Mal angenommen ein Schüler, 16 Jahre alt, fährt eine Strecke mit dem Bus die nicht mehr mit seinem Ticket abgedeckt ist.
Er wird erwischt und die „Erziehungsberechtigten“ erhalten einen Brief.
Müssten die Eltern für die Strafe aufkommen oder der 16-jährige selbst?
Grundsätzlich sind Personen ab 14 Jahre strafmündig und somit für ihre Ordnungswidrigkeiten und Straftaten selbst verantwortlich.
Buß-und Strafgelder sind also auch von Ihnen selbst zu zahlen. Genauso verhält es sich auch mit Kaufverträgen. Allerdings bleiben die Eltern bis zum 18.Lebensjahr mit im Boot.
Bei Kaufverträgen z.B. geht der Verkäufer von dem stillschweigenden Einverständis der Eltern aus. Sind diese damit nicht einverstanden, können sie den Kaufvertrag rückgängig machen (14Tg).
Bei Buß-und Strafgelder sind die Eltern also auch mit im Boot. Bei Jugendlichen kann ja davon ausgegangen werden, dass diese kein eigenes Einkommen haben, also wovon sollen sie es bezahlen? Somit stehen die Eltern dann als Zahlende an.Können diese auch nicht zahlen, geht der Betroffene erst mal leer aus.
Im Falle eines Sachschadens haben ja auch die Eltern für den entstandenen Schaden einzutreten (Es sei denn, die Kinder sind unter 7Jahre, Stichwort „Aufsichtspflicht“).
Bei Strafverfahren sieht das dann allerdings ein klein wenig anders aus, denn hier müssen die Eltern nicht in die JVA, sondern dann doch der betreffende Jugendliche… Es gilt hier allerdings dann das Jugendstrafrecht.
Ich weise darauf hin, dass ich kein RA bin und das ich diesen Text aufgrund eigenen Wissens verfasst habe, er somit keine gerichtliche Festigkeit besitzt.
jazek
wo bitte kann ich die gesetzlichen Grundlagen für deine Aussage finden, daß die Eltern für Straf- und Bußgelder sowie für die Regulierung von durch ihre Kinder verursachte Sachschäden haftbar gemacht werden können ?
Ich kann mir auch kaum vorstellen, daß bei Jugendlichen ab 14 Jahren die Eltern für eine Verletzung der Aufsichtspflicht herangezogen werden können. Wie soll denn das funktionieren ?
Bei Kaufverträgen z.B. geht der Verkäufer von dem
stillschweigenden Einverständis der Eltern aus. Sind diese
damit nicht einverstanden, können sie den Kaufvertrag
rückgängig machen (14Tg).
Ich habe auch eine Frage: wo hast Du die 14 Tage her?
Bei Buß-und Strafgelder sind die Eltern also auch mit im Boot.
Danach wurde ja schon gefragt.
Bei Jugendlichen kann ja davon ausgegangen werden, dass diese
kein eigenes Einkommen haben, also wovon sollen sie es
bezahlen?
Seit wann sind fehlendes Einkommen und/oder Vermögen ein Grund dafür, nicht mit einem Bußgeld oder einer Geldstrafe belegt zu werden?
Im Falle eines Sachschadens haben ja auch die Eltern für den
entstandenen Schaden einzutreten (Es sei denn, die Kinder sind
unter 7Jahre, Stichwort „Aufsichtspflicht“).
Seit wann endet die Aufsichtspflicht nach sieben Jahren? Und wieso „es sei denn“? Ist es nicht eher so, daß Eltern nur dann herangezogen werden können, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzt haben?
Ich weise darauf hin, dass ich kein RA bin und das ich diesen
Text aufgrund eigenen Wissens verfasst habe, er somit keine
gerichtliche Festigkeit besitzt.
Gehen wir mal davon aus, dass die Eltern dem Jugendlichen mehrfach deutlich gemacht haben dass schwarzfahren VERBOTEN ist.
Dieser Jugendliche ist in unserem Fall insgesamt etwas „schwierig“.
Und nehmen wir einmal an, dass die Busgesellschaft direkt die „Erziehungsberechtigten“ angeschrieben hat, und diese eigentlich nicht bereit sind diese Strafe zu zahlen.
Im Übrigen hätte dieser Jugendliche Einkünfte, nämlich Taschengeld
Gehen wir mal davon aus, dass die Eltern dem Jugendlichen
mehrfach deutlich gemacht haben dass schwarzfahren VERBOTEN
ist.
Das drückt nur aus, was man sich eh schon denken kann, dass nämlich keine Einwilligung zu der Schwarzfahrt vorlag. Darum ist der Beförderungsvertrag unwirksam, und damit entfällt auch die Vertragsstrafe, die erhöhtes Beförderungsentgelt genannt wird.
Also können die Eltern dem 16jährigen auch weiterhin verbieten, schwarzufahren - und wenn es der 16jährige trotzdem weiter tut, besteht auch keine Handhabe.
