Schwarzfahren?

Hallo,

angenommen jemand schläft in der Bahn ein und verpasst seine Station.
Der Kontrolleur weckt ihn an einem Streckenabschnitt, wo die Fahrkarte des „Schläfers“ keine Gültigkeit mehr hat.
Ist das schwarzfahren oder gilt hier, wer schläft, sündigt nicht?
Für Dinge, die man im Schlaf tut, kann man doch nicht verantwortlich gemacht werden, oder?

Gruß
Lawrence

Hallo,

natürlich ist die im fiktiven Fall beschriebene Verhaltensweise schwarzfahren.

  1. kann sich der jemand ja auch nur schlafend gestellt haben (ergo könnte das der neue Schwarzfahr-Trick sein :wink: ) und
  2. ist jeder für sich selbst verantwortlich - also auch seine Station rechtzeitig zu erkennen.

Grüße
Jessica

Hallo,

danke für die schnelle Antwort.

Wenn derjenige aber sich aber sofort aufgeregt hat, weil er einen Termin deshalb verpasst hat, dem Termin sofort (im Beisein des Kontrolleurs) Bescheid gibt, dass er später kommt und auch nachweisen kann, dass er diesen Termin gehabt hätte an einem Ort, an dem er bereits vorbei gefahren ist?
Wenn er also klar nachweisen kann, dass ihm diese „Schwarzfahrt“ nur Nachteile gebracht hat, die er ohne diese Fahrt nicht gehabt hätte.

Gehört zum Schwarzfahren nicht der Wille die Tat herbeizuführen?

Gruß
Lawrence

Hi,

angenommen jemand schläft in der Bahn ein und verpasst seine
Station.
Der Kontrolleur weckt ihn an einem Streckenabschnitt, wo die
Fahrkarte des „Schläfers“ keine Gültigkeit mehr hat.
Ist das schwarzfahren oder gilt hier, wer schläft, sündigt
nicht?
Für Dinge, die man im Schlaf tut, kann man doch nicht
verantwortlich gemacht werden, oder?

Oh das ist ein interessantes Thema, denn es ist fraglich, ob die bekannten 40 EURO „erhöhtes Beförderungsentgeld“ überhaupt rechtens sind.

Die Bahn sagt, jeder der sich von uns befördern lässt und schwarz fährt muss zahlen (steht ja schließlich über jedem Eingang und in jedem Zug). Aber, was ist dieser Hinweis rechtlich gesehen eigentlich?

AGB können es nicht sein bzw. wären nicht bindend, schließlich wollte der Schwarzfahrer keinen Beförderungsvertrag eingehen.

Schwarzfahren ist zwar nach § 265a StGB als „Erschleichung von Leistungen“ strafbar, aber davon hätte die Bahn nix (außer einer Anzeige und der Möglichkeit nach Schadensersatzforderungen, doch das ist was anderes als die 40 EURO Strafgeld).

Die Bahnunternehmen stützen den Anspruch regelmäßig auf § 12 EVO, doch das sind die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG denen der Schwarzfahrer naturgemäß auch nicht zugestimmt hat.

Folgerichtig wurden Klagen der Bahn gegen Fahrgäste auf Zahlung des „erhöhten Fahrpreises“ in der Rechtsprechung soweit ersichtlich regelmäßig abgewiesen, weil die Gerichte § 12 Abs. 1 EVO für verfassungswidrig erkannten. Da es sich um eine untergesetzliche Rechtsnorm und kein formelles Gesetz handelt, sind auch Amtsgerichte dazu befugt.

Siehe z.B.
http://de.wikipedia.org/wiki/Bef%C3%B6rderungserschl…

Langer Rede kurzer Sinn - abgesehen von der Kulanz des Schaffners - kann die Bahn einen eingeschlafenen nach § 265a StGB anzeigen, wobei es einem Richter nach Prüfung der Sachlage zu überlassen ist, ob dem „schwarzfahrende Schläfer“ sein unabsichtliches Vergehen als Vorsatz ausgelegt werden kann (was ich für fraglich halte). Dies bedeutet allerdings Ärger, den man meist verhindern will (worauf die Bahn hofft).

