angenommen Person A ist schwanger. Sie darf ja von nun an nur noch 8 1/2 Stunden arbeiten. Ist es zulässig, wenn der AG diese Zeit auf insg. 12 Stunden verteilt und A dann halt „sich in den Ruheraum legen“ oder „in die Cafeteria“ setzen soll, um entsprechend Pause zu machen. Das Verlassen des Geländes ist nicht vorgesehen. Geht das so? Muß das akzeptiert werden?
Die 8 1/2 Stunden sind exklusive Pausen. Ohne ein besonderes Beschäftigungsverbot vom Arzt (was hier naheliegen dürfte, da 12 Stunden betriebliche Anwesenheit, auch mit Pausen, doch wohl zuviel Stress bedeuten dürfte), ist das nach dem MuSchG erst einmal nicht ausdrücklich verboten. Das MuSchG kennt nämlich im Gegensatz zum JArbSchG (§ 4 Abs. 2) in § 8 keine „Schichtzeit“, also die Höchstmenge von betrieblicher Anwesenheit einschließlich Pausen. Da ist nur ein Mehrarbeitsverbot geregelt.
Der Fehler dürfte an anderer Stelle liegen:
Der Arbeitgeber legt Beginn und Ende der Arbeitszeit und die Dauer und Länge der Pausen (natürlich mitbestimmt durch einen BR, wenn vorhanden) einseitig fest, wenn nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich anderes vereinbart ist (§ 106 GewO). Natürlich nur nach billigem Ermessen, wobei sich hier die erste Frage stellt, ob denn die Ausdehnung der Anwesenheitszeit bei einer Schwangeren (nur der Schwangeren?) gerechtfertigt ist. Kann ich mir kaum vorstellen.
Wenn der AN den Betrieb nicht verlassen darf und seine Pausen verbringen, wo auch immer er will, könnte wohl eher „Bereitschaft“ vorliegen und somit arbeitszeitschutzrechtlich „Arbeitszeit“.
Grüße
EK
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Wenn der AN den Betrieb nicht verlassen darf und seine
Pausen verbringen, wo auch immer er will, könnte wohl eher
„Bereitschaft“ vorliegen und somit arbeitszeitschutzrechtlich
„Arbeitszeit“.
Wenn der AN den Betrieb nicht verlassen darf und seine
Pausen verbringen, wo auch immer er will, könnte wohl eher
„Bereitschaft“ vorliegen und somit arbeitszeitschutzrechtlich
„Arbeitszeit“.
Grüße
EK
Hallo EK,
das „dürfte“ nicht nur so sein, das ist so nach der langjährigen gefestigten Rechtsprechung des BAG zu §4 ArbZG. Eine Pause iSd ArbZG liegt nur dann vor, wenn der AN innerhalb einer vorgegebenen Pausenzeit den Ort frei wählen kann und die Zeit mit selbstverantwortlichen Tätigkeiten (solange diese nicht Arbeit iSd ArbZG sind) ausfüllen kann.
Wird dem AN ein Aufenthaltsort zugewiesen, an dem er sich zwingend aufzuhalten hat, ist das dann zumindest Arbeitsbereitschaft bzw. Bereitschaftsdienst
da habe ich mich wohl mißverständlich ausgedrückt. Mein „dürfte“ bezog sich darauf, dass in dem Augangsposting diese Ausgangssperre ja nicht verhängt war, ein Verlassen des Geländes war „nicht vorgesehen“, aber wohl nicht ausdrücklich verboten, sondern nur positiv Aufenthaltsmöglichkeiten wie Ruheraum oder Cafeteria angeboten worden.
Insoweit reicht der Sachverhalt noch nicht aus, um einen Verstoß gegen § 8 MuSchG anzunehmen.
Mit dem momentan vorliegenden etwas rudimentären Sachverhalt kann weder ein Verstoß gg. § 106 GewO noch § 8 MuSchG ausdrücklich rechtssicher bejaht werden.
Grüße
EK
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jetzt stellt sich aber die Frage, was die Posterin damit meint:
„Das Verlassen des Geländes ist nicht vorgesehen.“
Wird es vom AG nicht gestattet oder ist das ihre persönliche Entscheidung?
Vielleicht klärt sie das ja noch auf.
&Tschüß
Wolfgang
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