Schwanger und kein mutterschaftsgeld?

hallo, ich hab mal eine frage. in meinem arbeitsvertrag (unbefristet/vollzeit) ist §616 bgb ausgeschlossen. bedeutet das auch das wenn z.b schwanger bin und in mutterschutz urlaub gehe kein gehalt mehr bekomme? ist das rechtens oder hab ich da was falsch verstanden??

würde mich über eine antwort freuen!

Hallo lollipop**,
§ 616 BGB regelt lediglich Teile des sogenannten „Sonderurlaubs“, heißt die bezahlte Freistellung des Arbeitnehmers in besonderen Lebenssituationen. Auf der angeführten Internetseite finden Sie diese Freistellungsgründe.

www.eurocura.com/Daten/Arbeitsbefreiung.pdf

Die Regelungen zum Mutterschutz bleiben davon unberührt und gelten auch bei einem Ausschluss des § 616 BGB, denn dieser betrifft nur, wie schon erwähnt, besondere Gründe für eine bezahlte Freistellung für eine zeitlich nicht relevante Dauer (zum Beispiel unaufschiebbare Arztbesuche die nur in der Arbeitszeit wahrzunehmen sind oder [wie passend] die Freistellung des Vaters für die Geburt seines Kindes).
LG mandalas1

Totaler Quatsch! Gesetzliche Ansprüche können nicht ausgeschlossen werden. Dieser Absatz dürfte unwirksam sein. Sollte der Fall eintreten dürftest du mit Erfolg klagen können.

Hallo,

hier ein Zitat, dass die Frage wohl hinreichend beantwortet:

Informationen zum Thema Vergütung bei Arbeitsausfall

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei für Arbeitsrecht

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu der Frage, unter welchen Umständen Ihr Lohnanspruch entfällt, wenn Sie nicht gearbeitet haben, und unter welchen Voraussetzungen der Lohnanspruch demgegenüber trotz eines Arbeitsausfalls erhalten bleibt.

Im einzelnen finden Sie Hinweise zur Verhinderung „aus persönlichen Gründen“, zur Freistellung für die Stellensuche, zu den Folgen einer unwirksamen Kündigung durch den Arbeitgeber sowie zu den Fällen des Arbeitsausfalls infolge von technischen Störungen des Betriebsablaufs und infolge wirtschaftlicher Probleme.

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Entfällt Ihr Lohnanspruch, wenn Sie nicht gearbeitet haben?
Wann erhalten Sie Ihre Vergütung trotz Arbeitsausfall?
Wann sind Sie „aus persönlichen Gründen“ verhindert?
Erhalten Sie Lohnfortzahlung auch bei Stellensuche?
Wann ist Ihr Arbeitgeber im Annahmeverzug?
Unter welchen Umständen erhalten Sie Ihre Vergütung auch bei Störungen des Betriebsablaufs?
Was ist bei Arbeitsausfällen wegen berechtigter Arbeitsverweigerung?
Wann erhalten Arbeitnehmer eigentlich keine Vergütung bei Arbeitsausfällen?
Wo finden Sie mehr zum Thema Vergütung bei Arbeitsausfall?
Was können wir für Sie tun?

Entfällt Ihr Lohnanspruch, wenn Sie nicht gearbeitet haben?

Im allgemeinen erhält der Arbeitnehmer keine Vergütung, wenn er zu der festgesetzten Arbeitszeit nicht arbeitet.

Das ergibt sich daraus, daß der Arbeitsvertrag ein Austauschvertrag ist: Wenn der eine Vertragspartner (der Arbeitgeber) die Leistung des anderen (die Arbeit) nicht bekommt, soll dieser (der Arbeitnehmer) die Gegenleistung (die Vergütung) ebenfalls nicht erhalten. Es gilt daher das allgemeine Prinzip: Ohne Arbeit kein Lohn.

Von diesem Prinzip werden allerdings viele Ausnahmen gemacht. Diese Ausnahmen kommen dem Arbeitnehmer zugute: Wenn nämlich eine solche Ausnahme gegeben ist, erhält der Arbeitnehmer seine Vergütung, obwohl es bei Arbeitsausfall „an sich“ kein Geld gibt.
Wann erhalten Sie Ihre Vergütung trotz Arbeitsausfall?
Die wichtigsten Ausnahmen von dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ sind der bezahlte Erholungsurlaub, die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und die Entgeltfortzahlung vor und nach der Entbindung gemäß dem gesetzlichen Mutterschutz. In allen diesen Fällen erhalten Sie Ihre Vergütung weiter, obwohl Sie nicht gearbeitet haben.

„Sie haben aber nicht nur bei Urlaub, Krankheit und Mutterschutz, sondern auch in einigen anderen fällen einen Anspruch auf Vergütung trotz Arbeitsausfalls.“ Diese im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Fälle sind:

Verhinderung aus persönlichen Gründen (§ 616 Satz 1 BGB)
Verhinderung wegen Stellensuche (§ 629 BGB in Verbindung mit § 616 Satz 1 BGB )

Ich hoffe, die Antwort für Sie klar.

MfG
PB

Guten Morgen,
also:
ERSTENS: Bitte sehen Sie erstmal nach, ob Ihr Arbeitsvertrag ein FORMULARARBEITSVERTRAG ist (vorgefertigt): DANN nämlich ist ein kompletter Ausschluss des § 616 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts UNWIRKSAM.
ZWEITENS: In den Karenzzeiten vor und nach der Entbindung gilt sowieso nicht § 616 BGB, sondern das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Nach §§ 13, 14 MuSchG erhalten Sie während der Karenzzeiten Mutterschaftsgeld in Höhe von 13,00 € kalendertäglich von der Krankenkasse PLUS die Differenz zum Nettolohn vom Arbeitgeber.
Hoffe, habe Ihnen weiterhelfen können.
Alles Gute!
Eifelwanderer (rapweiss.de)

Hallo,

durch einen Passus in einem Vertrag kann kein bestehendes Gesetz ausgehebelt werden. Das Gesetz steht immer über dem Vertrag, auch, wenn Du den Vertrag unterschrieben hast.
Wenn die Lohnfortzahlung während des Mutterschutzes verwehrt wird, dann musst Du unbedingt einen Anwalt aufsuchen. Wenn es bis zur Entbindung / Beginn Mutterschutz noch mind. 3 Monate dauert, empfehle ich den sofortigen Abschluss eine Arbeits-Rechtschutzversicherung. Dann kannst Du munter vor Gericht ziehen und hast den Kostenberg nicht. Bei der Versicherung unbedingt auf die Sperrfrist achten! Normalerweise 3 Monate.

Gruß,

twilight666