Nochmal
Ein Vertrag kommt durch gegenseitige, übereinstimmende
Willenserklärungen zustande. Diese können IMHO bei einem
Schwarzfahrer auch nicht konkludent angenommen werden.
Wenn jemand ins Restaurant geht, bestellt und isst, liegt dann ein gültiger Vertrag vor? Ich würde meinen, ja. Da dürfte es auch egal sein, wenn der Gast vor dem Bezahlen abhaut. Er muss den Preis für das Essen zahlen, nicht nur Schadenersatz leisten. Wenn jemand ohne gültiges Ticket in die Bahn steigt und sich von A nach B befördern lässt, hat er ebenso dem Beförderungsvertrag zugestimmt. Er hat dann ein Beförderungsentgelt zu entrichten. Dies werden bei einem Schwarzfahrer 40 Euro sein. Diese 40 Euro entsprechen dem, was ein anderer Fahrgast regulär zahlt, also meinetwegen 2,50 Euro. Das EBE ist auch keine Vertragstrafe, auch wenn dies immer wieder behauptet wird.
Wenn ich bei einem Bäcker Brötchen stehle, wird dieser sich ja
auch nicht auf die AGB aus dem Kaufvertrag des Brötchens
berufen, sondern mich wegen Diebstahls anzeigen bzw. zivile
Schadensersatzforderungen gegen mich geltend machen.
Es gibt ja auch kein besonderes Bäcker-Diebstahlsgesetz. Dagegen gibt es die EVO. Und jetzt wiederhole ich mich: die EVO ist gültig, die EVO ist ein Bundesgesetz und keine unterrangige Rechtsnorm, die EVO ist auch nicht verfasungswidrig.
Das gleiche kann ja meinetwegen die Bahn auch tun. Was mich
jedoch an den 40 EURO stört und nach meinem Rechtsempfinden
nicht zulässig sein kann, ist die Tatsache, das die 40 EURO
unabhängig von Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Ein Blick ins Gesetzbuch. § 9 Abs. 3 Buchstabe d EVO: Der Reisende ist verpflichtet, bei der Prüfung der Fahrausweise unaufgefordert dem Kontrollpersonal zu melden, daß vor Antritt der Reise ein gültiger Fahrausweis nicht gelöst werden konnte, weil ein Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat nicht vorhanden, nicht geöffnet oder nicht betriebsbereit war.
In diesen Fällen, also wenn der Fahrgast sich um einen Fahrschein bemüht hat, aber wirklich keinen erwerben konnte, ist kein EBE zu entrichten. In den Fällen, in denen der Fahrgast sich nicht ausreichend um einen Fahrschein bemüht hat, sind die 40 Euro zu zahlen. Die Begriffe Vorsatz/Fahrlässigkeit sind zwar strafrechtlich relevant. Hier sind sie jedoch nicht einschlägig. Es gibt strafrechtlich auch keine fahrlässige Sachbeschädigung. Trotzdem muss man zivilrechtlich auch das zahlen, was man kaputt gemacht hat, egal ob fahrlässig oder vorsätzlich. Und hier geht es sogar noch nicht mal um Schadenersatz, sondern um ein gesetzlich festgelegtes Entgelt.
und außerdem noch
ungeprüft durch eine unabhängige Instanz eingetrieben werden.
Die Bahn ist somit Staatsanwalt, Richter und Vollzugsbeamter
in einer „Person“.
Du erinnerst mich stark an einen gewissen Betriebssanitäter (Bitte entschuldige die Beleidigung). Der Anspruch der Bahn entsteht gesetzlich. Die Durchsetzung der Forderung erfolgt zivilrechtlich. Selbstverständlich stehen einem Fahrgast, der mit dem EBE nicht einverstanden ist, alle Möglichkeiten offen. Du hast doch selbst auf entsprechende Urteile irgendwelcher Amtsgerichte hingewiesen!
Gruß
Ultra