und natürlich auch ein herzliches Hallo an alle Nicht-Experten
Angenommen sei folgende Situation: Eine ANin arbeitet vor ihrer Schwangerschaft im Schichtdienst mit durchschnittlich (also auch mal bis zu 40 Stunden mehr oder weniger) 220 Stunden im Monat - 12 Stunden täglich. Es wird nach Stunden bezahlt! Auf diese Schichten fallen natürlich auch Zuschlagzeiten wie Sonntage, Nächte und Feiertage.
Nun wird diese ANin schwanger und darf laut MuSchG nur noch höchstens 8,5 Stunden pro Tag oder 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten.
Wie wird diese ANin in der Folge entlohnt? Nur noch das, was sie arbeitet (also höchstens 180 Stunden/Monat und ohne Zuschläge) oder der Durchschnitt aus den letzten Monaten? Weil laut MuSchG §11 dürfen finanziell keine Nachteile entstehen.
Weiter anzunehmen sei, daß die Entlohnung nach dem Tarifvertrag Sicherheitsgewerbe für Bayern erfolgt, der Stundenlohn selbst aber etwas übertariflich ist.
Ach so und wie ist es, wenn die ANin trotzdem unbedingt weiter im Schichtdienst arbeiten MÖCHTE? Ginge das?
Nein, ich bin NICHT schwanger Aber da meine Kollegin schwanger ist - allerdings nicht im Schichtdienst tätig gewesen und mittlerweile vollständig arbeitsunfähig, darum KEIN konkreter Fall - hat mich das Thema doch mal interessiert. So nach dem Motto „Was wäre wenn“
Wie wird diese ANin in der Folge entlohnt? Nur noch das, was
sie arbeitet (also höchstens 180 Stunden/Monat und ohne
Zuschläge) oder der Durchschnitt aus den letzten Monaten? Weil
laut MuSchG §11 dürfen finanziell keine Nachteile entstehen.
Genau. Es liegt ein teilweises Beschäftigungsverbot vor, sie kann nur außerhalb der Nachtschicht und nicht mehr als 8,5 h arbeiten, ist aber trotzdem zu entlohnen wie bisher. Es kann für Arbeitgeber aber noch dicker kommen: Bei einem vollständigen Beschäftigungsverbot (Sicherheitsgewerbe = Gefahr für Mutter und Kind? Oder gibt es Innendienstjobs?) würde es dazu führen, dass der Arbeitgeber vom Anfang bis Beginn Mutterschutzfrist den bisherigen Lohn zahlen muss und dafür überhaupt keine Gegenleistung bekommt.
Ach so und wie ist es, wenn die ANin trotzdem unbedingt weiter
im Schichtdienst arbeiten MÖCHTE? Ginge das?
Nein, Beschäftigungsverbote hat der Arbeitgeber zu beachten, sonst handelt er ordnungswidrig.
erstmal vielen Dank für deine Antwort. Ich habe noch ein paar kurze Nachfragen
Bei einem vollständigen Beschäftigungsverbot (Sicherheitsgewerbe =
Gefahr für Mutter und Kind? Oder gibt es Innendienstjobs?)
würde es dazu führen, dass der Arbeitgeber vom Anfang bis
Beginn Mutterschutzfrist den bisherigen Lohn zahlen muss und
dafür überhaupt keine Gegenleistung bekommt.
Also erstmal - es sind praktisch alles Innendienstjobs. Inwiefern ein Arzt ein Gefahr sehen würde kann ich - selbst als Frau - nicht beurteilen.
Aber was anderes… Ich dachte dann müßte der AG nur 6 Wochen zahlen und danach zahlt die Krankenkasse?!
Nein, Beschäftigungsverbote hat der Arbeitgeber zu beachten,
sonst handelt er ordnungswidrig.
Im Gesetz steht irgendwas von Ausnahmen und daß diese beantragt werden müssen. Dachte, das ginge möglicherweise auch… Oder betrifft das nicht die Beschäftigungsverbote sondern evtl. andere Teile?
Also erstmal - es sind praktisch alles Innendienstjobs.
Inwiefern ein Arzt ein Gefahr sehen würde kann ich - selbst
als Frau - nicht beurteilen.
dann wohl kein Problem.
