Schwarzfahren einer 12jährigen

Hallo,

eine 12jährige hat beim Betreten des Buses in Oranienburg, ihre Schülerjahreskarte vorgezeigt, dabei hat der Fahrer festgestellt, dass ihre Karte nur von Kremmen bis Flatow gültig ist und ihre Daten aufgenommen. Sie hat aber SOFORT nach der Feststellung den Fahrpreis entrichtet. Jetzt wird ihr ein vorsätzlicher Betrug vorgeworfen und die Eltern sollen 40€ Strafe bezahlen. Es wird mit §6 +9 der Beförderungbedingungen und §235 um sich geschmissen.
Wofür hat die 12jährige 2,50€ bezahlt?

Viele Grüße

Hallo,

eine 12jährige hat beim Betreten des Buses in Oranienburg,
ihre Schülerjahreskarte vorgezeigt, dabei hat der Fahrer
festgestellt, dass ihre Karte nur von Kremmen bis Flatow
gültig ist und ihre Daten aufgenommen. Sie hat aber SOFORT
nach der Feststellung den Fahrpreis entrichtet.

Das schuldunfähige (§19 StGB) Kind zeigt einen seiner Meinung nach gültigen Fahrausweis vor, der Fahrer erkennt die Nichtgültigkeit und das normale Berförderungsentgelt wird entrichtet.
Soweit ein normaler Vorgang.

Jetzt wird ihr
ein vorsätzlicher Betrug vorgeworfen

Der Vorsatz wird wohl kaum nachzuweisen sein.
ZUudem: Warum Betrug? Wäre doch eher eine Leistungserschleichung:

„Wer (…) die Beförderung durch ein Verkehrsmittel (…) in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“

Aber nochmal: 12 Jahre = nicht schuldfähig. Die Drohung mit dem Betrugsvorwurf geht m.E. voll ins Leere.

und die Eltern sollen 40€
Strafe bezahlen.

Gibt es jetzt wieder die Sippenhaftung?

Es wird mit §6 +9 der Beförderungbedingungen
und §235 um sich geschmissen.

Welcher Verkehrsverbund ist das? Welches Gesetz wurde beim §235 angegeben? StBG kann es nicht sein - „Kindesentziehung“.

Ein kleines Zitat der Vorwürfe:
Sorry war §265

In § 265 a StGB Erschleichen von Leistungen ist geregelt,
„Wer … die Beförderung durch ein Verkehrsmittel … in der Absicht erschleicht,
das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, …“
Auf eine Strafanzeige verzichten wir aufgrund des Alters.

In § 9 Abs. 2 der Beförderungsbedingungen des VBB heißt es,
„… Kann das erhöhte Beförderungsentgelt nicht vor Ort bezahlt oder angezahlt werden,
ist zur Weiterfahrt das Nachlösen eines entsprechenden Fahrausweises erforderlich.“

Ein erhöhtes Beförderungsentgeld kann erst ab dem 14. Lebensjahr eingefordert werden, oder?
Es handelt sich um OVG- Oberhavelländische Verkehrsgesellschaft.

Eine andere Frage ist: Was ist unverzüglich?
Hätte sie das Geld, beim Betreten des Buses schon in der Hand haben müssen?

Wiederum ein Zitat:
„… unverzüglich und unaufgefordert den erforderlichen Fahrausweis zu lösen.“
Erst nach Aufforderung durch den Fahrer wurde der Fahrausweis bis Kremmen gelöst.
Von Kremmen nach Staffelde war die Schülerjahreskarte gültig.

Gruß und Dank
Marion

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klassischer fall, dass ein minderjähriger schwarzfährt, hier die verkürzte lösung:

  • anspruch aus vertrag § 631 + agb (-)
    -> zunächst schwebend unwirksamer vertrag, da kind beschränkt geschäftsfähig und kein led. rechtl. vortiel vorliegt, § 107
    mit ablehnung der eltern, dass kind nicht ohne gültige karte fahren soll (wohl +), kein wirksamer beförderungvertrag, agb spielen keine rolle…

  • anspruch aus GoA gem. §§ 683 S.1, 670 ebenfalls (-), da bei erfüllung vermeintlich wirksamer verträge bereicherungsrecht vorgeht