Folglich kann sich der 16jährige auch gleich sparen, bis er volljährig ist, überhaupt noch eine Fahrkarte zu kaufen, da er im Kontrollfall sowieso nichts zu befürchten hat?
Im Übrigen darf man sich nicht darauf verlassen, dass sich jeder Amtsrichter meiner Rechtsauffassung (die ich von meinem Prof im Zivilrecht im ersten Semester geklaut habe) anschließt.
Im Übrigen darf man sich nicht darauf verlassen, dass jeder
Amtsrichter meiner Rechtsauffassung (die ich von meinem Prof
im Zivilrecht im ersten Semester geklaut habe) anschließt.
Nur zum eigenen Verständnis: das erhöhte Beförderungsentgelt kann aber dann nur vom Jugendlichen verlangt werden und nicht von den Eltern, oder?
ist das hier wirklich so einfach? In der Regel liegen ja die Preise für z.b. in Köln für ein „City-Ticket“ bei ca 2 EUR. Durch konkludentes Handeln ist der 16 Jährige doch durchaus in der Lage diesen Beförderungsvertrag auch ohne Einwilligunbg seiner Erziehungsberechtigten zu schließen.
Siehe hierzu auch folgendes:
Nach dem genannten § 105a BGB sind auch bestimmte Rechtsgeschäfte, die durch Geschäftsunfähige getätigt wurden, als rechtswirksam anzusehen. Es handelt sich dabei um Alltagsgeschäfte mit geringwertigen Mitteln, soweit Leistung und Gegenleistung erfolgt sind
hinzu kommt der sogenannte „Taschengeldparagraph“
§ 110 BGB
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Ich finde eine „Busfahrt“ ist durchaus als ein Alltagsgeschäft anzusehen. Wie im Eingangspost erwähnt erhält der Jugendliche Taschengeld, welches er durchaus hätte hierfür verwenden können, haben doch die Eltern nur gesagt, dass „schwarzfahren“ verboten ist, nicht aber das fahren mit einem gültigen Ticket. Davon abgesehen besitzt der Jugendliche ja bereits ein Ticket, bloß ist er in einem Gebiet gefahren, für welches das Ticket nicht vorgesehen war. Man kann also davon ausgehen, dass die Eltern grundsätzlich damit einverstanden sind, dass der Jugendliche mit Bus und Bahn fährt, denn hierfür besitzt er ein Ticket. Insofern kann man den geschlossen Beförderungsvertrag als wirksam ansehen, womit man auch durchaus dann ein erhöhtes Beförderungsentgelt verlangen kann.
Gruß
Stefan
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ist das hier wirklich so einfach? In der Regel liegen ja die
Preise für z.b. in Köln für ein „City-Ticket“ bei ca 2 EUR.
Durch konkludentes Handeln ist der 16 Jährige doch durchaus in
der Lage diesen Beförderungsvertrag auch ohne Einwilligunbg
seiner Erziehungsberechtigten zu schließen.
Natürlich schließt der Minderjährige einen Beförderungsvertrag ab. Dieser ist aber gem. §§ 108 Abs. 1, 107 BGB schwebend unwirksam.
Nach dem genannten § 105a BGB sind auch bestimmte
Rechtsgeschäfte, die durch Geschäftsunfähige getätigt wurden,
als rechtswirksam anzusehen. Es handelt sich dabei um
Alltagsgeschäfte mit geringwertigen Mitteln, soweit Leistung
und Gegenleistung erfolgt sind
§ 105 a BGB gilt für volljährige Geschäftsunfähige, nicht für Minderjährige mit beschränkter Geschäftsfähigkeit.
hinzu kommt der sogenannte „Taschengeldparagraph“
§ 110 BGB
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
§ 110 BGB ist nur ein Sonderfall der Einwilligung. Abgesehen davon geht es ja um Geschäfte, bei denen die Leistung bewirkt wurde, mit anderen Worten: § 110 BGB greift gerade nicht in dem Fall, in dem nicht das volle Entgelt bezahlt wurde, sondern nur in dem, in dem das Entgelt entrichtet wurde. Die Aussage von § 110 BGB ist doch gerade: Wenn das Geschäft abgewickelt wurde, soll es dabei bleiben. Wenn aber der Minderjährige nicht den vollen Preis entrichtet, ist der Vertrag eben nicht abgewickelt.
Davon abgesehen besitzt der Jugendliche ja bereits ein Ticket,
bloß ist er in einem Gebiet gefahren, für welches das Ticket
nicht vorgesehen war. Man kann also davon ausgehen, dass die
Eltern grundsätzlich damit einverstanden sind, dass der
Jugendliche mit Bus und Bahn fährt, denn hierfür besitzt er
ein Ticket.
Sie sind aber mit einer Schwarzfahrt nicht einverstanden.
ist das hier wirklich so einfach? In der Regel liegen ja die
Preise für z.b. in Köln für ein „City-Ticket“ bei ca 2 EUR.
