Hallo eyris,
ich sehe keine Probleme. Ich habe Dir einige Informationen zusammen gestellt, woraus du alles ersehen kannst. Der 4. Satz über den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit stellt auch die Rückwirkung der Krankmeldung klar
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Dritter Abschnitt
Kündigung
§ 9 Kündigungsverbot
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt.
Im Haufe Verlag kann man über den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit, leider ohne Hinweis auf die Bezugsquellen, folgendes lesen:
Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit wird von Vertragsärzten festgestellt und bescheinigt. Arbeitsunfähigkeit darf nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung bescheinigt werden. Für die Zeit vor der ersten ärztlichen Untersuchung soll Arbeitsunfähigkeit nicht bescheinigt werden. Im Ausnahmefall kann der Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis zu zwei Tagen rückdatiert werden. Die Arbeitsunfähigkeit ist auf einem zwischen den Krankenkassen und Kassenärzten vereinbarten Vordruck zu bescheinigen. Zur Erlangung von Krankengeld soll die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage zurückliegenden Zeitraum und nicht für mehr als zwei Tage im Voraus bescheinigt werden. Diese Bescheinigung ist jedoch dann zu versagen, wenn der Kranke entgegen ärztlicher Anordnung ohne triftigen Grund Woche nicht zur Behandlung gekommen ist und er bei der Untersuchung für arbeitsunfähig befunden wird. In diesem Falle darf lediglich die Arbeitsunfähigkeit ohne den Tag ihres Wiedereintritts bescheinigt werden; zusätzlich ist der vorletzte Behandlungstag anzugeben. Da § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V von der „ärztlichen“ Feststellung spricht, ist auch die Bescheinigung eines Nichtkassenarztes ausreichend.