  • anspruch aus c.i.c. ebenfalls (-), da sonst umgehung des minderjährigenschutzes

  • anspruch aus § 812 I 1 1.Alt., 818 II, III (+), wenn sich kind aufwendungen erspart hat
    geht man davon aus, dass es sich um den weg zur schule handelte (?), handelt es sich um ersparte aufwendungen, wenn sie nicht bei verzicht auf die schwarzfahrt zu fuß gegangen wäre (beweipflicht kind)

Ergebnis: kind hat das REGULÄRE beförderungsentgelt gem. §§ 812 I 1 1.Alt, II zu tragen

(bzgl. dem strafrechtlichen aspekt kann ich meinem vorredner nur zustimmen, http://dejure.org/gesetze/StGB/19.html)

Ein erhöhtes Beförderungsentgeld kann erst ab dem 14.
Lebensjahr eingefordert werden, oder?
Es handelt sich um OVG- Oberhavelländische
Verkehrsgesellschaft.

nein, da es hier um den zivilrechtlichen aspekt geht, ist die geschäftsfähigkeit, § 2bgb (18 jahre entscheidend)

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Hallo,

nun ja, das ist herrschende Meinung, aber umstritten, zum gesamten Streitstand:

http://www.uni-leipzig.de/~handel/Material/uebung/ha…

Man sollte z.B. beim Amtsgericht in Köln damit rechnen, mit dieser Argumentation keinen Erfolg zu haben, da wird auch gern in die juristische Trickkiste gegriffen:

http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/super-illu/urte…

Anders hier:
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/super-illu/urte…

VG
EK

Die 12jährige hatte aber ihren gültigen Fahrausweis dabei und hat dadurch eine Ermäßigung von satten 0,40€ bekommen.
Und sie hat gezahlt, bevor der Bus auch nur einen Meter gefahren ist.
Die Jahreskarte beinhaltet die Strecke Kremmen-Staffelde (5 Stationen).
Gefahren ist sie von Oranienburg-Staffelde (ca. 35-40 Stationen).

Spöttisch gefragt: Wurde ihr Schwarzfahren gesponsert:smile:?

Hätte sie die Jahreskarte garnicht dabei gehabt, dann hätte sie einfach nur bezahlt.
Dadurch, das sie die Karte bei hatte, gezeigt hat und die fehlende Strecke nachgelöst hat,wird ihr eine Leistungserschleichung vorgeworfen.

Danke für die tollen Infos und Links:smile:

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Hallo,

ich würde es mal hier versuchen:

http://www.schlichtungsstelle-nahverkehr-ost.de/

VG
EK

Man sollte z.B. beim Amtsgericht in Köln damit rechnen, mit
dieser Argumentation keinen Erfolg zu haben, da wird auch gern
in die juristische Trickkiste gegriffen:

http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/super-illu/urte…

ich würde das nicht unbedingt „trickkiste“ nennen, sondern eher geistige umnachtung, was sich das ag köln in dem fall geleistet hat…
ich bezweifle, dass es 25 jahre später genauso urteilen würde.

zum einen liegt gerade eine „Aushöhlung des im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Minderjährigenschutzes“ vor, wenn man über § 242 das ergebnis korrigiert.
zum anderen wird das unternehmen ausreichend über das bereicherungsrecht geschützt… aber naja, gott sei dank nur m.M.

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Hallo

also zunächst mal ist dies mE keine Mindermeinung. Zweitens ist die Zahlung des EBE gesetzlich festgelegt. Der Anspruch ergibt sich also nicht (nur) aus Vertrag, sondern aus dem Gesetz. Also müssen die 40 Euro auch bei einem Alter unter 14 Jahren bezahlt werden.

Gruß
Ultra

Guten Tag,

Hallo Ultra,

sie hat 2,50€ bezahlt, wofür?
Fahrkosten?

Zitat:
„Der durch unseren Fahrer kassierte Fahrpreis von 2,50 EUR erfolgte unter Anrechnung der Schülerjahreskarte. Eine Fahrt von Oranienburg nach Staffelde kostet im Ermäßigungstarif (Kinder bis einschließlich 14 Jahre) 2,90 EUR.“

Hat sie bezahlt-ja!

