hi michael,
für den fall, daß sich bei dir, oder wem auch immer nachwuchs einstellt, erst mal meinen allerherzlichsten glückwunsch.
zu deinen fragen. habe gegoogelt vielleicht mit falschem stichwort …
und habe fürs erste nur ein mageres ergebnis aufzuweisen.
ich geb das jetzt an dich weiter, bin aber selber noch nicht zufrieden mit dem ergebnis, und mach mich weiter schlau. …das ist hiermit festversprochen! 
sei fürs erste mal nicht so sehr besorgt, jedenfalls nicht so, daß es eure freude auf ein baby belasten sollte.
wir kriegen 6 kinder zusammen, waren nie wohlhabend, werden es auch nie werden . dafür gabs jede menge freude, spaß , zusammenhalt und kreativität.
mein jüngster ist grad mal 10 jahre.
dinge wie krabbelgruppen sind klasse, die kids brauchen sie nicht…
gggg aber die mamas brauchen sie , damit sie sich nicht so isoliert fühlen etc.
das kann man alles haben, ohne zu zahlen.
im zweifelsfall gründet man selber eine entsprechende gruppe , oder tut sich mit gleichgesinnten zusammen.
es macht nur kummer, die zukunft eines kindes bis zur habil. zu planen, bevor es überhaupt da ist. das geht schon alles seinen gang.
natürlich ist es verständlich eine familie absichern zu wollen, aber trotzdem…hm , hab das damals auch gemacht.
wie immer ich das anstellte …wir müssten schon mit einem kind verhungert sein, was wir aber nicht sind…wie du hier lesen kannst 
ob wir was vermissen?
tja, ich glaub, hier hätten alle noch mal ganz gern ein weiteres baby
))).
nun zu „guru googel“
Lebenshaltungskosten :Experten setzen für ein Ehepaar ungefähr 850 Euro im Monat an, pro Kind weitere 200 Euro.
hier ein plan, den du mal so privat aufstellen könntest aber…
mach dich blos nicht jeck.
Haushaltsauslagen Lebensmittel, Getränke, Kosmetika,Waschmittel
Haushaltshilfe inkl. Sozialleistungen, falls abgerechnet
Restaurantbesuche Zulasten Privathaushalt, ohne Firmenessen
Persönliche Ausgaben Gatte/Partner
Persönliche Ausgaben Gattin/Partnerin
Kosten Privatfahrzeuge 1) Steuern, Versicherungen, Unterhalt, Benzin
Kleider
Ferien, Reisen geschätzter Durchschnitt pro Jahr
Aus- und Weiterbildung geschätzter Durchschnitt pro Jahr, ohne Kinder
Hobbies, Sport, Freizeit, Fitness, Kuraufenthalte
Unterhalt Boot / Diverses Verkehrssteuern, Versicherung, Unterhalt, Treibstoff
Kultur Theater, Kino, Konzerte
Arzt, Zahnarzt, Medikamente Selbstbehalt, Kostenbeteiligung
Krankenkassenprämien inkl. Kinder im gleichen Haushalt
Versicherungsprämien Sachversicherungen 2)
Vereinsbeiträge, Zeitungsabos
Spenden, Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen
Telefon, Radio, TV Abos, laufende Gebühren
Anschaffungen Kunst geschätzter Durchschnitt pro Jahr
Anschaffungen Haushalt geschätzter Durchschnitt pro Jahr
Geschenke Enkelkinder etc
Miete und Nebenkosten
Ausbildungs-/Studienkosten Kinder (bis und mit Jahr …)
Reserve
Total Lebenshaltungskosten
- ohne Neuanschaffungen
- Hausrat, Schmuck, Privathaftpflichtversicherung
(ohne Feuer-/Wasserversicherung Haus, in Liegenschaftenunterhalt enthalten)
mit vorsicht zu genießen…
Familien in Deutschland. Fakten und Trends
- Wirtschaftliche Situation der Familien
Trend: Während die „Versorgerehe“ ein Auslaufmodell ist, ist die „Zweiverdiener-Familie“ voll im Trend. Die Einkommenssituation von Familien mit Kindern ist schlechter als die der kinderlosen Paare mittleren Alters. Der relative Einkommensunterschied wird um so größer, je mehr Kinder im Haushalt leben. Die Kosten für ein Kind betragen in etwa ein Viertel der Lebenshaltungskosten einer Familie. Mit zunehmender Kinderzahl sinken die Lebenshaltungskosten pro Kind.