Auf die Zahlung der 40 EURO Strafzahlung jedoch würde ich es - wenn ich die gerichtliche Auseinandersetzung nicht scheute - es darauf ankommen lassen. Allerdings könnte es hierbei sogar nachteilig sein, dass der „Schläfer“ ein Ticket gelöst hat und somit den AGB bzw. EVO zustimmte, somit also etwaige Vertragsstrafen sogar für sich gelten lassen muss.

Eine interessante Frage also, die im Einzelfall nach Prüfung aller Umstände zu berwerten wäre (und dann dennoch von der Tagesform des zuständigen Richters abhinge).

Gruß,

Hallo,

DAS wiederum ist eine interessante Frage, die ich nun an die wahren Experten des Rechts weiter gebe. 1:0 für Dich :smile:
Denn in dem Fall weiß ich nicht, wer in der Beweispflicht ist, ob derjenige sich die Leistung erschlichen hat (und immerhin hatte er ja eine Fahrkarte bis zur Station wo er seinen Termin hatte).

Einen ganz guten Tipp finde ich dann immer: Widerspruch einlegen und schriftlich den Sachverhalt darlegen.

Gruß
Jessica

Hi,

Hallo,

Die Bahnunternehmen stützen den Anspruch regelmäßig auf § 12
EVO, doch das sind die Beförderungsbedingungen der Deutschen
Bahn AG denen der Schwarzfahrer naturgemäß auch nicht
zugestimmt hat.

Ist das wirklich so? D.h. die Bahn müsste jeden Schwarzfahrer einzeln anzeigen und die 40 EUR muss man, solange die Anzeige nicht kommt was bei der Zahl der Schwarzfahrer eher unwahrscheinlich ist nichts für den Verstoß zahlen? Naja, ich weiß nicht…

Gilt das dann auch für den öffentlichen Nahverkehr oder nur für die Bahn?

Interessierte Grüße (nicht, dass ich jemals schwarzfahren würde mich würde es nur wundern, wenn Dein Posting tatsächlich so stimmt)

Jessica

Folgerichtig wurden Klagen der Bahn gegen Fahrgäste auf
Zahlung des „erhöhten Fahrpreises“ in der Rechtsprechung
soweit ersichtlich regelmäßig abgewiesen, weil die Gerichte §
12 Abs. 1 EVO für verfassungswidrig erkannten. Da es sich um
eine untergesetzliche Rechtsnorm und kein formelles Gesetz
handelt, sind auch Amtsgerichte dazu befugt.

Siehe z.B.
http://de.wikipedia.org/wiki/Bef%C3%B6rderungserschl…

Langer Rede kurzer Sinn - abgesehen von der
Kulanz des Schaffners - kann die Bahn einen eingeschlafenen
nach § 265a StGB anzeigen, wobei es einem Richter nach Prüfung
der Sachlage zu überlassen ist, ob dem „schwarzfahrende
Schläfer“ sein unabsichtliches Vergehen als Vorsatz ausgelegt
werden kann (was ich für fraglich halte). Dies bedeutet
allerdings Ärger, den man meist verhindern will (worauf die
Bahn hofft).

Auf die Zahlung der 40 EURO Strafzahlung jedoch würde ich es -
wenn ich die gerichtliche Auseinandersetzung nicht scheute -
es darauf ankommen lassen. Allerdings könnte es hierbei sogar
nachteilig sein, dass der „Schläfer“ ein Ticket gelöst hat und
somit den AGB bzw. EVO zustimmte, somit also etwaige
Vertragsstrafen sogar für sich gelten lassen muss.

Eine interessante Frage also, die im Einzelfall nach Prüfung
aller Umstände zu berwerten wäre (und dann dennoch von der
Tagesform des zuständigen Richters abhinge).

Gruß,

Wenn er also klar nachweisen kann, dass ihm diese
„Schwarzfahrt“ nur Nachteile gebracht hat, die er ohne diese
Fahrt nicht gehabt hätte.

Rein rechtlich spielt das doch keine Rolle. Es wird jemand im Zug oder Bus mit einer an dieser Stelle nicht gültigem Fahrtausweis angetroffen. Das zählt und nicht das wieso und warum.

