§ 96 SGB IX
Absatz
(3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.
Ich denke, durch den Satz 2 ist hinreichend geklärt, dass während der Verhinderung der Amtsausführung der/des Vorsitzenden der Schwerbehindertenvertretung der/die stellvertretende Vorsitzende deren/dessen Amtsgeschäfte wahrnimmt.
Lieber Gruß
Wolfgang