Der Wandel von der Industrie- zur Dienstleistungsgesellschaft führte zur Ablösung traditioneller Familienmodelle: die Versorgerehe mit dem alleinverdienenden Vater und der von ihm abhängigen Hausfrau und Mutter mit den gemeinsamen Kindern wurde von der Zweiverdiener-Familie ersetzt. Heute besteht die wirtschaftliche Basis der Familien im wesentlichen in der Zweiverdienerfamilie, in der der Mann etwas bis erheblich mehr verdient als die Ehefrau und in der die Kinderbetreuung in den ersten Lebensjahren bzw. im ersten Lebensjahr fast ausschließlich durch die Mutter und erst mit dem Heranwachsen des Kindes zeitweise durch andere Kinderbetreuungseinrichtungen wahrgenommen wird. In Deutschland, wie auch in anderen westeuropäischen Staaten und in den USA leben die meisten Familien nach diesem Modell. (40)
Spannweite der Familieneinkommen
In Deutschland sind in jeder zweiten Ehe mit Kindern im Haushalt beide Ehepartner erwerbstätig. Sind die Kinder unter drei Jahre, sind immerhin noch in jeder vierten Familie beide Elternteile erwerbstätig. Im Schulalter der Kinder (6 bis 17 Jahre) sind es sogar über 60 Prozent. (41) Der Anstieg der Müttererwerbsquote in den alten Bundesländern geht fast ausschließlich auf eine Zunahme der Teilzeittätigkeiten und geringfügigen Beschäftigungen zurück. Die Höhe des Einkommens, das die Frau zum Familieneinkommen beisteuert, hängt sehr stark vom Alter des jüngsten Kindes ab, (42) aber auch von ihrer beruflichen Stellung.
Zuverlässige repräsentative Daten über Einkommen, Ausgaben und Vermögen der Haushalte liefert die alle fünf Jahre durchgeführte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Da die 1998 durchgeführte EVS noch nicht familienspezifisch ausgewertet wurde, beruhen die folgenden Angaben auf der Auswertung der 1993 durchgeführten EVS.
1993 stand den Haushalten mit Kindern unter 27 Jahren im Jahresdurchschnitt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 5880 DM in den alten Bundesländern und 4270 DM in den neuen Bundesländern zur Verfügung (einschl. aller Transferleistungen, und dem Einkommen aus Vermietung und Kapitaleinkünften). 22 Prozent der ostdeutschen und elf Prozent der westdeutschen Familien mit Kindern mussten allerdings mit weniger als 3000 DM auskommen, drei Prozent im Osten und knapp 18 Prozent im Westen verfügten über mehr als 8000 DM. (43) Unterschiede ergeben sich in bezug auf die Kinderzahl:
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Ehepaare ohne Kinder hatten im Schnitt ein Haushaltsnettoeinkommen von 5530 DM,
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mit einem Kind 6677 DM,
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mit zwei Kindern 7258 DM,
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mit drei Kindern 7595 DM,
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mit 4 und mehr Kindern 7635 DM (44)
Berücksichtigt man die Zahl der erwerbstätigen Ehepartner, so ergeben sich folgende Relationen: Familien mit zwei erwerbstätigen Ehepartnern haben auch bei zunehmender Kinderzahl ein höheres Einkommensniveau als Ehepaare mit einem erwerbstätigen Partner — gleich ob kinderlos, mit einem oder mehreren Kindern. (45)
Trotz des steigenden Haushaltsnettoeinkommens mit zunehmender Kinderzahl stehen sich Familien mit Kindern schlechter als kinderlose Ehepaare, denn die Lebenshaltungskosten steigen mit der Kinderzahl. (46) Die durchschnittlichen Konsumausgaben eines Haushalts mit Kindern betrugen 1993 in den alten Ländern 4216 DM und 3332 DM in den neuen Ländern. Die Konsumquote — gemessen am Nettoeinkommen eines Haushalts — beträgt in Westdeutschland 72 Prozent, in Ostdeutschland 78 Prozent. (47)
Zu den Lebenshaltungskosten einer Familie gehören Ausgaben für Nahrungsmittel, Kleidung, Wohnungsmieten und Wohnkosten, Möbel und Güter für die Haushaltsführung, Gesundheits- und Körperpflege, Verkehr und Nachrichtenübermittlung, Bildung, Unterhaltung, Freizeit, Urlaub und verschiedene Dienstleistungen. Die Höhe der Konsumausgaben hängt vom monatlichen Haushaltsnettoeinkommen, von der sozialen Stellung, vom Alter des Haushaltsvorstands und auch vom Alter der Kinder ab.
