Schwangerschaft beim Steuerberaterexamen

Hallo zusammen!

Vom 11.-13. Oktober 2011 findet das Steuerberaterexamen statt. Die Bearbeitungszeit für die 3 Klausuren beträgt jeweils grundsätzlich 6 Stunden. Gem. § 18 Abs. 3 DVStB können aber unter bestimmten Bedingungen Prüfungserleichterungen beantragt werden, die regelmäßig eine etwas längere Bearbeitungszeit als die vorgegebenen 6 Stunden vorsehen.

Unser „Problem“ ist nun, dass meine Freundin (glücklicherweise) schwanger ist. Zum Zeitpunkt der Prüfung ist die Schwangerschaft bereits relativ weit fortgeschritten (Schwangerschaftswoche 28 bzw. 8. Monat). Mit der Schwangerschaft sind bislang auch die mehr oder weniger üblichen Probleme aufgetreten: Übelkeit, überhöhter Harndrang, z.T Atemnot, Rücken- und Nackenschmerzen, Schwindel, etc.). Dies stellt natürlich für die Prüfungsvorbereitung als auch die Prüfung selbst einen Nachteil dar.

Uns wurde von verschiedenen Seiten erzählt, dass auch (fortgeschrittene Schwangere) aufgrund dieser Probleme eine verlängerte Bearbeitungszeit von ca. 30 – 60 min beantragen können. Dies war uns bislang nicht bewusst. Bei einer ersten telefonische Anfrage bei der zuständigen Prüfungskammer konnte uns der Sachbearbeiter nicht direkt weiterhelfen. Er meinte nur, eine Schwangerschaft sei ja keine Behinderung und somit sei eine Prüfungserleichterung wohl eher nicht zu gewähren.

Unsere Frage daher: Können Schwangere (8. Monat) grundsätzlich eine Prüfungsverlängerung beantragen? Welche Voraussetzungen sind zu beachten? Ist dies ggf. bundeslandabhängig?

Vielleicht war ja schon jemand in vergleichbarer Lage bzw. hat Erfahrungen damit sammeln können. Wir freuen uns jedenfalls über jegliche Antwort und / oder Anregung. Besten Dank bereits vorab!

Hallo zusammen!
Gem. § 18 Abs. 3 DVStB können aber
unter bestimmten Bedingungen Prüfungserleichterungen beantragt
werden, die regelmäßig eine etwas längere Bearbeitungszeit als
die vorgegebenen 6 Stunden vorsehen.

Dies Regelung gilt nur für _Körper_behinderte.

Unser „Problem“ ist nun, dass meine Freundin
(glücklicherweise) schwanger ist. Zum Zeitpunkt der Prüfung
ist die Schwangerschaft bereits relativ weit fortgeschritten
(Schwangerschaftswoche 28 bzw. 8. Monat). Mit der
Schwangerschaft sind bislang auch die mehr oder weniger
üblichen Probleme aufgetreten: Übelkeit, überhöhter Harndrang,
z.T Atemnot, Rücken- und Nackenschmerzen, Schwindel, etc.).

Auch wenn deine Frau sich so fühlt, ist sie i. S. (dieses) Gesetzes nicht körperbehindert :smile:

Dies stellt natürlich für die Prüfungsvorbereitung als auch
die Prüfung selbst einen Nachteil dar.

Unzweifelhaft. Die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt abzulegen wäre sicherlich keine schlechte Idee, zumal sie, einmal der Prüfung gestellt, bei vorzeitigem Abbruch als nicht abgelegt gilt :open_mouth:

Uns wurde von verschiedenen Seiten erzählt, dass auch
(fortgeschrittene Schwangere) aufgrund dieser Probleme eine
verlängerte Bearbeitungszeit von ca. 30 – 60 min beantragen
können. Dies war uns bislang nicht bewusst.

Einen Gesundheitsbonus gibt das Gesetz auch nicht her. Man wird vor der Prüfung gefragt, ob man sich ihr gesundheitlich gewachsen fühlt und kann bei Abbruch nur durch ein amtsärztliches Attest Neuprüfung beanspruchen.
IMHO stellt kein Amtsarzt wegen Schwangerschafts-Befindlichkeitsstörungen eine derartiges Attest aus :frowning:

Bei einer ersten
telefonische Anfrage bei der zuständigen Prüfungskammer konnte
uns der Sachbearbeiter nicht direkt weiterhelfen. Er meinte
nur, eine Schwangerschaft sei ja keine Behinderung und somit
sei eine Prüfungserleichterung wohl eher nicht zu gewähren.

Sehe ich genauso. Das Gesetz soll Nachteile, die etwa Sehbehinderte oder Blinde haben, die zunächst einmal die Prüfungsfragen durch technische Hilfmittel einlesen müssen um sie überhaupt erfassen zu können ausgleichen oder etwa die zusätzlich erforderliche Zeit der Übersetzung in Gebärdensprache kompensieren.

„Behinderungen“ durch kurzzeitige Schmerz- oder Übelkeitsanfälle oder häufige Toilettengänge sind damit nicht gemeint.

G imager