Hallöchen, nehmen wir an Person A, geringfügig beschäftigt, im 3.Monat schwanger, arbeitet in Spätschicht 19.00-24.00 Uhr bei einem regionalen Postdienstleister. Die Person A hat ihren Arbeitgeber noch nicht offiziel, also schriftlich, über die Schwangerschaft informiert, da erst Schwangerschaftsfrühstadium . Sie hat in einem persönlichen, „vertraulichem“ Gespräch den Schichtführer über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt, in der Erwartung Info´s über freie Stellen in der Tagesschicht zu erhalten. Nun hat der Schichtführer, willkürlich, ohne die Person A vorher zu informieren, diese am folgenden Tage aus dem kompletten Schichtplan entfernt, ohne eine Alternative vorzuschlagen. Person A stand am nächtsten Ersten pünktlich zu Schichtbeginn am Arbeitsplatz und wurde nachhause geschickt - dies bedeutet für unsere Person A also keine Arbeit, kein Einkommen. Welche Rechte hat Person A? Besteht auch für geringfügig Beschäftigte Mutterschutz? Ab wann? Muss der Arbeitgeber der Person A Alternativen anbieten? Wenn nicht, gibt es eine Art arbeitsfreie Schutz-/Schonfrist? Für die neue Elterzeit/-geldregelung muss die Person einen Nachweis über die letzten 12 zurückliegenden Beschäftigungsmonate darlegen, wie? An welche Stellen kann sich die Person A wenden bzgl. Info ? PS, die Geschäftsführung ist seit 1 Woche für Person A - zwecks persönlichem Gespräch - nicht erreichbar! Viele Fragen
- für Eure Hilfe schon mal vielen Dank!
Hi,
geringfügig beschäftigt heißt 400 € oder Midi-Job (also mehr als 400 €/Monat)?
Wenn ja, dann Mutterschutz und Kündigungsschutz.
Die Schwangerschaft wurde dem unmittelbaren Vorgesetzten gemeldet und somit hat die Schwangere auch alle Rechte, die ihr gesetzlich zustehen.
Weiteres kann hier nachgelesen werden:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/muschg…
Grüsse
BITTE
Hi,
geringfügig beschäftigt heißt 400 € oder Midi-Job (also mehr
als 400 €/Monat)?
Geringfügig beschäftigt heißt IMMER Minijob, also bis 400 €!
Wenn ja, dann Mutterschutz und Kündigungsschutz.
Wie in JEDEM Arbeitsverhälrnis?
Die Schwangerschaft wurde dem unmittelbaren Vorgesetzten
gemeldet und somit hat die Schwangere auch alle Rechte, die
ihr gesetzlich zustehen.
Die Schwangere hat IMMER alle Rechte, die ihr gesetzlich zustehen!
Leute, bitte unterlasst es doch, Euch hier mit Eurem gefährlichen Halbwissen wichtig zu tun!
Gruß
Guido
Hi,
okay, ich habe mich vielleicht etwas ungeschickt ausgedrückt.
Was ich wissen wollte war:
Ist es ein 400 €-Job oder ein Job, der nach geleisteten Stunden bezahlt wird? Das macht nämlich einen Unterschied bezüglich der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung.
Und ich habe es mittlerweile (leider) schon oft erlebt, dass jemand 500 € (eben keinen 400 € Job hat) verdient und von geringfügig beschäftigt redet, weil er es nicht besser wusste. Davon gibt es leider allzuviele. (praktische Erfahrung aus dem Personalbereich.)
Vielleicht hast Du das Glück, dass davon nicht so viele in Deiner näheren Umgebung sind.
*leichter Anflug von Neid*
Wenn ja, dann Mutterschutz und Kündigungsschutz.
Wie in JEDEM Arbeitsverhälrnis?
Alles was Minijob (also 400 € Basis) und darüber ist: JA.