Aber was anderes… Ich dachte dann müßte der AG nur 6 Wochen
zahlen und danach zahlt die Krankenkasse?!
Nein, die ist nicht wegen Krankheit (=regelwidriger Zustand des Körpers oder Geistes) arbeitsunfähig, sondern ist geradezu im biologisch regelrechten Zustand, darf deswegen nur nicht beschäftigt werden. Nur für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die Fortzahlung auf 6 Wochen begrenzt.
Nein, Beschäftigungsverbote hat der Arbeitgeber zu beachten,
sonst handelt er ordnungswidrig.
Im Gesetz steht irgendwas von Ausnahmen und daß diese
beantragt werden müssen. Dachte, das ginge möglicherweise
auch… Oder betrifft das nicht die Beschäftigungsverbote
sondern evtl. andere Teile?
Doch, es können im Einzelfall nach § 8 MuSchG für besonders gelagerte Fälle Ausnahmen vom Arbeitgeber beantragt werden. Nur nicht mit der Begründung: Es ist mir zu teuer, 12 Stunden zu bezahlen und nur 8,5 zu bekommen.
Nein, die ist nicht wegen Krankheit (=regelwidriger Zustand
des Körpers oder Geistes) arbeitsunfähig, sondern ist geradezu
im biologisch regelrechten Zustand, darf deswegen nur nicht
beschäftigt werden. Nur für die Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall ist die Fortzahlung auf 6 Wochen begrenzt.
Stimmt, diesen Unterschied habe ich nicht bedacht. Für mich war das irgendwie das selbe. „Arzt sagt darf nicht arbeiten also 6 Wochen AG, dann Kasse“ So ungefähr…
Doch, es können im Einzelfall nach § 8 MuSchG für besonders
gelagerte Fälle Ausnahmen vom Arbeitgeber beantragt werden.
Nur nicht mit der Begründung: Es ist mir zu teuer, 12 Stunden
zu bezahlen und nur 8,5 zu bekommen.
Okay, das ist klar, aber was ist, wenn die ANin gerne Schichten arbeiten möchte also praktisch auf eigenen Wunsch? Das der AG dann immernoch mehr zahlen müßte als die geleistete Arbeit, ergibt sich ja schon durch die Stunden. Aber es sind ja 90 Stunden in der Doppelwoche erlaubt. Also wäre ein Grundblock mit z.B. 4 Tagschicht, 4 freie Tage, 4 Nachtschicht, 4 freie Tage, 4 Tagschicht etc. mit je 12h doch drin. Also so theoretisch. Vorrausgesetzt der AG würde die Erlaubnis bekommen die ANin auf eigenen Wunsch ebenso zu beschäftigen. Und das ist ja die Frage: Würde er die Erlaubnis kriegen?
Auf jeden Fall nochmal lieben Dank für deine Antwort. Du hast mir gedanklich schonmal kräftig auf die Sprünge geholfen
Vorrausgesetzt der AG würde die
Erlaubnis bekommen die ANin auf eigenen Wunsch ebenso zu
beschäftigen. Und das ist ja die Frage: Würde er die Erlaubnis
kriegen?
Hallo,
vermutlich nicht, abgesehen davon, dass das meines Wissens auch noch eine Stange Gebühren selbst bei Ablehnung des Antrags kostet (schätze, 500 Euro). Eine Schwangerschaft ist doch schon nach den ersten Wochen sehr kraftraubend für den Körper und aus meiner eigenen Erfahrung mit Nachtarbeit kann ich mir nicht vorstellen, dass das zusammenpasst. Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbot gibt es sowieso nur gegen ärztliche Bescheinigung, dass keine Bedenken bestehen und selbst dann nicht länger als 23 Uhr. Als Beispiel für Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbot wurde in der Literatur genannt, dass zwei Eheleute im selben Betrieb in derselben Schicht arbeiten, ich vermute, weil dann gewissermaßen die Betreuung der Schwangeren durch einen Angehörigen im Fall von Problemen in der Nacht jederzeit sichergestellt ist. Denn was ist, wenn die Schwangere plötzlich gesundheitliche Probleme bekommt (Kreislauf, Frühwehen etc.). Außerdem ist in der Nacht die Aufmerksamkeit doch stark herabgesetzt.