Nutzung handelt. Hier ist jedoch auch wiederum auf die guten Sitten einzugehen. Meiner Ansicht nach hängen Sie sich schon gewaltig an das fremde Produkt an und ich denke, dass Irreführungen der Verbraucher nicht ohne Weiteres verneint werden können. Sie müssten Ihr Notizbuch folglich so gestalten, dass Verwechslungen schon auf den ersten Blick fernliegen.
b) M könnte ferner aus UWG gegen Sie vorgehen.
In Betracht kommen insb. die §§ 3 I, 4 Nr. 9; 5 II UWG:
aa) § 3 I, 4 Nr. 9 - Nachahmung
Wenn Sie ein fremdes Produkt nachahmen [Aufmachung (Farbe, Schrift, etc.), innere Gestaltung (= gleiche Anordnung einzelner Merkmale)] so ist dies immer dann unlauter, wenn:
(1) die Verbraucher über die betriebliche Herkunft des Produkts vermeidbar getäuscht werden oder
(2) die Wertschätzung der nachgeahmten Produkte ausgenutzt wird
[…].
Hier kommt es dann also entscheidend darauf an, wie ähnlich sich die Bücher in ihrem gesamten Erscheinungsbild sind. Dadurch, dass Sie das offizielle Logo nicht nutzen, könnte eine unlautere Nachahmung verneint werden. Aber Sie sollten insb. darauf achten, dass die Bücher auch im Übrigen nicht völlig identisch sind, was z.B. u.a. dadurch erreicht werden kann, dass Sie die Tabellen anders anordnen.
bb) §§ 3 I, 5 II UWG - Verwechslungsgefahr
Hier kann im Wesentlichen auf die Ausführungen gerade eben verwiesen werden. Die Bücher müssten sich schon grundlegend voneinander unterscheiden, da dem Wörtchen „offiziell“ eben in erster Linie entnommen werden kann, dass es sich um ein Lizenzprodukt handelt, auch wenn Sie eigentlich etwas anderes planen. Vielleicht wandeln Sie die Überschrift einfach ein wenig ab…
Bsp.: „Mountainbiking-Notizbuch“ und fügen gut sichtbar hinzu: „mit den offiziellen Tabellen/Darstellungen“.
3.) Zusammenfassend:
a) Fraglich ist schon die Markenfähigkeit von „Mountainbiking“, Ausn.: Es handelt sich um einen Verbandsnamen o.ä.
b) Bejaht man die Markenfähigkeit, so kämen insb. Markenansprüche des Lizenznehmers in Betracht.
c) Diese sind später am Merkmal der guten Sitten zu messen, also der Frage wie sehr Sie sich an das andere Produkt anhängen.
d) Wettbewerbsrechtlich ist auf die Verwechslungsgefahr abzustellen. Je ähnlicher sich die Bücher in ihrer kompletten Gestaltung sind, desto eher liegt Unlauterkeit vor. Je weiter sie weg sind, desto eher dürfen Sie das Büchlein in der vorgesehenen Form gestalten.
4.) Losgelöst von einer zu sehr verrechtlichten Darstellung sind Ihre Fragen meiner Meinung nach so zu beantworten, dass das Wörtchen „offiziell“ wegen der Irreführungs- und Verwechslungsgefahr zuzuteilen ist.
Ein Recht kann daneben durch „Verkehrsdurchsetzung“ (= besondere Bekanntheit in den Verkehrskreisen (= Mountainbiking-Gemeinde)) auch ohne Eintragung entstehen.
Ich hoffe Ihnen wenigstens ein bisschen weitergeholfen zu haben, möchte jedoch darauf hinweisen, dass es sich bei meinen Ausführungen um keine verbindliche Rechtsberatung handelt, zu der ich auch nicht befugt bin.
Mit freundlichen Grüßen
Zu den genannten Normen:
-Nizza-Klassifikation (Warenklassen)
http://www.dpma.de/docs/service/klassifikationen/niz…
-MarkenG
http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__14.html
http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__15.html
http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__23.html
http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__30.html
http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__8.html
(insb. Abs. 2 Nr. 2, 3, Abs. 3)
-UWG
http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__3.html
http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__4.html
http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html
mein Unternehmen möchte ein Druckerzeugnis mit einem
speziellen Namen für eine bestimmte Zielgruppe herstellen und
verkaufen.
Nun zur eigentlichen Fragestellung:
Wir möchten auch ein solches Buch mit dem Namen „Offizielles
Mountainbiking-Notizbuch“ anbieten. Natürlich verwenden wir
das fremde Logo nicht. Es geht uns nur um die Bezeichnung
„offiziell“. Diese möchten wir verwenden, ohne vom Verband
„offiziell“ dazu autorisiert zu werden.
Die Frage ist: Stimmt unsere Auffassung, dass die Bezeichnung
„offiziell“ nicht zwingend vom Verband zugeteilt werden muss?
Oder kann es umgekehrt sein, dass der Verband tatsächlich auf
Tabellen und bestimmte feste Formen der Protokolollierung der
Ergebnisse eines Sportart Schutzrechte genießt (etwa solche,
die gar nicht vom Patent- und Markenamt zugewiesen werden,
sondern die sich entwickelten Gewohnheit ergeben haben?