Schwangere 18 jährige Tochter Sozialleistungen

Meine Lebensgefährtin ist im Herbst 2012 mit Ihrem 4 jährigen Sohn zu mir gezogen. Wir sind nicht verheiratet. Meine Lebensgefährtin hat eine Minijob (150,00 €) Die 18 jährige Tochter hat die Wohnung behalten und lebt dort jetzt seit ca. 3 Monaten mit Ihrem Freund zusammen. Die Tochter ist jetzt in der 10. Woche schwanger von Ihrem Freund, der Sie jetzt aber verlassen hat. Von dem Freund ist keine finanzielle Unterstützung zu erwarten. Die Tochter hat keine Ausbildung. Meine Lebensgefährtin ist jetzt mit Ihrer Tochter zum Sozialamt gegangen und man sagte Ihr dort, dass der Tochter keinerlei Sozialleistungen zustehen, so lange das Kind nicht geboren wurde. Es gäbe (lt. Sozialamt-Mitarbeiterin) nur die Möglichkeit, dass die Tochter zu uns zieht oder meine Lebensgefährtin zurück in die Wohnung, wo die Tochter wohnt und dort selber wieder Sozialleistungen beantragt.
Das würde dann bedeuten, dass das Sozialamt mehr bezahlen müßte, da ja auch der kleine Sohn dann in die Leistungen mit einbezogen werden würde.
Zur Info…wir leben jetzt in dem 13 km entfernten Nachbarort, wo auch der Kleine seit August letzten Jahres einen Kindergarten besucht. Diesen Platz würde er verlieren und es ist nicht so leicht einen neuen platz zu bekommen. Es wäre also zweierlei völlig unsinnig, alles wieder abzubrechen. Hinzu kommt, dass wir nicht genügend Platz hätten, die Tochter aufzunehmen. Wie unsinnig sind die Gesetze, dass nur die Möglichkeit bleibt, dass meine Lebensgefährtin zurück zieht und sie letztendlich mehr Leistungen von Vater Staat bekommen würde.
Wir hingegen haben zur Hälfte mein Elternhaus renoviert, wo auch noch meine 84 jährige Mutter lebt, die nicht mehr alleine bleiben konnte. Wir sind finanziell nicht in der Lage das alles zu stemmen.
Gibt es in irgendeiner Art Unterstützung? Wohngeld, Mietzuschuß, Unterhaltzuschuß, Elterngeld, Beihilfe Erstausstattung, besondere Ausnahmeregelungen

Da würde ich raten, dass Ihre -frau mit Ihrer Tochter zu einer Schwangeren-Beratung geht (pro familia oder Sozialdienst katholischer Frauen oder so). Bis zum 23. Lebensjahr sind beide Elternteile der Tochter gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, falls sie nicht aus eigenen Mitteln ihr Auskommen findet. Da rächt es sich jetzt, dass sie noch vor dem Abschluss einer Ausbildung mit ihrem Freund eine gemeinsame Wohnung genommen hat, auch wenn es die frühere Wohnung Ihrer Lebensgefährtin und ihrer Kinder war. Rate der Tochter, dass sie zum zuständigen Jobcenter geht (wo das ist, kann sie im Sozialamt der Gemeinde erfragen oder im Telefonbuch der nächsten Stadt suchen) und einen ALG-II-Antrag stellen (=Arbeitslosengeld II, da sie dem Grunde nach arbeitsfähig ist, ist eher bekannt als Hartz-IV). Auf jeden Fall ist die Schwangerschaft nachzuweisen, evtl. durch Vorlage des Mutterpasses. Das Jobcenter klärt dann, ob die Eltern Unterhalt zahlen können für ihre Tochter und sie werden durchaus aufgefordert, nachzuweisen, weshalb sie nicht so viel arbeiten, dass sie dies tun können. Es kann unter Umständen der Tochter geraten werden, eine kleinere und billigere Wohnung zu nehmen. Der künftige Vater wird nachweisen müssen, dass er tatsächlich keinen Unterhalt bezahlen kann. Die junge Muter kann beim Jugendamt nach der Geburt des Kindes UVG-Leistungen beantragen (=Unterhaltsvorschussgesetz).
Es wird sicherlich gefragt werden, ob Ihre Lebensgefährtin nicht mehr als im Minijob arbeiten kann (pflegt sie evtl. darüber hinaus außerdem Ihre Mutter?). Das Sozialamt kann Ihrer Lebensgefährtin nicht vorschreiben, dass sie zurück zu ziehen hat.
Alles Gute!

Hallo Thomas,

ich möchte versuchen Euch weiter zu helfen. Also ich denke, dass ihr nicht beim Sozialamt wart, sondern beim zuständigen Job-Center (das Sozialamt ist hier grundsätzlich nicht in der Leistungspflicht, da sich die Tochter, auch wenn schwanger, im erwerbsfähigen Alter befindet). Ab der 13. Schwangerschaftswoche darf das Job-Center der schwangeren Tochter die eigene Wohnung (vorausgesetzt die entspricht den ortsüblichen Mietpreisen) nicht mehr versagen, da schwerwiegende Gründe vorliegen, die es auch einer unter 25-Jährigen erlauben eigenen Wohnraum zu beanspruchen. Eine Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Eltern ist grundsätzlich bei unter 25-jährigen während der Schwangerschaft und bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des Kindes ausgeschlossen (§ 9 Abs. 3 SGB II) ebenso eine Unterhaltsvermutung.
Die Tochter begründet somit entsprechend der Regelbedarfsstufen im SGB II (Harz IV) ihren eigenen Anspruch und ab der 13. Schwangerschaftswoche steht ihr auch ein Mehrbedarf wegen Schwangerschaft in Höhe von 17% des eigenen Regelbedarfs per Gesetz zu. Also hier muss nicht erst das Kind auf der Welt sein um Ansprüche geltend zu machen, hier gilt auch die Schwangerschaft.
Ich könnte noch viel mehr schreiben aber das würde hier zu weit führen. Geht bitte unbedingt zum Job-Center und beantragt umgehend die Leistungen. Falls noch Fragen sind - einfach schreiben!

es gibt hier nur einen „trick“, der funktionieren kann. die arge MUSS einer eigenen wohnung für die tochter zustimmen - wenn nach aussage des jugendamtes die fronten zwischen eltern und volljähriger tochter so verhärtet sind, dass ein zusammenleben nicht gewährleistet ist… dies hinzubekommen bedarf es viel fingerspitzengefühl UND ein gemeinsames „gegen das amt arbeiten“ zwichen tochter und mutter…