Hallo Pucksi,
also zuallererst ist der Arzt gefragt. Er kann seine Verantwortung nicht „abschieben“. Besteht auch nur das geringste Risiko für Mutter u. Kind würde er sich „strafbar“ machen.
Siehe auch Passus Beschäftigungsverbot:
Ist die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet, kann der Arzt der Schwangeren ein Beschäftigungsverbot erteilen. Doch wann ist dies der Fall? Eltern.de erklärt, was das Mutterschutzgesetz vorsieht und was es mit dem individuellen Beschäftigungsverbot auf sich hat.
Sind Beschäftigungsverbote vom Mutterschutzgesetz vorgesehen?
Hat eine Berufstätige ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informiert, so muss sich dieser an das Mutterschutzgesetz halten, und besondere Rücksichtnahme walten lassen. Um das zu erreichen, sind in diesem Gesetz eine Reihe von Schutzvorschriften verankert - dazu gehören auch Beschäftigungsverbote.
Generelle Beschäftigungsverbote werden im Mutterschutzgesetz genau aufgeführt und benannt. Neben diesen generellen Beschäftigungsverboten gibt es jedoch noch einen weiteren Schutz für werdende Mütter - das individuelle Beschäftigungsverbot für den Einzelfall nach Paragraph 3.
Nach dem Beschäftigungsverbot dürfen Schwangere an ihrem Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Benötigt wird dafür ein ärztliches Attest - die Bescheinigung einer Hebamme genügt nicht. Durch das individuelle Beschäftigungsverbot soll gewährleistet werden, dass eine werdende Mutter sofort aufhört zu arbeiten, wenn auch nur das kleinste Risiko für sie oder das Kind auftritt. Schwangere sollen nicht wegen des finanziellen Verlustes durch das geringere Krankengeld sich oder ihr Baby in Gefahr bringen, indem sie weiter ihrer Tätigkeit nachgehen.
Wann wird ein individuelles Beschäftigungsverbot erteilt?
Gründe für ein individuelles Beschäftigungsverbot können sein: eine Risikoschwangerschaft, die Gefahr einer Frühgeburt, eine Mehrlingsgeburt, eine Muttermundschwäche, besondere Rückenschmerzen oder weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, die auf die Schwangerschaft zurückgehen. Die Grenzen zwischen schwangerschafts- und krankheitsbedingten Beschwerden sind oft fließend. Deshalb muss der Arzt entscheiden, ob es sich um eine Krankheit oder um Symptome handelt, die durch die Schwangerschaft hervorgerufen werden. Ferner muss er abwägen, ob Komplikationen zu befürchten sind, die ein individuelles Beschäftigungsverbot gebieten. Wichtig: Dazu muss bei der werdenden Mutter nicht unbedingt eine Erkrankung vorliegen.
Droht sich die schwangere Frau durch Tätigkeiten zu gefährden, die ihr nach dem Mutterschutzgesetz sowieso verboten sind, ist es sinnlos, ein individuelles Beschäftigungsverbot auszusprechen. Soll sie beispielsweise ständig schwere Lasten heben, ist statt des Gangs zum Arzt der zum Gewerbeaufsichtsamt ratsam. Denn das ist zuständig für die Einhaltung der Mutterschutzbestimmungen.
Ich würde in diesem Falle mit dem Gewerbeaufsichtsamt drohen bzw. sogar den Arzt wechseln, da nicht kompetent genug. Egal ob er den Arbeitsplatz kennt oder nicht, er kann sich die Angaben von der Schwangeren geben lassen.
Ob ein Betriebsarzt vorhanden ist, ist dann zweitrangig. Nicht jeder Betrieb hat diesen.
Bitte um kurze Rückmeldung, ob die Antwort weitergeholfen hat und wie es weiter ging. (für andere Hilfesuchende dann beispielhaft).
MFG Octo-Juro
PS: Und alles Gute für die Schwangerschaft…