1993 konnte eine Familie der Altersgruppe 35 bis 45 Jahre mit einem Haushaltsnettoeinkommen von 4000 bis 5000 neben den Lebenshaltungskosten folgendes „sparen“: Ein kinderloses Ehepaar mit einem Einkommen von 4643 DM hat neben den Konsumausgaben von 3563 DM eine monatliche Ersparnis von 617 DM. Ein in der gleichen Einkommensgruppe liegender Haushalt mit einem Kind hat monatliche Lebenshaltungskosten von 3795 DM und eine Ersparnis von 491 DM, mit zwei Kindern steigen die Kosten auf 3887 DM und die Ersparnis sinkt auf 400 DM, mit drei Kindern liegen die Kosten bei 3800 DM und die Ersparnis bei 483 DM, bei vier und mehr Kindern sinkt die Ersparnis auf 206 DM.
Umfangreiche Untersuchungen haben ergeben, dass die Unterhaltskosten für Kinder in bezug auf das durchschnittliche Nettoeinkommen beim ersten Kind in der Familie mit ca. einem Viertel am höchsten ausfallen und bei jedem weiteren Kind um ca. ein Achtel steigen. (48)
Im Schnitt entfallen im früheren Bundesgebiet von den monatlichen Lebenshaltungskosten 976 DM auf ein Kind, 220 DM mehr als in den neuen Ländern. (49) Der Kinderanteil an den gesamten Lebenshaltungskosten liegt in Ost und West bei rund 23%.
Für den privaten Verbrauch eines Kindes wenden auf:
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Alleinerziehende 669 DM (Westdeutschland) bzw. 509 DM (Ostdeutschland),
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Ehepaare mit einem Kind 832 DM (Westdeutschland), 654 DM (Ostdeutschland),
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Ehepaare mit zwei Kindern 588 DM (Westdeutschland), 454 DM (Ostdeutschland) pro Kind.
Die Kinderkosten nehmen mit steigendem Einkommen zu: Für ein Kind in Haushalten der obersten Einkommensklassen wird etwa doppelt soviel Geld aufgewendet wie für ein Kind in den untersten Einkommensklassen. Auch steigen mit der sozialen Stellung die Kinderkosten. Dagegen nehmen mit steigendem Alter der Kinder die Kinderkosten nur geringfügig zu.
9.1. Familie und Sozialhilfe
Trend: Jede vierte alleinerziehende Mutter mit Kind(ern) bekommt Sozialhilfe. Je mehr Kinder eine Familie hat, desto eher bezieht sie Sozialhilfe. Der Sozialhilfebezug für Kinder ist überdurchschnittlich gestiegen.
