Schwanger/Betrieb Insolvent/Welche Ansprüche?

Hallo,

Eine schwangere(Person A) im 4 Monat soll eine unwiderrufliche Freistellung bekommen da die Firma A in der sie beschäftigt ist Insolvenz beantragt hat. Eine Kündigung wird vom Insolvenzverwalter (Person B) ausgeschlossen.Hat die Person A weitere Ansprüche an die Person B? Vorallem wäre interessant, wie lange diese Ansprüche besthen würden.

Mfg Justi

Hallo

Da man zu konkreten Fragen keine Auskübfte geben darf, konstruiere ich mal einen ähnlich fiktiven Fall:

AN ist im 4 Monat Schwanger und Firma hat Insolvenz
angemeldet. AN ist einer von den Vollzeit/Festangestellten
und hat nicht wie alle anderen eine Kündigung zum 30.08.2006
erhalten da er schwanger ist. Der Insolvenzverwalter will
auch nicht über die Landesbehörde gehen wo er eine Kündigung
ja sozusagen anmelden könnte.(Er meinte die würden sowieso
nicht Zustimmen frühstens nach dem Mutterschutz und der
anschließenden 3 Monatigen Kündigungsfrist).

Das erscheint mir nur halbrichtig zu sein. Dazu müßte der Insolvenzverwalter ja schon sicher sagen können, daß die Fortführung des Betriebs nicht in Frage kommt. Man müßte also schon wissen, ob der Betrieb evtl saniert oder übernommen werden kann. Wenn der Betrieb 100% schließt, dann wird die Landesbehörde auch der Kü zustimmen. Bei einer möglichen Übernahme (und die scheint ja nicht fern der Realität zu sein, wenn der Betrieb an sich noch liquide Mittel hat) wird die Landesbehörde vorsichtig sein.

Er will ab
01.09.2006 eine unwiderrufliche Freistellung geben mit der der AN
dann zum Arbeitsamt gehen soll und sich Arbeitslos melden
kann. Angeblich kann er dann die Restlichen 40% die ihm neben
dem Arbeitslosengeld vom ehemaligen Nettogehalt fehlen bei
ihm einfordern. Wie fordert AN das ein?

Kommt mir merkwürdig vor. Entweder AN ist arbeitslos, dann kann man auch nirgends die Differenz einfordern (höchstens als Schadensersatz). Oder AN ist weiterhin angestellt, dann gibt es entweder Insolvenzgeld oder regulären Lohn. Oder das AA übernimmt die Lohnfortzahlung bei Weiterbeschäftigung in der Höhe des ALG, dann gibt es aber keine Differenz, die jemand tragen muß.

Einfach formloses Schreiben oder brauche AN einen Anwalt
dazu.

Mir erscheint es eher wichtig, daß der AN sich diese Sache vom Inoslvenzverwalter noch mal erklären läßt und danach einen Fachamwalt beratend hinzuzieht, sowie umgehend bei der AfA aufläuft und den Sachverhalt dort vorträgt. Zumindest dürfte die unwiderrufliche Freistellung erst einmal unschädlich sein. Aber: ganz wichtig ist, daß der AN genau darauf achtet, was er da unterschreibt. Nicht überrumpeln lassen und etwas unterschreiben, was sich im Nachhinein als Windei entpuppt. Im Zweifel erst von einer versierten Fachkraft prüfen lassen.

aber der Gläubiger kommt ja erst nach den Arbeitnehmern was
das Geld betrifft.

Nein, so einfach ist es nicht immer.

Gruß,
LeoLo