Schwangerschaft / FolgeAU

Hallo zusammen,

hab da mal eine Frage …
Ich bin in der 17 Woche Schwanger und war bis einschließlich Mittwoch 06.03.2013 krankgeschrieben, weil ich im Moment mit starker Übelkeit zu tun habe. Diese AU wurde mir 1 Tag rückwirkend von meinem Frauenarzt ausgestellt, weil es mir am ersten Tag nicht so gut ging. Nun bin ich am 07.03.2013 wieder im Versicherungsbüro erschienen, fühlte mich aber immernoch schlecht, so dass mein Chef mich fragte ob ich mich arbeitsfähig fühle, was ich verneinte und dann wieder gegangen bin, weil er sagte das ich dann doch besser zum Arzt gehen sollte. Nun bin ich aber nicht zum Arzt sondern nach hause, weil ich eh morgen eine Termin beim Frauenarzt habe und meinen Sohn vom Kindergarten abholen musste. Ich hab jetzt angst das er mich abmahnen wird, weil Folge AU rückwirkend und er eh nicht so Begeistert ist, weil er mich nicht mehr richtig einplanen kann. Im Arbeitsvertrag steht das am ersten Tag AU vorliegen muss. Kann mir da jemand helfen in welcher Lage ich da bin! Vielen Dank für eine Antwort, will ja noch mein Gehalt haben bis ich in Mutterschutz gehe, bin ja auch noch in der Probezeit. Da kann der mir doch auch nix, oder?

Hallo,
ich bin nicht so die Arbeitsrechtexpertin, aber ich an deiner Stelle würde den Chef noch mal anrufen und sagen, dass du so schnell keinen Arzttermin bekommen hast und morgen vom Frauenarzt die Krankmeldung nachreichst. Dann hast du mit ihm alles geklärt und kein Tag ist ohne Entschuldigung. Er kann dich zwar jetzt nicht direkt rausschmeißen, erst 4 Monate nach der Geburt des Babys (es sei denn, er hat gute wirtschaftliche Gründe, die NICHTS mit deinem Zustand zu tun haben, dich rauszuwerfen). Meistens kriegen die Arbeitgeber auch vor Gericht nicht Recht, wenn sie befristet angestellte Schwangere in der Probezeit kündigen. Aber du willst ja nach der Entbindung sicher die Elternzeit mitnehmen und Jobsicherheit haben, oder? Und Stress am Arbeitsplatz während der Schwangerschaft ist eh Gift fürs Baby.
Mein Rat also: Ruf ihn gleich an, entschuldige dich mündlich, reiche morgen die AU nach von der Ärztin und finde einen Weg, entweder krank daheim zu bleiben, aber den Kontakt gut zu halten (die Vertretung einzuarbeiten o. ä.) oder finde einen Weg, trotz Kugelzeit zu arbeiten – wenn dir das gesundheitlich überhaupt möglich ist! Es gibt auch Mittel gegen Übelkeit (nux vomica, um nur was Homöopathisches zu nennen).
Alles Gute! Für Beruf und Kinder!!!
LG Pamelie

Hallo, Absatz in der Probezeit gelten besondereRegelungen die eine kürzere Frist für das Ende der Beschäftigung vorsehen. wenn sie arbeitsunfähig sind und ihr Arbeitsvertrag diese Pflichten vorsieht empfehle ich sich unverzüglich mit dem Arzt in Verbindung zu setzen zumal der Arbeitgeber hier einen entsprechenden Verstoß im Arbeitsrecht schon ermahnen kann.

Die Voraussetzungen für eine Abmahnung sehe ich durch die Pflichtverletzung in der Arbeitsunfähigkeit nicht gegeben. Die Entscheidung ob sie arbeitsfähig sind oder nicht treffen alleine Sie und die medizinische Feststellung des Arztes.

Ich wünsche Ihnen eine spannende Schwangerschaft und eine gesunde Geburt.
Beste Grüße.

Hallo eyris,

sorry aber das ist nicht mein Gebiet.