Wenn man Glück hat, kann man die Situation schriftlich erklären und es wird auf dem Kulanzwege das erhöhte Beförderungsentgelt erlassen. Aber, wie gesagt, es ist reine Kulanz.

Mir st es einmal, aber auch nur ein einziges Mal, gelungen, ein Knöllchen wegen falschen Parkens „wegzuverhandeln“. Glück gehört dazu, einen Anspruch hat man nicht.

Hi,

Die Bahnunternehmen stützen den Anspruch regelmäßig auf § 12
EVO, doch das sind die Beförderungsbedingungen der Deutschen
Bahn AG denen der Schwarzfahrer naturgemäß auch nicht
zugestimmt hat.

Ist das wirklich so? D.h. die Bahn müsste jeden Schwarzfahrer
einzeln anzeigen und die 40 EUR muss man, solange die Anzeige
nicht kommt was bei der Zahl der Schwarzfahrer eher
unwahrscheinlich ist nichts für den Verstoß zahlen? Naja, ich
weiß nicht…

IMHO und der ständigen Rechtssprechung ist das wirklich so. Nur bezahlen viele lieber, bevor sie sich anzeigen lassen und dann Ende des Tages aktenkundig verurteilt wurden. Aber die 40 EURO sind mehr als fragwürdig.

Das wäre ja genauso, wie wenn man ein Schild auf seinem Grundstück aufstellen würde „Betreten Verboten, Zuwiderhandlung wird mit 40 EURO Bußgeld geandet“. Da würde sich jeder - zu Recht - dagegen wehren, da es sich hier um eine Form der Selbstjustiz handelt, die in unserem Rechtsstaat eigentlich nicht zulässig ist (bzw. sein sollte).

Wo kämen wir da hin, wenn jeder „frei Schnauze“ Geldbußen verhängen könnte?

Wie gesagt: Man muss hier trennen zwischen Anzeige und Prüfung des Vorgangs durch die Obrigkeit/Gerichte (zulässig) und dem eigenständigen Abkassieren der 40 EURO durch die Bahn/Bus/ÖPNV (nach ständiger Rechtsprechung unzulässig).

Gilt das dann auch für den öffentlichen Nahverkehr oder nur
für die Bahn?

§ 12 EVO sind von der Deutschen Bahn, andere Verkehrsverbünde haben andere Regelungen, es läuft aber auf das Gleiche hinaus. So lange dass privatrechtliche Regelungen und Verordnungen sind, sind sie eigentlich aufgrund des Gewaltmonopols des Staates verfassungsrechtlich nicht zulässig.

Gruß,

Hallo,

bevor hier alle Schwarzfahrer kriminalisiert werden:
Eine Straftat nach § 265 a StGB kann nur vorsätzlich begangen werden.
Wenn also jemand einschläft, die Fahrkarte nicht entwertet (oder so…) dann handelt er nicht strafbar.

§ 12 EVO sind von der Deutschen Bahn, andere Verkehrsverbünde haben andere Regelungen, es läuft aber auf das Gleiche hinaus. So lange dass privatrechtliche Regelungen und Verordnungen sind, sind sie eigentlich aufgrund des Gewaltmonopols des Staates verfassungsrechtlich nicht zulässig.

Sehe ich nicht so. Die Eisenbahn-Verkehrsordnung ist keine privatrechtliche Regelung oder Verordnung. Sie hat Gesetzeskraft und regelt die Beförderung von Personen und Reisegepäck durch öffentliche Eisenbahnen. Von daher kann sie nicht nur auf die DB, sondern auf andere Eisenbahnbetreiber (evtl. Verkehrsverbünde) angewandt werden. Man könte sie als „AGB“ für alle öffentlichen Eisenbahnen ansehen. Ich sehe das als Vorteil an, man ist nicht auf die Beförderungsbedingungen der einzelenen Unternehmen angewiesen, die EVO ist bei allen Eisenbahnbetreibern gültig. Das Gewaltmonopol des Staates wird dadurch nicht angetastet, da das erhöhte Beforderungsentgelt keine Strafe ist. Tatsache ist doch, dass der Bahn ein Gewinn durch das Verschulden des Reisenden entgangen ist. Die Bahn könnte nun jeden Einzelnen auf Schadenersatz verklagen, oder - wie das Gesetz möglich macht - einfach ein erhöhtes Entgelt verlangen. Ich denke, dass das erhöhte Entgelt die bessere Alternative ist.

