in der Wahlordnung zur Schwerbehindertenvertretung steht in §1 - „Bestellung des Wahlvorstandes“ dass die Schwerbehindertenvertretung spätestens 8 Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit einen Wahlvorstand bestellt.
Meine Frage:
Kann nur die aktuelle Schwerbehindertenvertretung, die das Amt inne hat, einen Wahlvorstand bestellen oder ist dies auch dem 1. Vertreter möglich? Wir wollen nämlich keinen Formfehler begehen, da unsere 1. SchwbV nämlich krank ist und dies vermutlich bis zum Ende ihrer Amtszeit auch bleiben wird. Rückt dann der 1. Vertreter automatisch in die Funktion des SchwbV und kann den Wahlvorstand bestellen?
Für eine Info (ggf. mit rechtlichem Verweis) wäre ich sehr dankbar.
In dem Moment, wo der Amtsinhaber verhindert ist (z. B. durch Erkrankung), fallen sämtliche Rechte und Pflichte -ohne Einschränkungen- einem etwaigen Stellvertreter zu.
§ 1 Bestellung des Wahlvorstandes
(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit bestellt die
Schwerbehindertenvertretung einen Wahlvorstand aus drei volljährigen in dem Betrieb
oder der Dienststelle Beschäftigten und einen oder eine von ihnen als Vorsitzenden oder
Vorsitzende.
(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung nicht
vorhanden, werden der Wahlvorstand und dessen Vorsitzender oder Vorsitzende in einer
Versammlung der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen
(Wahlberechtigte) gewählt. Zu dieser Versammlung können drei Wahlberechtigte oder der
Betriebs- oder Personalrat einladen. Das Recht des Integrationsamtes, zu einer solchen
Versammlung einzuladen (§ 94 Abs. 6 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleibt
unberührt.
Hiermit ist die gesamte Schwerbehindertenvertretung gemeint. Also der gesamte arbeitsfähige Vorstand. Natürlich übernimmt der Stellvertreter den Vorsitz so lange bis der Vorsitzende aus dem Urlaub oder aus der Krankheit kommt und hat damit die Möglichkeit auch bei Abwesenheit eines Mitgliedes mit den Rest der Schwbhvertreter fristgerecht den neuen Wahlvorstand einzuberufen!
aus § 94 SGB IX (Sozialgesetzbuch 9) entnehme ich, dass der/die Stellvertreter im Verhinderungsfalle in alle Funktionen eintritt.
§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX lautet:
In Betrieben und Dienststellen … werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Fall der Verhinderung durch Abwesenheit … vertritt.
Das Gesetz regelt also die Stellvertretung und damit das Recht zur Handlung.
Der beschriebene Fall ist die Verhinderung durch Abwesenheit und erfüllt damit die Voraussetzung der gesetzlichen Vertretung.
Der 1. Vertreter rückt also automatisch (kraft Gesetzes) während der Verhinderung an die Stelle der Vertrauensperson.
Schönen Tag noch
da § 94 Abs. 1 Satz 1 keinerlei Einschränkungen bei der Vertretungsbefugnis der stellv. SBV macht und die stellv. SBV gem. § 96 Abs. 3 Satz 2 auch dieselbe Rechtsstellung hat, ist die stellv. SBV bei längerdauernder Vertretung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, rechtzeitig den WV zu bestellen.
Die Nichtbestellung eines WV wäre eine schwere Pflichtverletzung, die gem. § 96 Abs. 7 Satz 5 sanktioniert werden könnte.
der Stellvertreter übernimmt bei der krankheitsbedingten Abwesenheit díe Vertetung - wie das Wort „Stellvertretung“ schon sagt. Daher ist es juristisch ok, wenn der Stellvertr. die Wahlen einleitet, wie im Gesetz vorgesehen.
Nach dem Rechtsberatungsgesetz ist es Privatpersonen nicht gestattet, im Einzelfall Rechtsberatung zu gewähren. Dazu sind vielmehr nur Rechtsanwälte und bestimmte Organisationen befugt (z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände).
Dies vorausgeschickt, nehme ich zu der geschilderten Problematik nur allgemein und beispielhaft Stellung.
Wenn der/die Vorsitzende des Gremiums verhindert ist, tritt der/die Stellvertreter/in voll und ganz in die Rechte und Pflichten des/der Vorsitzenden ein, d. h., er/sie muss die Bestellung des Wahlvorstandes vornehmen (wenn die SchwbVertretung aus mehr als einer Person besteht, natürlich das ganze Gremium durch Beschlussfassung).
Da Gesetze immer nur sehr nüchtern sind, findet man Antworten auf tiefergehende Fragen am besten in einem kompetenten Kommentar. Den muss der Arbeitgeber dem Gremium auf dessen Antrag zur Verfügung stellen.
Liegt eine gewerkschaftliche „Anbindung“ vor, geben deren Fachleute auch gern Auskunft.
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wie schaut es denn aus, wenn die aktuelle SchwbV wegen Krankheit komplett ausfällt. Rückt der erste Vertreter automatisch nach oder müssen Neuwahlen ausgerufen werden?
Danke im Voraus,
Jochen
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wie schaut es denn aus, wenn die aktuelle SchwbV wegen Krankheit komplett ausfällt. Rückt der erste Vertreter automatisch nach oder müssen Neuwahlen ausgerufen werden?
Danke im Voraus,
Jochen.
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wie schaut es denn aus, wenn die aktuelle SchwbV wegen Krankheit komplett ausfällt. Rückt der erste Vertreter automatisch nach oder müssen Neuwahlen ausgerufen werden?
Danke im Voraus,
Jochen…
wenn alle von der gewählten vertretung längerfristig wegen krankheit ausfallen, dann sollten neuwahlen erfolgen. sie ist ja dann nicht mehr arbeitsfähig. ist nur der vorsitzende auf dauer nicht da, rückt für die ganze zeit des ausfalls sein gewählter stellvertreter nach.
Guten Tag Jochen,
Nach $ 94 Abs.5 endet die Amtszeit nach der Wahlperiode oder wenn es vorzeitig erlischt.
Das wäre nach $ 94 Abs. 7 der Fall bei endgueltigem Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhaeltnis.
Eine auch langandauernde Abwesenheit durch Krankheit loest nur den Vertretungsfall aus.
Die Amtsinhaberin kann aber aus persönlichen Gruenden das Amt niederlegen. Dann
müssten Neuwahlen stattfinden.
Schoenes Wochenende
Achim
eine so leichte Frage und man findet keine Antwort im Gesetz.
Aber: Bei vorübergehender Verhinderung eines Mitglieds einer Schwerbehindertenvertretung tritt der Stellvertreter ebenso wie bei der Verhinderung eines ordentlichen Betriebsratsmitglieds in dessen Rechte und Pflichten ein.
Daher kann der 1. Stellvertreter den Wahlvorstand bestellen.
prinzipiell sind Vertreter dazu da im Fall der Krankheit des Verantwortlichen alle Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Spricht also aus meiner Sicht nix gegen, wenn der 1. Vertreter den Wahlvorstand bestellt.