Hallo Sax,
Irubis hat Recht. Im Einzelnen:
Oh das ist ein interessantes Thema, denn es ist fraglich, ob
die bekannten 40 EURO „erhöhtes Beförderungsentgelt“ überhaupt
rechtens sind.
Wurde teilweise angezweifelt, wirklich umstritten ist es jedoch nicht (s.u.).
Die Bahn sagt, jeder der sich von uns befördern lässt und
schwarz fährt muss zahlen (steht ja schließlich über jedem
Eingang und in jedem Zug). Aber, was ist dieser Hinweis
rechtlich gesehen eigentlich?
Unnötig, denn es gilt die EVO - auch ohne ausdrücklichen Hinweis.
Schwarzfahren ist zwar nach § 265a StGB als „Erschleichung von
Leistungen“ strafbar, aber davon hätte die Bahn nix (außer
einer Anzeige und der Möglichkeit nach
Schadensersatzforderungen, doch das ist was anderes als die 40
EURO Strafgeld).
Richtig, die Frage der Strafbarkeit ist zu Trennen von der Frage des erhöhten Beförderungsentgelts (EBE). Eine Strafbarkeit liegt im geschilderten Fall wohl nicht vor. Das EBE ist jedoch berechtigt.
Die Bahnunternehmen stützen den Anspruch regelmäßig auf § 12
EVO, doch das sind die Beförderungsbedingungen der Deutschen
Bahn AG denen der Schwarzfahrer naturgemäß auch nicht
zugestimmt hat.
Nein, die Beförderungsbedingungen sind die Beförderungsbedingungen (vgl. § 12 AEG). Bei der EVO handelt es sich um ein „reines“ Bundesgesetz (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Eisenbahn-Verkehrsordnung). Es ist auch keine Verordnung. Fakt ist daher, dass die EVO gültig ist. Einzig die Unvereinbarkeit mit dem GG könnte zu Problemen führen.
Folgerichtig wurden Klagen der Bahn gegen Fahrgäste auf
Zahlung des „erhöhten Fahrpreises“ in der Rechtsprechung
soweit ersichtlich regelmäßig abgewiesen,
Warum schreibst du „regelmäßig“? Nicht alles, was in Wikipedia steht, ist richtig. Die dort zitierten Urteile dürften mehr oder weniger die einzigen sein, die in diese Richtung gingen. Aber du darfst mir natürlich auch gerne weitere Urteile nennen.
weil die Gerichte §
12 Abs. 1 EVO für verfassungswidrig erkannten.
Die verfassungswidrigkeit ist kaum begründet. Es handelt sich m.E. um Fehlurteile.
Da es sich um
eine untergesetzliche Rechtsnorm und kein formelles Gesetz
handelt, sind auch Amtsgerichte dazu befugt.
Was soll eine untergesetzliche Rechtsnorm sein? Gesetz ist Gesetz.
Langer Rede kurzer Sinn - abgesehen von der
Kulanz des Schaffners - kann die Bahn einen eingeschlafenen
nach § 265a StGB anzeigen, wobei es einem Richter nach Prüfung
der Sachlage zu überlassen ist, ob dem „schwarzfahrende
Schläfer“ sein unabsichtliches Vergehen als Vorsatz ausgelegt
werden kann (was ich für fraglich halte). Dies bedeutet
allerdings Ärger, den man meist verhindern will (worauf die
Bahn hofft).
Da hattest du doch eben geschrieben, dass die Bahn nichts von der Strafanzeige hat.
Auf die Zahlung der 40 EURO Strafzahlung jedoch würde ich es -
wenn ich die gerichtliche Auseinandersetzung nicht scheute -
es darauf ankommen lassen. Allerdings könnte es hierbei sogar
nachteilig sein, dass der „Schläfer“ ein Ticket gelöst hat und
somit den AGB bzw. EVO zustimmte, somit also etwaige
Vertragsstrafen sogar für sich gelten lassen muss.
Es gibt keine Zustimmung zu den Beförderungsbedingungen oder der EVO. Guck doch mal in § 12 AEG, insbesondere Absatz 2 Satz 2.
Eine interessante Frage also, die im Einzelfall nach Prüfung
aller Umstände zu berwerten wäre (und dann dennoch von der
Tagesform des zuständigen Richters abhinge).
Nein, das ist ein absoluter Standardfall, den jeder Jurist im Endeffekt so beurteilen muss.
Gruß
Ultra