hallo. ich hätte da mal eine frage.wie ihr schon vom titel heraus lesen könnt geht es mir um die schwangerschaft in der ausbildung.ich frage mich welche rechte eine auszubildende hat wenn sie schwanger wird.ist es ein kündigungsgrund für den arbeitgeber? ist er überhaupt dazu berechtigt die azubi zu kündigen?wie sieht es mit mutterschafsturlaub aus?gibt es den in der azubi-zeit? und wie sieht es nach der schwangerschaft bzw. mutterschaftsurlaub aus? hat man da wieder das recht in den ausbildungsberuf einzusteigen und da weiter zu machen wo man aufgehört hat?
danke für eure antworten.
Hallo,
das Mutterschutzgesetz gilt für alle Mütter unabhängig vom Berufsstand.
In der Ausbildung kann es ein besonderes Problem mit einer Schwangerschaft geben, nämlich daß die Azubi nicht genügend Ausbildungszeit hat, also die Prüfung nicht wie vorgesehen machen kann und somit ihren Ausbildungvertrag nicht in der vorgegebnen Zeit erfüllen kann. Diese Situation kann durch Krankheits- oder Schutzzeiten entstehen, aber auch dadurch, daß in dem Beruf für Schwangere bestimmte Verbote bestehen, so daß die vollständige Vermittlung aller Ausbildungsinhalte nicht möglich ist.
Ansprechpartner für fallspezifische Fragen wären der Betriebsrat und die zuständige Kammer, die die Ausbildung beaufsichtigt.
Gruß Steffi
Hallo,
das Mutterschutzgesetz gilt für alle Mütter unabhängig vom
Berufsstand.
Das ist Quatsch:
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt
1.für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,
2.für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte :Gruß Steffi
Gruß Peter
Hallo,
Dieses Gesetz gilt
1.für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,
2.für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte
Die Ausbildung wird aber offenbar zu den Arbeitsverhältnissen gezählt, denn sonst müßten Azubis z.B. bis zum Tag der Geburt im Betrieb sein.
Anderes wie z.B. die Weiterbeschäftigung und die Babyzeit sind natürlich nicht direkt umsetzbar, denn der Ausbildungsvertrag ist in seiner Art von vorn herein ein zeitlich begrenzter Vertrag. Und ein vorher bestimmtes Ende ändert sich durch Schwangerschaft nicht.
Auch beim Mutterschutzgesetz sind eben die Randbedingungen zu beachten.
Gruß Steffi
Hallo,
Dieses Gesetz gilt
1.für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen,
2.für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte
Die Ausbildung wird aber offenbar zu den Arbeitsverhältnissen
gezählt, denn sonst müßten Azubis z.B. bis zum Tag der Geburt
im Betrieb sein.
Natürlich, eine Ausbildung ist ein Beschäftigungsverhältnis. Das MuSchG gilt aber nicht bspw. für selbständige oder arbeitslose Schwangere!
Anderes wie z.B. die Weiterbeschäftigung und die Babyzeit sind
natürlich nicht direkt umsetzbar, denn der Ausbildungsvertrag
ist in seiner Art von vorn herein ein zeitlich begrenzter
Vertrag. Und ein vorher bestimmtes Ende ändert sich durch
Schwangerschaft nicht.
Da stimme ich zu, ausserdem kennen wir die Ausbildung nicht und ob Z.B. ein Tarifvertrag existiert, der evtl. Regelungen zur Schwangeren Auszubildenden enthält, wie bspw. die Elternzeit (Die Babyzeit hat eine Schwangere ja schon einige Jahre hinter sich
)
Gruß Steffi
Peter
Hallo,
Das MuSchG gilt aber nicht bspw. für selbständige oder
arbeitslose Schwangere!
Meines Wissens gilt das MSchG auch für Arbeitslose. Sie werden z.B. in den Schutzzeiten nicht vermittelt.
Nur Selbstständige dürfen sich jegliche Belastung zumuten.
Gruß Steffi
Hi!
Meines Wissens gilt das MSchG auch für Arbeitslose.
http://bundesrecht.juris.de/muschg/__1.html
Sie werden
z.B. in den Schutzzeiten nicht vermittelt.
Was auch völlig klar ist, was aber nur mittelbar mit dem MuSchG zu tun hat.
In der Schutzfrist ist man nicht vermittelbar, was dann aber das neue Arbeitsverhältnis beträfe und nicht die Arbeitslosigkeit…
VG
Guido
Hallo,
Das MuSchG gilt aber nicht bspw. für selbständige oder
arbeitslose Schwangere!
Meines Wissens gilt das MSchG auch für Arbeitslose. Sie werden
z.B. in den Schutzzeiten nicht vermittelt.
Weil sie dann in einem Arbeitsverhältnis stehen würden (nach Vermittlung)und nicht mehr arbeitslos sind. Solange sie arbeitslos sind gilt das MuSchG nicht!
Aus §1 kann das eig. nicht klarer hervorgehen.
Nur Selbstständige dürfen sich jegliche Belastung zumuten.
Es sei denn sie unterschreiben einen Arbeitsvertrag. Man kann sich das alles hinbiegen.
Gruß Steffi
Peter