Gruss

Iru

4 „Gefällt mir“

Hallo Sax,

Irubis hat Recht. Im Einzelnen:

Oh das ist ein interessantes Thema, denn es ist fraglich, ob
die bekannten 40 EURO „erhöhtes Beförderungsentgelt“ überhaupt
rechtens sind.

Wurde teilweise angezweifelt, wirklich umstritten ist es jedoch nicht (s.u.).

Die Bahn sagt, jeder der sich von uns befördern lässt und
schwarz fährt muss zahlen (steht ja schließlich über jedem
Eingang und in jedem Zug). Aber, was ist dieser Hinweis
rechtlich gesehen eigentlich?

Unnötig, denn es gilt die EVO - auch ohne ausdrücklichen Hinweis.

Schwarzfahren ist zwar nach § 265a StGB als „Erschleichung von
Leistungen“ strafbar, aber davon hätte die Bahn nix (außer
einer Anzeige und der Möglichkeit nach
Schadensersatzforderungen, doch das ist was anderes als die 40
EURO Strafgeld).

Richtig, die Frage der Strafbarkeit ist zu Trennen von der Frage des erhöhten Beförderungsentgelts (EBE). Eine Strafbarkeit liegt im geschilderten Fall wohl nicht vor. Das EBE ist jedoch berechtigt.

Die Bahnunternehmen stützen den Anspruch regelmäßig auf § 12
EVO, doch das sind die Beförderungsbedingungen der Deutschen
Bahn AG denen der Schwarzfahrer naturgemäß auch nicht
zugestimmt hat.

Nein, die Beförderungsbedingungen sind die Beförderungsbedingungen (vgl. § 12 AEG). Bei der EVO handelt es sich um ein „reines“ Bundesgesetz (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Eisenbahn-Verkehrsordnung). Es ist auch keine Verordnung. Fakt ist daher, dass die EVO gültig ist. Einzig die Unvereinbarkeit mit dem GG könnte zu Problemen führen.

Folgerichtig wurden Klagen der Bahn gegen Fahrgäste auf
Zahlung des „erhöhten Fahrpreises“ in der Rechtsprechung
soweit ersichtlich regelmäßig abgewiesen,

Warum schreibst du „regelmäßig“? Nicht alles, was in Wikipedia steht, ist richtig. Die dort zitierten Urteile dürften mehr oder weniger die einzigen sein, die in diese Richtung gingen. Aber du darfst mir natürlich auch gerne weitere Urteile nennen.

weil die Gerichte §
12 Abs. 1 EVO für verfassungswidrig erkannten.

Die verfassungswidrigkeit ist kaum begründet. Es handelt sich m.E. um Fehlurteile.

Da es sich um
eine untergesetzliche Rechtsnorm und kein formelles Gesetz
handelt, sind auch Amtsgerichte dazu befugt.

Was soll eine untergesetzliche Rechtsnorm sein? Gesetz ist Gesetz.

Langer Rede kurzer Sinn - abgesehen von der
Kulanz des Schaffners - kann die Bahn einen eingeschlafenen
nach § 265a StGB anzeigen, wobei es einem Richter nach Prüfung
der Sachlage zu überlassen ist, ob dem „schwarzfahrende
Schläfer“ sein unabsichtliches Vergehen als Vorsatz ausgelegt
werden kann (was ich für fraglich halte). Dies bedeutet
allerdings Ärger, den man meist verhindern will (worauf die
Bahn hofft).

Da hattest du doch eben geschrieben, dass die Bahn nichts von der Strafanzeige hat.

Auf die Zahlung der 40 EURO Strafzahlung jedoch würde ich es -
wenn ich die gerichtliche Auseinandersetzung nicht scheute -
es darauf ankommen lassen. Allerdings könnte es hierbei sogar
nachteilig sein, dass der „Schläfer“ ein Ticket gelöst hat und
somit den AGB bzw. EVO zustimmte, somit also etwaige
Vertragsstrafen sogar für sich gelten lassen muss.