Nachlesen bitte hier: [http://www.minijob-zentrale.de/DE/2__AG/5__arbeitgeb…](http://www.minijob-zentrale.de/DE/2 AG/5 arbeitgebervers/InhaltsNav.html__nnn=true)
Die Schwangerschaft wurde dem unmittelbaren Vorgesetzten
gemeldet und somit hat die Schwangere auch alle Rechte, die
ihr gesetzlich zustehen.Die Schwangere hat IMMER alle Rechte, die ihr
gesetzlich zustehen!
Sorry, die Antwort war ganz speziell auf diesen fiktiven Fall bezogen gewesen. Natürlich hat eine Schwangere IMMER alle Rechte, die ihr gesetl. zustehen. Ich wollte hier nur klar stellen, dass fiktive Person die Schwangerschaft gemeldet hat und somit der AG bzw. der Vorgesetze **verpflichtet ist, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen - und damit evtl. auch Änderungen von Schichtplänen einhergehen.
Sorry, in Zukunft werde ich alles ausführlich schreiben und voraussetzen, dass der Lesende keine eigenen Rückschlüsse ziehen kann. Mein Fehler. 
Leider kann man dem hier geposteten fiktiven Fall nicht entnehmen, ob die Meldung mittels eines Attestes stattgefunden hat oder nicht. Ist ist auch nicht klar ersichtlich, ob eine Kündigung stattgefunden hat oder nicht.
Weil: Nach Bekanntwerden einer Kündigung muss innerhalb einer Frist von 5 Tagen eine ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft vorliegen (soweit ich weiß, reicht die Vorlage des Mutterpasses, lasse mich hierzu aber gerne noch mal belehren).
zu lesen hier: http://www.wkw.at/docextern/ArbeitundSoziales/Extern…
Bezüglich der Nichterreichbarkeit der GF: Schriftlich per Einschreiben/Rückschein, evtl. Kopie an Personalabteilung.
Spätestens dann muss die GF reagieren.
Grüsse**
Hi,
Ist es ein 400 €-Job oder ein Job, der nach geleisteten
Stunden bezahlt wird? Das macht nämlich einen Unterschied
bezüglich der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung.
Das macht bitte genau welchen in der Verpflichtung?
Alles was Minijob (also 400 € Basis) und darüber ist: JA.
Warum erwähnst Du es dann extra?
Ich wollte hier nur
klar stellen, dass fiktive Person die Schwangerschaft gemeldet
hat
Was sie auch nachholen kann - darum ging es mir!
Es ist überhaupt nicht notwendig, sich VORHER zu melden, es reicht, wenn man das dann erledigt, wenn man besondere Ansprüche aus der Schwangerschaft geltend machen will.
Sorry, in Zukunft werde ich alles ausführlich schreiben
Wenn Du Dich beim „ausführlichen Schreiben“ dann noch weiter derart verhaspelst, lass es lieber!
Sei mir nicht böse, aber Du hilfst nicht, wenn Du Dinge als selbstverständliches Recht prpagierst, die so nicht existieren.
Leider kann man dem hier geposteten fiktiven Fall nicht
entnehmen, ob die Meldung mittels eines Attestes stattgefunden
hat oder nicht.
Was auch völlig unerheblich ist, da die Meldung mündlich erfolgte, und der AG Bescheid wusste. Wenn er ein Attest will, dann soll er es anfordern. Das fehlende Attest befreit ihn nicht von seiner Fürsorgepflicht - oder zumindest nicht, solange er kein angefordertes Attest bekommt.
Weil: Nach Bekanntwerden einer Kündigung muss innerhalb einer
Frist von 5 Tagen eine ärztliche Bescheinigung über die
Schwangerschaft vorliegen
Sorry, aber auch hier liegst Du Lichtjahre von der Realität entfernt!
Es reicht, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung nachgewiesen wird.
Da muss man noch nicht einmal großartig suchen, das steht so was von eindeutig im MuSchG, §9, Abs. 1, Satz 1
Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird
Süß - nur reden wir hier gerade nicht über österreichisches Recht!
Bezüglich der Nichterreichbarkeit der GF: Schriftlich per
Einschreiben/Rückschein,
Ganz toll - und dann wird es nicht abgeholt - ergo nicht zugestellt!
Also: Ich bleibe bei meiner Bitte!
Gruß
Guido