Gruß Fredo

Hallo eyris,
eigentlich dürfen Ärzte rückwirkend keine AU ausstellen, insofern hast du eh Glück wenn dein Frauenarzt da so kulant ist. Der heutige Tag müsste aber rein theoretisch wie ein abgebrochener Arbeitstag gelten. (Anwesenheit gilt vor Krankheit) Deshalb würde ich an deiner Stelle Minusstunden / Gleitzeit eintragen lassen und ab morgen krank… ich kenn mich aber damit leider nicht aus.
Arbeitsrechtlich darf einer Schwangeren nicht gekündigt werden. Aber wie es nach der Probezeit und nach dem Mutterschutz aussieht weitergeht liegt im Ermessen deines Chefs.

Hallo eyris,
ich sehe keine Probleme. Ich habe Dir einige Informationen zusammen gestellt, woraus du alles ersehen kannst. Der 4. Satz über den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit stellt auch die Rückwirkung der Krankmeldung klar

Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Dritter Abschnitt
Kündigung
§ 9 Kündigungsverbot
(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Vorschrift des Satzes 1 gilt für Frauen, die den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, nur, wenn sich die Gleichstellung auch auf den Neunten Abschnitt - Kündigung - des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191) erstreckt.

Im Haufe Verlag kann man über den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit, leider ohne Hinweis auf die Bezugsquellen, folgendes lesen:

Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit wird von Vertragsärzten festgestellt und bescheinigt. Arbeitsunfähigkeit darf nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung bescheinigt werden. Für die Zeit vor der ersten ärztlichen Untersuchung soll Arbeitsunfähigkeit nicht bescheinigt werden. Im Ausnahmefall kann der Beginn der Arbeitsunfähigkeit bis zu zwei Tagen rückdatiert werden. Die Arbeitsunfähigkeit ist auf einem zwischen den Krankenkassen und Kassenärzten vereinbarten Vordruck zu bescheinigen. Zur Erlangung von Krankengeld soll die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage zurückliegenden Zeitraum und nicht für mehr als zwei Tage im Voraus bescheinigt werden. Diese Bescheinigung ist jedoch dann zu versagen, wenn der Kranke entgegen ärztlicher Anordnung ohne triftigen Grund Woche nicht zur Behandlung gekommen ist und er bei der Untersuchung für arbeitsunfähig befunden wird. In diesem Falle darf lediglich die Arbeitsunfähigkeit ohne den Tag ihres Wiedereintritts bescheinigt werden; zusätzlich ist der vorletzte Behandlungstag anzugeben. Da § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V von der „ärztlichen“ Feststellung spricht, ist auch die Bescheinigung eines Nichtkassenarztes ausreichend.

Tut mir leid. Ich bin selbständig. Ich hab keine Ahnung, wie das läuft. Hoffe aber, dir geht es bald besser, damit du deine Schwangerschaft genießen kannst.
Gruß
Schmunzl

Hallo

Zuerst einmal Gratulation zur Schwangerschaft.
Gut, dass Sie krankgeschrieben waren, auch wenn man es rückdatiert. Und wenn es am ersten Tag wiederrum nicht ging, dafür können Sie ja nichts. Wie das arbeitstechnisch und mit der Probezeit/Mutterschaft ist, da muss ich leider passen, da dies sicherlich eine Arbeitsrecht-Frage ist und ich in diesem Gebiet nicht bewandert bin.
Könnte mir ebenfalls vorstellen, dass dies von Bundesland zu Bundesland anders ist und da vielleicht das Arbeitsamt weiterhelfen kann bei solchen Fragen.
Ich hoffe jemand anderes kann Ihnen besser weiterhelfen. Drücke alle Daumen und lassen Sie sich die Schwangerschaft nicht vermiesen.

ALLES GUTE!

Hallo,

wenn es dir so schlecht ging, das du noch nicht einmal zum Arzt gehen konntest, kann dir keiner etwas.
Schwangere genießen einen besonderen Schutz.
Da wird sicherlich nichts kommen, die Arbeitgeber wissen das auch.
Frag deinen Arzt, ob er ein Beschäftigungsverbot für sinnvoll hält, dann bist du die Probleme los.
Gerade jetzt solltest du dich mit solchen Problemen nicht belasten.

Viele Grüße
Llissy

Hallo,
mit der Bitte um Verständnis, aber zu solch einem Verhalten möchte ich mich hier nicht äußern. Vielleicht sollten Sie selber noch einmal darüber nachdenken. Versetzen Sie sich einfach mal in die Lage des Arbeitgebers…

Viele Grüße und alles Gute für die Schwangerschaft

hallo.
Probezeit ??
Da darf der Chef ohne Angabe von Gründen kündigen.
Atteste muss man, wie es im vertrag steht am ersten Tag der Krankheit vorliegen.