Sozialhilfe erhalten alleinerziehende Mütter häufiger als andere Haushalts- und Familientypen: ein Viertel der alleinerziehenden Mütter mit minderjährigen Kindern erhält laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, im Schnitt zweieinviertel Jahre lang. Zum Vergleich: zwei Prozent der Ehepaare mit minderjährigen Kindern sind auf Sozialhilfe angewiesen.
Je mehr Kinder eine Familie hat, desto eher bezieht sie Sozialhilfe. Dies gilt wiederum besonders für Alleinerziehende. Von den alleinerziehenden Müttern mit drei und mehr Kindern bekamen 44 Prozent Hilfe zum Lebensunterhalt, von den kinderreichen Ehepaaren waren es knapp 5%.
Immer mehr Kinder sind auf Sozialhilfe angewiesen. Nach Aussage des Kinderschutzbundes bezieht eine Million Kinder unter 18 Jahren Sozialhilfe. (56) In besonderem Maße sind ausländische Kinder betroffen (11%). Die Zunahme ist am stärksten bei Kindern unter sieben Jahren: Die Quote bei deutschen Kindern lag im früheren Bundesgebiet 1980 bei 2,1%, 1990 bei 4,5%, und betrug 6,7% Ende 1995. (57)
Immer häufiger muss von Familien mit jüngeren Kindern Sozialhilfe in Anspruch genommen werden, wenn auch nicht selten als Überbrückung bis zur Bewilligung anderer Sozialleistungen. Die Ursachen dieser Entwicklung sind vielfältig. Zentrale Faktoren sind sicherlich der Anstieg der Arbeitslosigkeit, die Zunahme der Scheidungen, Trennungen und ledigen Mutterschaften, die Zuwanderung einkommensschwacher Familien und das Zurückbleiben der Einkommen hinter dem Anstieg der Lebenshaltungskosten bei Familien mit mehreren Kindern.
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-von dem folgenden teil könnte ganz am schluß …Notwendiger Gesamtbedarf der Berechtigten interessant sein.
die ersten positionen sind ja unterhaltsmäßig aufgeteilt.
Die Düsseldorfer Tabelle wird herausgegeben von den Familiensenaten des OLG Düsseldorf im Benehmen mit den übrigen Familiensenaten der Oberlandesgerichte in Deutschland und mit der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages. Sie dient allen Familiengerichten und Jugendämtern in der Bundesrepublik als Richtschnur für die Festetzung des Unterhalts ehelicher Kinder. Die mit Wirkung vom 1.1.1996 geänderte Fassung wird nachfolgend wiedergegeben.
Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der OLGe Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskominission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. unter Berücksichtigung des Ergebnisse seiner Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben.Die Zahlenwerte der neuen Tabelle gelten ab 1. 1. 1996. Bis zum 31. 12. 1995 sind die Zahlenwerte der bisherigen Tabelle (Stand: 1. 7.1992, NJW 1992, 1367 = FamRZ 1992, 398) anzuwenden.
Überblick:
- Kindesunterhalt
- Ehegattenunterhalt
- Mangelfälle
A. Kindesunterhalt
Altersstufe bis Vollendung des 6. Lebens- jahres (Lj.) vom 7. bis Vollendung. des 12. Lj. Vom 13. bis Vollendung des 18. Lj. (vgl. Anm. 8). ab Vollendung des 18. Lj. (vgl. Anm. 7, 8)
Regelunterhalt nichtehelicher Kinder nach VO 1996 (BGBl I 1995, 1190) und
Mindestbedarf ehelicher Kinder nach § 1610 III 1 BGB
349 424 502
Eheliche Kinder nach Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in DM Bedarfskotroll- betrag gem. Anm. 6
- bis 2400 NettoEK 349 424 502 580 1300/1500
- 2400-2700 375 450 530 610 1600
- 2700-3100 400 480 565 650 1700
- 3100-3600 435 525 615 705 1800
- 3600-4200 475 570 675 780 1950
- 4200-4900 515 620 735 850 2100
- 4900-5800 565 680 805 930 2300
- 5800-6800 615 740 875 1010 2500
- 6800-8000 665 805 945 1085 2800
über 8000 nach den Umständen des Falles
Anmerkungen:
- Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus,bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen.Bei überdurchschnittlicher Unterhaltslast ist Anm. 6 zu beachten.Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten -einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabsfufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbareEinkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschn. C.