Durch konkludentes Handeln ist der 16 Jährige doch durchaus in
der Lage diesen Beförderungsvertrag auch ohne Einwilligunbg
seiner Erziehungsberechtigten zu schließen.
Natürlich schließt der Minderjährige einen Beförderungsvertrag
ab. Dieser ist aber gem. §§ 108 Abs. 1, 107 BGB schwebend
unwirksam.
hinzu kommt der sogenannte „Taschengeldparagraph“
§ 110 BGB
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
§ 110 BGB ist nur ein Sonderfall der Einwilligung. Abgesehen
davon geht es ja um Geschäfte, bei denen die Leistung bewirkt
wurde, mit anderen Worten: § 110 BGB greift gerade nicht in
dem Fall, in dem nicht das volle Entgelt bezahlt wurde,
sondern nur in dem, in dem das Entgelt entrichtet wurde. Die
Aussage von § 110 BGB ist doch gerade: Wenn das Geschäft
abgewickelt wurde, soll es dabei bleiben. Wenn aber der
Minderjährige nicht den vollen Preis entrichtet, ist der
Vertrag eben nicht abgewickelt.
Das Verkehrsunternehmen hat seine Leistung aber erbracht und hat daher auch das Recht auf bezahlung dieser Beförderungsleistung. Bloß weil der Jugendliche einer Verpflichtung aus dem geschlossenen vertrag nicht nachgekommen ist, heisst das doch nicht das der Vertrag an sich unwirksam ist
Davon abgesehen besitzt der Jugendliche ja bereits ein Ticket,
bloß ist er in einem Gebiet gefahren, für welches das Ticket
nicht vorgesehen war. Man kann also davon ausgehen, dass die
Eltern grundsätzlich damit einverstanden sind, dass der
Jugendliche mit Bus und Bahn fährt, denn hierfür besitzt er
ein Ticket.
Sie sind aber mit einer Schwarzfahrt nicht einverstanden.
Auf diese weise könnte man aber jedes vergehen von Jugendlichen ad absurdum führen, denn die eltern könnten immer sagen „damit waren wir nicht enverstanden“
Das Verkehrsunternehmen hat seine Leistung aber erbracht
Das ist im Rahmen von § 110 BGB kein Argument. Es heißt dort:
„…wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt…“
Ein Vertrag ist also nur dann ein Fall des § 110 BGB, wenn der Minderjährige seine Leistung (vollständig) erbracht hat.
und
hat daher auch das Recht auf bezahlung dieser
Beförderungsleistung.
Abgesehen davon, dass das jetzt genau die Frage ist, die hier diskutiert wird, so dass es nicht gleichzeitig ein Argument sein kann, geht es gar nicht um die Entgeltung der Beförderungsleistung (da kommt man über das Bereicherungsrecht ran: http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/bghz55_12…), sondern es geht um eine Vertragsstrafe, die eben erhöhtes Beförderungsentgelt genannt wird.
Bloß weil der Jugendliche einer
Verpflichtung aus dem geschlossenen vertrag nicht nachgekommen
ist, heisst das doch nicht das der Vertrag an sich unwirksam
ist
Richtig, aber dergleichen hat ja auch niemand behauptet. Ich habe auf §§ 108 Abs. 1, 107 BGB hingewisen. Du hast § 110 BGB ins Spiel gebracht, und der greift eben nicht.
Sie sind aber mit einer Schwarzfahrt nicht einverstanden.
Auf diese weise könnte man aber jedes vergehen von
Jugendlichen ad absurdum führen, denn die eltern könnten immer
sagen „damit waren wir nicht enverstanden“
Nein, strafrechtlich hat das überhaupt keine Relevanz. Ich habe ja gestern schon darauf hingewiesen, dass der Minderjährige sich mit einer Schwarzfahrt nach Ansicht der Rechtsprechung strafbar macht. Daraus kann man aber nicht auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages schließen. Zivilrechtlich geht es natürlich nicht darum, was behauptet wird, sondern was wirklich ist. Aber ja, so ist das im Rechtsverkehr mit Minderjährigen: Man geht das Risiko ein, dass die Geschäfte platzen.
Das Argument mit der Vertragsstrafe zieht leider nicht, da es hinsichtlich des erhöhten Beförderungsentgeltes nicht auf das Vorliegen eines Beförderungsvertrages ankommt. Zwar wird dies in der Literatur zum Teil vertreten, diese verkennt jedoch, dass das erhöhte Beförderungsentgelt auf Grund von Verordnungen entsteht (EVO oder AlggBefBed VO). Es handelt sich hierbei um ein gesetzliches Schuldverhältnis. Dies wird von der Rechtsprechung meistens auch so gesehen, auch wenn die unzutreffende Meinung mit der Vertragsstrafe eine recht große Zahl an Anhängern hat.
Ergebnis: Der Minderjährige schuldet das erhöhte Beförderungsentgelt selbst - nicht jedoch den Fahrpreis.