Das ist zunächst einmal lediglich Deine persönliche Einschätzung. Wobei ich nicht beurteilen kann, inwiefern Du für eine solche Einschätzung qualifiziert bist, z.B. durch eine sonder- oder sozialpädagogische Ausbildung. Deine folgenden Fragen deuten allerdings darauf hin, dass das nicht der Fall ist.
Definitiv: Nein. Selbst wenn für Mia durch das Betreuungsgericht eine Betreuung angeordnet ist, können weder Betreuer/in noch Betreuungsgericht in eine Sterilisation gegen ihren Willen einwilligen. Vgl. § 1905 BGB. Grundsätzlich ist in Deutschland Zwangssterilisation nach den Artikeln Art. 1 und Art. 2 des Grundgesetzes unzulässig. Die Grundrechte gelten auch für geistig Behinderte, nicht zuletzt aufgrund der Erfahrungen mit den Eugenikprogrammen des Dritten Reichs. Strafrechtlich fällt eine Zwangssterilisation unter § 225 StGB, es ist schlicht eine schwere Körperverletzung und wird dementsprechend bestraft.
Auch das wäre eine ärztliche Zwangsmaßnahme, wenn auch eine deutlich weniger schwerwiegende. Da gibt es einiges zu beachten, vgl. § 1906a BGB. Eher nicht. Dasselbe (ärztliche Zwangsmaßnahme) gilt für die folgende Frage nach der Abtreibung - da müsste vom Betreuungsgericht schon ein erhebliches Gesundheitsrisiko für die Mutter festgestellt werden.
Wenn Du Deinen freien Willen leben darfst und es kommt zu gesundheitlichen Komplikationen (z.B. weil Du rauchst, Alkohol trinkst, zu viel isst und Dich zu wenig bewegst usw. usf.), wer ist dann dafür verantwortlich? Eine geistige Behinderung ist kein Grund, jemanden komplett zu entmündigen - d.h. ihm oder ihr die Möglichkeit zu versagen, eigenverantwortliche - auch riskante - Entscheidungen über sein / ihr Leben zu treffen.
Möglicherweise wäre es bei Mia eine Risikoschwangerschaft. Es gibt viele Frauen, die zur Erfüllung ihres Kinderwunsches zu einer Risikoschwangerschaft bereit sind. Im Zweifelsfall müsste der betreuende Arzt feststellen, dass eine medizinische Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch vorliegt, also eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer dauerhaften schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen Gesundheitszustandesvon Mia besteht, die nicht auf eine andere zumutbare Weise abwendbar ist. Auf Grundlage einer solchen Diagnose könnte dann auf Antrag des Betreuers / der Betreuerin das Betreuungsgericht einen Schwangerschaftsabbruch gegen den Willen von Mia anordnen, wenn ihr selbst die Einsicht in die Gefahr fehlt. Die Abwägung, ob die Gefahr einen solchen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht von Mia rechtfertigt, ist also Sache des Gerichts - und die entscheiden da heute glücklicherweise nicht mehr so leichtfertig wie früher.
Es hängt natürlich vom jeweiligen Einzelfall ab, aber in der Regel ist so etwas nicht erforderlich. Alleine auf Grund einer Behinderung darf in das Sorgerecht ohnehin nicht eingegriffen werden, das ist speziell durch Artikel 23 der auch von Deutschland unterzeichneten UN-Behindertenrechtskonvention untersagt, die du Dir ruhig einmal komplett durchlesen könntest.
Zunächst einmal wäre jedenfalls die Frage zu stellen, wie man dafür sorgen kann, dass so etwas gar nicht notwendig wird. Zur Unterstützung gibt es da in Deutschland die Einrichtung der Familienhilfe. Nähere Auskunft erteilt das zuständige Jugendamt, falls Mia und/oder ihr Freund nicht ohnehin in einer Einrichtung arbeiten, die ein solches Angebot hat oder direkt vermitteln kann.
Zum Beispiel bei der Bundesarbeitsgemeinschaft begleitete Elternschaft.
Disclaimer: das ist keine Rechtsberatung, für die ich in keiner Weise qualifiziert bin, lediglich meine persönliche Meinung.
Freundliche Grüße,
Ralf