Es gibt keine Zustimmung zu den Beförderungsbedingungen oder der EVO. Guck doch mal in § 12 AEG, insbesondere Absatz 2 Satz 2.

Eine interessante Frage also, die im Einzelfall nach Prüfung
aller Umstände zu berwerten wäre (und dann dennoch von der
Tagesform des zuständigen Richters abhinge).

Nein, das ist ein absoluter Standardfall, den jeder Jurist im Endeffekt so beurteilen muss.

Gruß
Ultra

Hi,

bevor hier alle Schwarzfahrer kriminalisiert werden:
Eine Straftat nach § 265 a StGB kann nur vorsätzlich begangen
werden.
Wenn also jemand einschläft, die Fahrkarte nicht entwertet
(oder so…) dann handelt er nicht strafbar.

Also ich habe hier niemanden kriminalisiert, das tut eher die Bahn.

Man könte sie als
„AGB“ für alle öffentlichen Eisenbahnen ansehen. Ich sehe das
als Vorteil an, man ist nicht auf die Beförderungsbedingungen
der einzelenen Unternehmen angewiesen, die EVO ist bei allen
Eisenbahnbetreibern gültig. Das Gewaltmonopol des Staates wird
dadurch nicht angetastet, da das erhöhte Beforderungsentgelt
keine Strafe ist.

Das steht im diametralen Gegensatz zu zahlreichen Entscheidungen:

Das Amtsgericht Essen entschied 1979, die Bahn „kann sich … nicht darauf berufen, dass § 12 EVO … vorsieht, dass der Reisende 40 DM zahlen muss, wenn er bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist. Diese Rechtsverordnung ist mindestens insoweit, als sie auch für Fälle nicht vorsätzlichen Erschleichens der Beförderungsleistung Bezahlung der Vertragsstrafe von 40 DM vorsieht, wegen des Verstoßes gegen das Grundgesetz und höherrangige Gesetze nichtig. … Die Regelung des § 12 EVO verstößt … gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, weil sie ungleiche Sachverhalte unzulässigerweise gleich behandelt. Es wird der Schwarzfahrer mit dem Vergesslichen und dem Unwissenden auf dieselbe Stufe gestellt. Der bahnbenutzende Mensch soll mit zivilrechtlichen Sanktionen auf den Automaten zugerichtet werden. Es ist unsachlich, weil es grundlegende Unterscheidungen des Zivilrechts und die Würde des Menschen missachtet, das ‚Erschleichen‘ und das ‚Nachlösenwollen ohne Aufforderung‘ gleich zu behandeln“.

Das Amtsgericht Aachen schloss sich 1992 diesem Urteil an, indem es die Vorschrift ebenfalls für verfassungswidrig erkannte. Nach der Begründung des Gerichts kann es „dahinstehen, ob die Beklagte bei Fahrtantritt gutgläubig angenommen hat, im Besitz eines gültigen Fahrscheins zu sein. Der Anspruch der Klägerin scheitert jedenfalls daran, dass § 12 Abs. 1 EVO gegen das Übermaßverbot verstößt und damit unwirksam ist. … § 12 Abs. 1 EVO bezweckt in erster Linie die Verhinderung von Schwarzfahrten. … Indem § 12 EVO weder zwischen Fällen vorsätzlicher Beförderungserschleichung und Fällen unvorsätzlichen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis differenziert, noch dem Reisenden zumindest die Möglichkeit des Entlastungsbeweises offenhält, schießt die Vorschrift über das Ziel hinaus, vorsätzlichem Schwarzfahren entgegenzuwirken.“

Tatsache ist doch, dass der Bahn ein Gewinn
durch das Verschulden des Reisenden entgangen ist.

Der aber bestimmt nicht in der Höhe von 40 EURO liegt, sondern maximal der Höhe des Fahrpreises entspricht.

Die Bahn
könnte nun jeden Einzelnen auf Schadenersatz verklagen, oder

  • wie das Gesetz möglich macht - einfach ein erhöhtes Entgelt
    verlangen. Ich denke, dass das erhöhte Entgelt die bessere
    Alternative ist.

