Vorab schon aml danke fuer jedwede fachliche Hilfe.
Ich lebe und studiere seit September 2001 in London
und werde mein gesamtes Studium hier absolvieren, dh
ich habe folglich keinerlei Anspruch auf Bafoeg und
muss alles privat fianzieren, was knapp geht.
Ich habe mir Gedanken gemacht und mich gefragt wie
eigentlich meine rechtliche Situation hier waere falls
ich hier schwanger werden sollte.
In D’ land koennte ich dann als alleinerziehende
Studentin ja einige Unterstuetzung beantragen, aber
mir ist voellig unklar wie meine Situation hier in
London waere, da ich mein Studium hier nicht abbrechen
wollen wuerde und anderseits alles hier nicht mehr
allein finanzieren koennte.
Bitte machen Sie sich keine Sorgen, dies ist eine rein
theorethische Farge, die mir aber trotzdem am Herzen
liegt, da ich gern wuesste was in jenem Falle meien
rechtlich Situation waere und auf welche
Unterstuetzung ich zaehlen koennte. Habe dazu auch die
websieten deutscher Ministerien durchsucht, abe
rleider keine Antowrt gefunden.
Es wuerde mich freuen, wenn sie ein paar antworten
haetten.
Vielen Dank fuer Ihre Muehe,
Da Du im Ausland studierst, wirst Du keine Ansprüche aus Deutschland haben. In Deinem Fall sind die Sozialgesetze in GB zuständig. Was da geht und wieviel es gibt, weiss ich auch nicht, aber da kannst Du Dich bestimmt an Deine kommunale Verwaltung wenden (ich weiss, daß in Hammersmith eine solche Stelle war, aber es hängt natürlich davon ab, wo Du wohnst)
Da Deine Situation als Studentin auch eine besondere ist, wäre es auch denkbar, daß die Studentenvertretung an Deiner Uni hier mehr weiss. Die haben zumindestens Adressen, an die man sich in einem solchen Fall wenden kann.
Viele Grüsse an London
Thomas (ehemals Imperial College)
zwar lebe ich in Irland und nicht in GB aber hier ist vieles aehnlich… Da ist wahrscheinlich das Department for Social, Community and Family Affairs zustaendig.
Gibts schon, zumindest laut §119 des BSHG. Ich weiß nun aber nicht, ob die SZ in Deinem konkreten Fall gewährleistet würde.
Vielleicht sollte die Frage nicht lauten, ob Du Hilfe bekämst, sondern wer zuständig wäre: Deutschland oder Großbritannien?
Kann ich Dir aber leider auch nicht sagen.
Hier noch einmal der §119
§ 119 Sozialhilfe für Deutsche im Ausland
Deutschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und im Ausland der Hilfe bedürfen, kann in besonderen Notfällen Sozialhilfe gewährt werden.
Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, kann Sozialhilfe unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch Familienangehörigen von Deutschen gewährt werden, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben.
Hilfe wird nicht gewährt, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen gewährt wird oder zu erwarten ist. Hilfe wird ferner nicht gewährt, wenn die Heimführung des Hilfesuchenden geboten ist.
Art, Form und Maß der Hilfe sowie der Ersatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.
Für die Gewährung der Hilfe sachlich zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe. Örtlich zuständig ist der Träger, in dessen Bereich der Hilfesuchende geboren ist. Liegt der Geburtsort des Hilfesuchenden nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt, § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
a) Leben Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte bei Eintritt des Bedarfs an Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem ältesten von ihnen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren ist. Ist keiner von ihnen im Geltungsbereich dieses Gesetzes geboren, so ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 5 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange einer von ihnen der Sozialhilfe bedarf.
Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
Auf Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, aber innerhalb des in Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes genannten Gebiets geboren sind und dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, findet Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß für diesen Personenkreis unter Übernahme der Kosten durch den Bund Sozialhilfe nach den Absätzen 1 bis 6 über Träger der freien Wohlfahrtspflege mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geleistet wird.