also Frau A ist freie handelsvertreterin für einen verlag, demnach also selbstständig. sie bekommt vom arbeitsamt noch bis april 08 einen gründungszuschuss von 450€ monatlich. sie hat sich nun mit ihrem lebensgefährten der als freier journalist ebenfals selbstständig ist so abgesprochen, dass sie jetzt im januar dem verlag von der schwangerschaft berichtet und den job bis juli 08 ausführt und danach ihre selbstständigkeit aufgibt, da sie für ein jahr elternzeit nehmen möchte und sie die kosten nicht mehr tragen könnte die durch die selbstständigkeit anfallen durch das nicht-verdienen tragen kann…
nun stellt sich frau A die frage ob sie der krankenkasse evtl. noch was zurückzahlen muss, da sie ja den gründungszuschuss vom arbeitsamt
bezieht, bezahlt sie seit august 07 für kranken und pflegeversicherung 210€ an die krankenkasse monatlich…die sagten ihr aber das es sein kann das sie, wenn der einkommenbescheid vorliegt, sie evtl. was nachzahlen muss…ihr beitrag bemisst sich vorerst an der bemessungsgrenze von 1225€. Frau A verdiente zwischen 900 und 1200€ inkl. steuer…einen monat waren es 1700€…kann man sich das irgendwo ausrechen, ob man evtl. was nachzahlen muss?
Frau A hat ab august 07 in die arbeitslosenversicherung eingezahlt, die ja erst greift, wenn sie mindestens ein jahr eingezahlt hat…wenn frau A nun im Juli 08 ihre selbstständigkeit aufgibt hat sie doch im prinzip 12 monate eingezahlt und würde dann ab august 08 noch ein jahr arbeitslosengeld bekommen und nicht gleich in hartz 4 rutschen oder?
Frau A ist nicht verheiratet lebt aber mit ihrem lebensgefährten in einer gemeinsamen wohnung- führen also einen gemeinsamen haushalt…spielt das beim arbeitsamt denn auch eine rolle wenn sich frau a arbeitslos meldet und arbeitslosen geld beantragt? würde sie wenn sie elterngeld und kindergeld bekommt überhaupt was vom arbeitsamt bekommen? der lebensgefährte von ihr bekommt zwischen 800 und 1000€ im monat…
frau a würde doch nach der selbstständigkeit auch nur 300€ elterngeld bekommen oder?
vielen dank im voraus für die antworten…is bißchen viel auf einmal
Hallo,
aus der Sicht der Krankenkasse folgendes -
Bei Vorlage des Einkommensteuerbescheides wird das dort aufgeführte
Einkommen (Gesamteinnahmen) auf den Monat umgerechnet - ergibt dies
eine Summe über 1225,00 € muss sie nachzahlen.
Hat sie sich bei der Krankenkasse mit Krankengeldanspruch versichert,
dann hat sie auch Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Dauer der Schutzfrist ansonsten muss sie ihren freiwilligen Beitrag weiterzahlen,
da wäre es allerdings zu empfehlen sofort die selbständige Tätigkeit aufzugeben da dann die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage auf 816,00 €
fällt und sich der Beitrag auf ca. 125,00 € (incl. Pflegeversicherung)
belaufen würde.
Gruß
Czauderna
der beitrag von frau a ist momentan bei 209,48€ jeden monat (da sie ja noch bis april den gründungszuschuss vom arbeitsamt erhält, wurde die grenze bei 1225€ vorerst festglegt bis der bescheid vorliegt)
sie ist sowieso am überlegen das ganze nicht sofort sein zu lassen… mutterschaftsgeld wird ja später mit aufs elterngeld angerechnet… zudem hat frau a bei dem verlag für den sie als freie handelsvertreterin arbeitet eine kündigungsfrist von 3 monaten (immer vierteljährlich) was natürlich zu einem problem werden kann, wenn der verlag, jetzt wo der januar schon angefangen hat, sagt dass er erst zum juni kündigen kann… da würde sich dann folgende frage stellen dazu noch: muss frau a solange die kündigungsfrist besteht ihr gewerbe aufrecht erhalten oder kann sie das schon vorher kündigen obwohl sie noch in der kündigungsfrist ist???
andrerseits: kann frau a sich von ihrer frauenärztin nicht für den zeitraum der kündigsfrist krankschreiben lassen, damit frau a in der zeit noch krankengeld bekommt? der job ist sehr sehr stressig und für frau a eine hohe psyichische belastung was ihr und dem ungeborenem nicht sehr gut tut…
Hallo,
ich gehe nun davon aus, dass die Betreffende mit Krankengeldanspruch
versichert ist. Unter Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrenze würde der kalendertägliche Krankengeld/Mutterschaftsgeldanspruch ca. 28,50 € betragen - während der Bezugszeiten würde zudem (noch) Beitragsfreihet zur Krankenversicherung
bestehen.
Ob eine Schwangere arbeitsunfähig ist, entscheidet allein der behandelnde
Arzt - dazu muss eine Diagnose vorliegen - Schwangerschaft begründet im allgemeinen keine Arbeitsunfähigkeit.
Was das Ende der Selbständigkeit angeht will ich mal vorsichtig so sagen
die Krankenkasse interessiert vordergründig nicht die Vertragsverhältnisse, die die Versicherte mit einem Unternehmen hat -
die Kasse stützt sich bei der Beurteilung des Versicherungsverhältnisses in erste Linie auf die Erklärung der
Betreffenden, ggf. noch auf die Vorlage der Gewerbeabmeldung wenn
denn eine Anmeldung überhaupt erfolgen musste.
Gruß
Czauderna
ein gewerbe wurde damals angemeldet obwohl es eigentlich nicht nötig war…frau a hat es aber zur sicherheit trotzdem gemacht… frau a würde ja auch noch interessieren, ob, wenn sie ihre selbstständigkeit jetzt aufgibt und dann erstmal hartz 4 bekommt, ob sie hartz 4 überhaupt bekommt…
ihr lebensgefährte (nicht ehe-mann aber gemeinsame wohnung etc.) ist ebenfals selbstständig und verdient zwischen 800 bis 1000€ im monat, würde frau a dann überhaupt geld vom arbeitsamt bekommen??? oder nicht weil er zuviel verdient und sie ja dann noch eltern und kindergeld bekommt???