Ich denke das nicht, denn wenn jeder zu seinem eigenen Geldeintreiber gemacht würde, würde dem Staat die Entscheidungsgewalt entzogen.

Gruß,

Oh das ist ein interessantes Thema, denn es ist fraglich, ob
die bekannten 40 EURO „erhöhtes Beförderungsentgeld“ überhaupt
rechtens sind.

Erst mal wäre es interessant zu erfahren, wie das Wort richtig geschrieben wird. Entgelt (von „entgelten“, nicht von „entgelden“) schreibt man nämlich hinten mit T.

Die Bahn sagt, jeder der sich von uns befördern lässt und
schwarz fährt muss zahlen (steht ja schließlich über jedem
Eingang und in jedem Zug). Aber, was ist dieser Hinweis
rechtlich gesehen eigentlich?

Tja, was ist es denn nur, was könnte es denn sein?

AGB können es nicht sein bzw. wären nicht bindend, schließlich
wollte der Schwarzfahrer keinen Beförderungsvertrag eingehen.

Wo hast du das denn her? Ts ts ts!

Lies mal hier:

http://de.wikipedia.org/wiki/Protestatio_facto_contr…

Das Thema ist total ausgelutscht. Und du hast Unrecht.

Schwarzfahren ist zwar nach § 265a StGB als „Erschleichung von
Leistungen“ strafbar

Darüber kann man trefflich streiten. Zwar sehen Teile der Rechtsprechung das so; es gibt aber auch gewichtige Stimmen dagegen (Fischer, Levay u.a.)

aber davon hätte die Bahn nix (außer
einer Anzeige und der Möglichkeit nach
Schadensersatzforderungen, doch das ist was anderes als die 40
EURO Strafgeld).

Ja, und vor allem hat das eine mit dem anderen gar nichts zu tun. „Schadensersatz“ könnte man auch ohne Anzeige fordern. Natürlich braucht man dafür einen Schaden.

Levay

2 „Gefällt mir“

Wenn also jemand einschläft, die Fahrkarte nicht entwertet
(oder so…) dann handelt er nicht strafbar.

Schön, dass es hier noch Leute gibt, die auf einfache Fragen die richtige Antwort zu geben wissen. Ist ja erschreckend, was hier wieder mal gepostet wird.

Levay

1 „Gefällt mir“

Hallo!

Darüber kann man trefflich streiten. Zwar sehen Teile der
Rechtsprechung das so; es gibt aber auch gewichtige Stimmen
dagegen (Fischer, Levay u.a.)

…und auch den österreichischen OGH (bei vergleichbarer Rechtslage).

Gruß
Tom

Hallo Sax und alle anderen,

Oh das ist ein interessantes Thema, denn es ist fraglich, ob
die bekannten 40 EURO „erhöhtes Beförderungsentgeld“ überhaupt
rechtens sind.

Die Bahn sagt, jeder der sich von uns befördern lässt und
schwarz fährt muss zahlen (steht ja schließlich über jedem
Eingang und in jedem Zug). Aber, was ist dieser Hinweis
rechtlich gesehen eigentlich?

AGB können es nicht sein bzw. wären nicht bindend, schließlich
wollte der Schwarzfahrer keinen Beförderungsvertrag eingehen.

Wieso eigentlich widerspricht hier keiner? Wenn ein Mensch in ein öffentliches Beförferungsmittel einsteigt, dann schließt er nach meinem Verständnis konkludent einen Beförderungsvertrag.

Dass er als Schwarzfahrer, oder sie als Schwarzfahrerin, den eigenen Anteil am Vertrag nicht erfüllt, sollte doch kein Grund sein, dass kein Vertrag zustande kommt.

Hilfe ihr Anwälte, wo ist mein Denkfehler, wenn denn da einer ist.

Gruß, Karin

1 „Gefällt mir“

Hi,

AGB können es nicht sein bzw. wären nicht bindend, schließlich
wollte der Schwarzfahrer keinen Beförderungsvertrag eingehen.