Der Arbeitsvertrag ist ein Individualvertrag der vor der gesetzlichen Arbeitsverträgen vorgeht.

Sie haben sich m. E. falsch verhalten, und sollten den Arzt um ein rückdatiertes Attest bitten.

Wenn der Chef einem sagt, gehen Sie zumn Arzt, dann muss auch zum Arzt gegangen werden, sonst ist er seiner Fürsorgeplicht als Ag nicht nachgekommen, welches strafbar werden kann.

Liebe Grüße und weiterhin ein gutes Gelingen von Nonne213

Hi,
grundsätzlich hat dein AG recht, bei Folgekrankschreibung, muss die AU-Bescheinigung auch sofort wieder vorliegen. Aber wenn dein Arzt dich rückwirkend krank schreibt, dann kann er das auch in diesem Fall tun und du hast eine ordentliche AU-Bescheinigung und kannst somit auch nicht gekündigt werden. Grundsätzlich unterliegst du als Schwangere einem besonderen Kündigungsschutz und kannst nicht ordentlich gekündigt werden, auch nicht in der Probezeit. Noch dazu bist du ja nicht einfach fern geblieben, sondern du hast einen erfolglosen Versuch der Wiederaufnahme deiner Arbeit gehabt. Und dein AG hat dich selbst wieder nach Hause geschickt. Ich denke, du machst dir grundlos Sorgen, empfehle dir aber, dass du dir auf jeden Fall für den Tag eine Krankschreibung besorgst.

Gruß
Ally

Hallo eyris,

es ist richtig, dass eine Schwangerschaft einen besonderen Kündigungsschutz mit sich bringt. Insofern „kann der dir nix“, wie du es so schön formulierst. Allerdings solltest du natürlich trotzdem die arbeitsvertraglichen Pflichten einhalten, sprich dich ordnungsgemäß krankschreiben lassen, wenn du krank bist. Das ist wohl nicht zu viel verlangt.

Abmahnen kann dein Arbeitgeber dich natürlich auch während der Schwangerschaft; wenn in den kommenden zwei Jahren ein ähnlicher Vorfall vorkommt, wäre das dann die Grundlage für eine Kündigung.

Viele Grüße
tinastar

Hallo eyris,

natürlich kann da jemand helfen zu verstehen, in welcher Lage du da bist! In einer selbstverschuldeten Lage!
Du betrügst deinen Arbeitgeber, indem er dich von der Arbeit freistellt, damit du zum Arzt gehst (was du nicht machst) und du verbringst die Zeit u.a. damit deinen Sohn vom Kindergarten abzuholen und argumentierst damit dass du ja sowieso am nächsten Tag zum Frauenarzt musstest. Gleichzeitig weißt du aber, dass eine AU am ersten Tag vorzulegen ist und du bist auch noch in der Probezeit.
Nach §9 MuSchG hast du bis vier Monate nach der Entbindung Kündigungsschutz, aber wenn du dir jetzt schon solche Eskapaden leistest, musst du dich nicht wundern, wenn dein AG nach Ablauf dieser Frist versuchen wird dich loszuwerden. Und bis dahin hast du noch nicht viel Möglichkeiten genutzt, ihn davon zu überzeugen, dass du DIE Spitzenkraft im Unternehmen bist und er nicht auf dich verzichten kann.

Fredo

… mehr auf http://www.wer-weiss-was.de/app/query/display_query?..

Klar kannst Du eine Abmahnung kassieren und auch wegen solcher Fehltritte gekündigt werden.
Du mußt sofort zum Arzt. Wer hätte denn Dein Kind abgeholt, wenn Du weiter gearbeitet hättest?
Daher gilt Kind abholen nicht als triftiger Grund.
Die Probezeit hat nichts mit dem Mutterschutzgesetz zu tun. Da bist auch Du unkündbar. Aber Du mußt Deinen Pflichten nachkommen. Dein AG hat die Fürsorgepflicht und wenn er Dich zum Arzt schickt mußt Du da auch hin!

LG Silke