-
entfällt.
-
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % - mindestens 90 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 260 DM monatlich - des Nettoeinkommens geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.
-
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
-
Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) des nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt monatlich1300 DM, des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1500 DM. Hierin sind bis 650 DM Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.
Der angemessene Eigenbedarf beträgt gegenübervolljährigen Kindern in der Regel mindestens monatlich 1800DM. Darin ist eine Warmmiete bis 800 DM enthalten.
-
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl.auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächstniedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen.
-
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ist in der Regel ein Zuschlag in Höhe der Differenz der 2. und 3. Altersstufe der jeweiligen Gruppe vorzunehmen. Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarfeines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 1050 DM.Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
-
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 150 DM zu kürzen. 9. In den Unterhaltsbeträgen (Anm. 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherungnicht enthalten.
B. Ehegattenunterhalt
I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361,1569, 1578, 1581 BGB):
-
gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
aa) Doppelverdienerehe:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf, für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
bb) Alleinverdienerehe:
Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und demanrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aa);
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:
gem. 1577 Il BGB;
- gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen(z. B. Rentner):
wie zu la, b oder c, jedoch 50%.
II. Fortgeltung früheren Rechts:
- Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetzberechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsbetechtigte Kinder:
a) §§ 58, 59 EheG: in der Regel wie I,
b) § 60 EheG: in der Regel 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG: nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.
- Bei Ehegatten, die vor dem 3. 10. 1990 in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das DDR-FGB in Verbindung mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 §5 EGBGB).
III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten mit von ihm versorgten gemeinsamen unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern:
Wie zu I bzw. Il 1, jedoch wird vorab der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vom Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen.
IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüberdem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
- wenn der Unterhaltspflichtige
erwerbstätig ist: 1500 DM
- wenn der Unterhaltspflichtigenicht erwerbstätig ist: 1300 DM
Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB unter Umständen ein höherer Betrag zu belassen.
V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:
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falls erwerbstätig: 1500 DM
-
falls nicht erwerbstätig: 1300 DM
Vl. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten,der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:
-
falls erwerbstätig: 1100 DM
-
falls nicht erwerbstätig: 950 DM
Anmerkung zu I-III:
Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.
C. Mangelfälle
Reicht das Einkommen zur Deckung des notwendigen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog.Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen. Das Kindergeld ist bis zur Deckung des Mindestbedarfs in die Verteilungsmasse einzubeziehen.
Beispiel (aus Vereinfachungsgründen ohne Kindergeld):
Bereinigtes monatliches Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen(V): 2900 DM.
Unterhaltsberechtigte: eine nicht erwerbstätige Ehefrau (B) und zwei minderjährige Kinder K 1 und K 2 (1. und 2. Altersstufe).
Notwendiger Eigenbedarf des V: 1500 DM
Verteilungsmasse: 2900 DM - 1500 DM = 1400 DM
Notwendiger Gesamtbedarf der Berechtigten:
1300 DM (B) + 349 DM (K 1) + 424 DM (K 2) = 2073 DM Unterhaltsansprüche:
B = 1300 DM x 1400/2073 = 877,95 DM
K 1 = 349 DM x 1400/2073 = 235,70 DM
K 2 = 424 DM x 1400/2073 = 286,35 DM
(Summe: 1400 DM = Verteilungsmasse)
© esb Rechtsanwälte, Vaihinger Str. 153, D-70567 Stuttgart, Tel. +49 711 282035
alle Angaben ohne Gewähr! Impressum
NACH OBEN
Kreutzberger
http://www.kanzlei.de/du-tab96.htm
so über hilfen und zuwendungen müsste man sich noch schlau machen.
knie mich am wochenende noch mal rein.
lieben gruß
felicitas
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