Wieso eigentlich widerspricht hier keiner? Wenn ein Mensch in
ein öffentliches Beförferungsmittel einsteigt, dann schließt
er nach meinem Verständnis konkludent einen
Beförderungsvertrag.

Dass er als Schwarzfahrer, oder sie als Schwarzfahrerin, den
eigenen Anteil am Vertrag nicht erfüllt, sollte doch kein
Grund sein, dass kein Vertrag zustande kommt.

Hilfe ihr Anwälte, wo ist mein Denkfehler, wenn denn da einer
ist.

Auch wenn ich wegen meiner Meinung jetzt sofort wieder in den Boden gerammt werde, aber ich sehe das so:

Ein Vertrag kommt durch gegenseitige, übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Diese können IMHO bei einem Schwarzfahrer auch nicht konkludent angenommen werden.

Wenn ich bei einem Bäcker Brötchen stehle, wird dieser sich ja auch nicht auf die AGB aus dem Kaufvertrag des Brötchens berufen, sondern mich wegen Diebstahls anzeigen bzw. zivile Schadensersatzforderungen gegen mich geltend machen.

Das gleiche kann ja meinetwegen die Bahn auch tun. Was mich jedoch an den 40 EURO stört und nach meinem Rechtsempfinden nicht zulässig sein kann, ist die Tatsache, das die 40 EURO unabhängig von Vorsatz oder Fahrlässigkeit und außerdem noch ungeprüft durch eine unabhängige Instanz eingetrieben werden. Die Bahn ist somit Staatsanwalt, Richter und Vollzugsbeamter in einer „Person“.

Gruß,

Hallo,

Ein Vertrag kommt durch gegenseitige, übereinstimmende
Willenserklärungen zustande. Diese können IMHO bei einem
Schwarzfahrer auch nicht konkludent angenommen werden.

Wenn ich bei einem Bäcker Brötchen stehle, wird dieser sich ja
auch nicht auf die AGB aus dem Kaufvertrag des Brötchens
berufen, sondern mich wegen Diebstahls anzeigen bzw. zivile
Schadensersatzforderungen gegen mich geltend machen.

Womit dann auch die Fangprämie beim Ladendiebstahl unzulässig wäre - es aber nicht ist. Die Rechtssprechung hat diese als zulässig erklärt, was somit auch auf das erhöhte Beförderungsentgelt anzuwenden wäre.

Gruß

S.J.

Hi,

Womit dann auch die Fangprämie beim Ladendiebstahl unzulässig
wäre - es aber nicht ist. Die Rechtssprechung hat diese als
zulässig erklärt, was somit auch auf das erhöhte
Beförderungsentgelt anzuwenden wäre.

Kannst Du mir mal kurz das Urteil-Zitat geben. Ich hatte in (dunkler) Erinnerung, dass der Einzelhandel zwar von einem von ihm ertappten Ladendieb eine Fangprämie fordern darf, dieser aber frühestens bezahlen muss, wenn der Vorgang (inklusive evtl. Gerichtsverhandlung) abgeschlossen ist.

Gruß,

Hallo!

Wieso eigentlich widerspricht hier keiner? Wenn ein Mensch in
ein öffentliches Beförferungsmittel einsteigt, dann schließt
er nach meinem Verständnis konkludent einen
Beförderungsvertrag.

Naja, das kann man durchaus anders sehen. Gerade wenn jemand schwarz fährt, könnte man argumentieren, dass er den Vertrag abgelehnt hat. Das wäre die Gegenmeinung und die ist auch nicht so abstrus, dass sie unvertretbar wäre. Dass man dann aber nichts bezahlen muss, wie schon behauptet wurde, ist keine logische Schlussfolgerung, denn neben Schadenersatzansprüchen (die bestehen zwar abstrakt gesehen, aber im konkreten Fall wird nicht unbedingt ein Schaden entstanden sein) müssten ja dann auch Bereicherungsansprüche zustehen, denn ein Schwarzfahrer ist ja um die Fahrt unrechtmäßig bereichert.

Gruß
Tom

Liebe Karin!

Ich habe doch schon am 09.02. widersprochen:

/t/schwarzfahren–5/5009352/12

Levay