Schwarzseher?

Hallo,

nach einem Umzug stellt ein Mieter fest, das er um TV-Programme empfangen zu können, sich bei einer deutschlandweiten Kabelgesellschaft für teuer Euro anmelden muß. Nun hat er dies nicht vor, sondern begnügt sich mit den terrestisch empfangbaren Sendern. Er kauft sich eine Zimmerantenne und ist zufrieden mit der regelrechten Senderflut. Leider beachtet und weiss er nicht (!), das die Kabel im Haus minderer Qualität sind und das das eingespeiste Kabelnetzprogramm auch ohne direkte Kabelverbindung so empfangbar ist. Ist er nun ein Schwarzseher? Natürlich könnte er die Kabelsender nicht in sein Gerät programmieren und nur die echt empfangbaren Sender einstellen. Aber er kann sich ja auch nicht gegen die Empfangbarkeit „wehren“, wie auch? Die Kabelgesellschaft meint, er habe sich ans Kabelfernsehen schwarz angeschlossen, aber ohne Kabel? Wie soll das gehen? Ist das schon Erschleichung von Leistungen?

Gruß, Reiner

Hi,

ggf, könnte man der Kabelgesellschaft echte Schwierigkeiten machen, wenn man ihnen einen Verstoß gegen die geltenden Gesetze hinsichtlich elektromagnetischer Verträglichkeit nachweisen kann. Ein dezenter Hinweis auf diese Möglichkeit sollte jeden vernünftigen Betreiber zur Ruhe bringen, denn im schlimmsten Fall muss er sein System so umrüsten, dass es den Vorschriften entspricht.

Irgendwelche Leistungen erschlichen hast Du ja nicht, da die Sender frei zu empfangen waren.

A.

Gab hier schon mal die Frage.
Antwort: „erschleichen von Leistungen“ Quasi das Loch im Zaun des Fussballvereins, wenn auf dem Kabel ohne Gebühren Programme zu empfangen sind.
Jakob

Das Erschleichen von Leistungen

§ 265a StGB [Erschleichen von Leistungen]

(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwerer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.

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