Schwangerschaft in/nach Probezeit

Hallo,

Fall 1:
A ist schwanger, hat dies aber bei ausdrücklichem Nachfragen im Vorstellungsgespräch verschwiegen. Hat A trotzdem ein besonderer Kündigungsschutz oder kann ihr fristgerecht in der Probezeit gekündigt werden?

Fall 2:
A ist nicht schwanger. Beim Vorstellungsgespräch wurde sie gefragt, ob sie Kinder wolle, hat dies aber verneint. Nach der Probezeit wird sie aber schwanger. Darf ihr dann auch einfach so wegen ebenfalls arglistiger Täuschung gekündigt werden?

Danke!

Hallo Tom,

Fall 2:
A ist nicht schwanger. Beim Vorstellungsgespräch wurde sie
gefragt, ob sie Kinder wolle, hat dies aber verneint. Nach der
Probezeit wird sie aber schwanger. Darf ihr dann auch einfach
so wegen ebenfalls arglistiger Täuschung gekündigt werden?

Nö.
Solch eine Knebelklausel wäre höchst sittenwidrig.

Gandalf

Fall 1:
A ist schwanger, hat dies aber bei ausdrücklichem Nachfragen
im Vorstellungsgespräch verschwiegen. Hat A trotzdem ein
besonderer Kündigungsschutz oder kann ihr fristgerecht in der
Probezeit gekündigt werden?

Die Frage nach einer Schwangerschaft im Vorstellungsgespräch ist unzulässig.

Ganz kurz
Hi!

Zweimal NEIN!

LG
Guido

Ergänzung
Hallo,

Die Frage nach einer Schwangerschaft im Vorstellungsgespräch
ist unzulässig.

und sie braucht auch nicht wahrheitsgemäß beantwortet zu werden. Eine „Lüge“ ist deshalb erlaubt, weil die Nichtbeantwortung negativ ausgelegt werden könnte.

Gruß, Niels

Hallo,

zu Niels’ Aussage noch ein einschlägiges BAG-Urteil:

http://212.18.201.36/cgi-bin/rechtsprechung/document…

&Tschüß

Wolfgang

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

es gibt je nach Vertragslage unterschiedliche Antworten (ob die AN von ihrer Schwangerschaft wusste oder nicht, ist sowieso irrelevant)

Variante 1: Der Arbeitsvertrag enthält nur die Worte (sinngemäß) „Es wird eine Probezeit von … Monaten vereinbart“. Eine Frage nach einer tatsächlich bestehenden oder geplanten oder gewollten Schwangerschaft ist weder von sich aus offenbarungspflichtig noch muss auf Nachfrage korrekt geantwortet werden. Dann keine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und keine Kündigung in der Probezeit, weil absolutes Kündigungsverbot (§ 9 MuSchG, nur mit Genehmigung der „Gewerbeaufsichtsbehörde“).

Variante 2: Der Arbeitsvertrag ist auch für die Probezeit befristet und enthält die Worte (sinngemäß): „Es wird eine Probezeit von … Monaten vereinbart. Der Vertrag endet nach Ablauf der Probezeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn er nicht zuvor verlängert wird“. Da nur die Kündigung der Schwangeren verboten ist, nicht aber die Vereinbarung einer Befristung, ist diese grds. wirksam. Allenfalls kann nach Inkrafttreten des Allg. Gleichbehandlungsgesetzes am 18.08.2006, da die Benachteiligung wegen Schwangerschaft eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ist, das „Auslaufenlassen“ der Befristung WEGEN der Schwangerschaft illegal sein. Da kommt der Arbeitgeber aber heraus, wenn er statt dessen glaubhaft und ausführlichst Leistungsmängel in der Probezeit dokumentiert, die ihn bewogen haben, nach der Probezeit nicht zu verlängern.

Ist der Arbeitgeber juristisch auf der Höhe, wird das vermutlich keine so lustige Probezeit für die fiktive Mitarbeiterin…

Grüße
EK