Gruß
Marion

also zunächst mal ist dies mE keine Mindermeinung. Zweitens
ist die Zahlung des EBE gesetzlich festgelegt. Der Anspruch
ergibt sich also nicht (nur) aus Vertrag, sondern aus dem
Gesetz. Also müssen die 40 Euro auch bei einem Alter unter 14
Jahren bezahlt werden.

zuerst einmal interssiert mich persönlich deine meinung herzlich wenig. dass kein vertraglicher anspruch besteht (darauf bezieht sich wohl dein post), ist ganz überwiegende h.M. (und nicht mE nach h.M.), find dich damit ab … und wenn nicht, ist es mir auch egal…

außerdem solltest du dich erkundigen, ob der von dir behauptete inhalt überhaupt mit der rechtswirklichkeit übereinstimmmt.

ich schätz mal, du sprichst hier das Personenbeförderungsgesetz
bzw. die darauf ergangene Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VO-ABB) an ?! (schön, wenn man nicht in der lage ist, seine meinung zu begründen…)

jetzt sollte man aber auch wissen, dass diese vorschriften eo ipso den INHALT DES BEFÖRDERUNGSVERTRAGES bestimmen, wenn keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen werden.

nun besteht hier aber kein beförderungsvertrag… s.o.
daraus folgt ? richtig, kein anspruch nach der vo… sehr gut, daher blieb die vo auch unerwähnt.

merke, bevor du meinst, mich belehren zu müssen, bitte erst die eigenn ansichten auf ihre stichhaltigkeit überpüfen.

sicherlich willst du auch eine quelle, daher als leseempfehlung und zur aneignung der grundkenntnisse :
Hilpert: Beförderungsbedingungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs als Rechtsproblem, Aufsatz in NZV 2007, 288ff.

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Ups, danke für den „freundlichen“ Hinweis.

Deiner Meinung nach sollte jeder, der ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, die „Bibel“ in und auswendig kennen:smile:

Inhaltlich war Dein Beitrag wenig aufschlussreich.
Wäre die 12jährige ganz offensichtlich von einem Kontrolleur, ohne Fahrschein erwischt worden, hätte ich diese Frage nicht gestellt, sonder das Bußgeld überwiesen und der 12jährigen den Kopf gewaschen.
Es geht nicht um ein „drücken“ vor Strafe, sondern WO ist das Vergehen?

Gruß
Marion

Hallo Ahnung (nomen est omen)!

Mensch, du Armer. Da gibt es doch tatsächlich Leute, die deiner extremst gut begründeten Meinung nicht folgen. Und dabei hast du sogar einen Artikel in einer rechtswissenschaftlichen Zeitschrift gelesen. Das tut mir aber Leid…

In der BefBedV (ja, so wird diese Verordnung üblicherweise abgekürzt) heißt es unter anderem: Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung im Straßenbahn- und Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. Würde sich die Verordnung nur auf Fahrgäste mit gültigem Beförderungsvertrag beziehen, wieso steht in den darin enthaltenen Regelungen dann etwas über die Beförderung von Kindern unter sechs Jahren oder von Tieren? Außerdem könnte jeder Schwarzfahrer dann folgenlos gegen alle Bestimmungen verstoßen, also zum Beispiel auch gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3, und mit einer geladenen Maschinenpistole einsteigen.

Weiter so, dann wirst du mit deinem Jura-Studium Erfolg haben.

Gruß
Ultra

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Hallo Marion,

die mögliche Lösung für den vorgetragenen Fall liegt darin, dass das Mädchen gleich beim Einsteigen ihren Fahrausweis vorgezeigt hat und gleich bereit war, nachzuzahlen. Das heißt, das Mädchen hat die Fahrausweisprüfung durch den Fahrer abgewartet. War es so, wird sich eine Pflicht zur Zahlung des erhöhten Fahrpreises kaum begründen lassen.

