HALLO;
zunächst muss man fragen, ob eine Baugenehmigung vorliegt. Diese ist im Außenbereich erforderlich ab 1,3 Meter „Grundstücks-Umfriedungs“-Mauerhöhe. Für Zaun kann ggf 2 Meter gelten. (Der ist durchsichtig im Gegensatz zur Mauer.) Falls ja Genehmigung, ist idR Schluss, da Legalisierungsfunktion durch Genehmigung trotz Rechtswidrigkeit.
Die BauBehörde könnte dann nur noch selbst nach Ermessen einschreiten.
Falls keine Genehmigung, wovon idR auszugehen, dann liegt im Außenbereich klare Rechtswidrigkeit vor - bei dieser enormen Höhe (Sind Sie sich sicher, 5 Meter??) Das ist wie eine Golfschutzwand!?
Diese „objektivrechtliche“ Rechtswidrigkeit indiziert aber wie Sie schon vermutet hatten nicht unbedingt die „subjektivrechtliche“ Abwehrbefugnis.
Zu Deutsch: Es ist illegal, man kann aber idR nichts machen. noch deutlicher: die Behörde kann, muss aber nicht einschreiten.
Jedenfalls Anzeige an Baubehörde machen. Denn auch die Wanderer dürften wohl etwas gegen die Wand haben - sonst fühlte mans ich wie im Freigang eines Gefängnisses und nciht wie in der freien Natur. Auch die Wanderer sind aber nicht abwehr- oder klagebefugt, da „nicht abgrenzbarer Kreis von Allgemeinheit“.
Könnte gut sein, dass Behörde von sich aus was tut.
Ganz andere Schiene bliebe Abwehrbefugnis nicht nach Baurecht, sondern allg Zivilrecht wege Sonne, Licht und Luft. Noch viel schwieriger.
Gruss
Rat erteilt rechtlich 0621 122 45 45.
Wohlgemuth, RA
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