Schwarzarbeit vs. Nachbarschaftsdienste, etc

Moin,

vermehrt hört man von Schwarzarbeit, die als Nachbarschaftsdienst, Freundschaftsdienst, etc. gerechtfertigt würde. Mich würde interessieren, wie es tatsächlich mit der Sachlage steht:

Wenn jemand als Nicht-Gewerbetreibender für eine andere Person eine Dienstleistung erbringt (sei es Malern, Babysitten, ne Homepage erstellen, etc.), dann handelt es sich doch um eine Tätigkeit, die nicht auf Dauer angelegt ist und damit auch nicht um ein Gewerbe … folglich müsste doch auch eine Schwarzarbeit in diesem Fall gar nicht möglich sein, weil wenn man keine Steuern abführen muss, kann man ja auch nichts hinterziehen ?! Oder hab ich da was falsch verstanden?

thx
moe.

P.S.: Wenn diese Dienste von „Gewerbetreibenden in deren Freizeit“ erbracht werden, sähe das wohl anders aus, aber ich meine tatsächlich NICHT-Gewerbetreibende Personen.

Hallo.

Moin,

vermehrt hört man von Schwarzarbeit, die als
Nachbarschaftsdienst, Freundschaftsdienst, etc. gerechtfertigt
würde. Mich würde interessieren, wie es tatsächlich mit der
Sachlage steht:

Der Gesetzgeber hat hierzu eine genaue Definition gegeben.

Wenn jemand als Nicht-Gewerbetreibender für eine andere Person
eine Dienstleistung erbringt (sei es Malern, Babysitten, ne
Homepage erstellen, etc.), dann handelt es sich doch um eine
Tätigkeit, die nicht auf Dauer angelegt ist und damit auch
nicht um ein Gewerbe … folglich müsste doch auch eine
Schwarzarbeit in diesem Fall gar nicht möglich sein, weil wenn
man keine Steuern abführen muss, kann man ja auch nichts
hinterziehen ?! Oder hab ich da was falsch verstanden?

Evtl. muss man hierbei auch den Freiheitsgrad des erzielten Gehalts beachten.
Und noch einige mehr, wie das neue Schwarzarbeitsgesetz §1 Abs. (2) & (3) zeigen.
Siehe http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cgi -> http://www.lexsoft.de/lexisnexis/justizportal_nrw.cg…
(Quelle: jurablogs.com -> http://www.advocatus.de/heng/weblog.php?id=P1195)

P.S.: Wenn diese Dienste von „Gewerbetreibenden in deren
Freizeit“ erbracht werden, sähe das wohl anders aus, aber ich
meine tatsächlich NICHT-Gewerbetreibende Personen.

Schon klar. Da könnte Abs. (3) greifen, wenn die Bedingungen von Abs. (2) nicht erfüllt sind. Und eine regelmässige Tätigkeit nicht als Gewerbe angesehen wird.

HTH
mfg M.L.