Gruß
Ultra

Hallo Ultra und Ahnung,

was sagt denn die Rechtssprechung über einen Fall dieser Art?
Wird in jedem Bundesland anders entschieden?, oder stehen 12jährige unter Artenschutz:smile:

Für mich ist es nicht einsehbar, dass die 12jährige bezahlt hat und noch als Schwarzfahrerin gesehen wird. Und wenn ich das Bußgeld bezahle, werden dann die 2,50€ abgezogen- unendliches Spiel:smile:

Gruß
Marion

Herzlichen Dank an alle, die mir Tipps und Links geschickt haben:smile:

Das Ergebnis werde ich hier dokumentieren.

Gruß
Marion

Mensch, du Armer. Da gibt es doch tatsächlich Leute, die
deiner extremst gut begründeten Meinung nicht folgen.

ein letztes mal. es ist nicht meine Meinung. es ist die meinung, die der überwiegende teil der rspr und der literatur folgt. sicherlich kannst du deine ansicht (in diesem fall wirklich nur deine) an den tag legen, nur bringt das dem fragesteller wenig, wenn das gericht anders entscheidet…

dabei hast du sogar einen Artikel in einer
rechtswissenschaftlichen Zeitschrift gelesen. Das tut mir aber
Leid…

nicht nur das, ich beschäftige mich seit jahren damit. sei doch froh, dass ich dir eine quelle gebe (sowas scheinst du nicht zu kennen), in der du einblick in die rechtslage bekommst…

In der BefBedV (ja, so wird diese Verordnung üblicherweise
abgekürzt)

eigtl nicht, es heißt BefBedG, überlicherweise aber VO-ABB. aber naja, nenn es, wie du willst… ich weiß ja, was du meinst…

heißt es unter anderem: Die Allgemeinen
Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung im
Straßenbahn- und Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen
. Würde sich die Verordnung nur auf
Fahrgäste mit gültigem Beförderungsvertrag beziehen, wieso
steht in den darin enthaltenen Regelungen dann etwas über die
Beförderung von Kindern unter sechs Jahren oder von Tieren?
Außerdem könnte jeder Schwarzfahrer dann folgenlos gegen alle
Bestimmungen verstoßen, also zum Beispiel auch gegen § 3 Abs.
1 Nr. 3, und mit einer geladenen Maschinenpistole einsteigen.

ok, da steckt auch dein denkfehler…

du machst offensichtlich keinen unterschied zwischen gültigem fahrausweis und gütligem beförderungsvertrag.

ein 18jähriger schwarzfahrer muss NATÜRLICH das erhöhte entgelt zahlen. er schließt einen vertrag, hat aber keinen gültigen fahrausweis, verstanden ?

hier geht es aber um einen minderjährigen, der ohne einwilligung seiner eltern keinen wirksamen vertrag schließen kann. (einfach mal das gesetz lesen, §§ 107ff.bgb)

mehr will ich dazu eigtl auch nicht schreiben, da ich dich für ziemlich belehrungsresisten halte…

hauptsache ist, dass der threadersteller weiß, dass das kind NUR das normale beförderungsentgelt leisten muss (s.o.) und gerade nicht das erhöhte be.

Weiter so, dann wirst du mit deinem Jura-Studium Erfolg haben.

beide examina wurden mit großem prädikat abgeschlossen, trotzdem danke…

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Tja, Ahnung, auch dein Diskussionsverhalten ist wahrlich prädikatsreif. Verstanden?

Dein Ansatz ist ja in der Tat interessant. Am Ende muss der minderjährige Fahrgast bzw. dessen Eltern ja doch etwas zahlen, nämlich das reguläre Beförderungsentgelt. Und das, obwohl kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Wie das? Ach ja, aus ungerechtfertigter Bereicherung. Wo steht diese? Im BGB. Also im Gesetz. Also macht der Beförderungsunternehmer letztendlich ein Anspruch aus dem Gesetz geltend. Und wie ist es bei den 40 Euro?

oh gott, sry, aber da weiß ich gar nicht, wo ich anfangen soll mit den ausführungen… ich kann dir nur raten, beschäftige dich eingehend mit dem thema und eigne dir zumindest die grundkenntnisse des zivilrechts an.
vielleicht kann ich mich dann sogar dazu durchringen, dir die rechtswirklichkeit zu erklären… aber nur vielleicht.