SchwbV Wahlordnung

Liebe/-r Experte/-in,
in der Wahlordnung zur Schwerbehindertenvertretung steht in §1 - „Bestellung des Wahlvorstandes“ dass die Schwerbehindertenvertretung spätestens 8 Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit einen Wahlvorstand bestellt.

Meine Frage: Kann nur die aktuelle Schwerbehindertenvertretung, die das Amt inne hat einen Wahlvorstand bestellen oder ist dies auch dem 1. Vertreter möglich? Wir wollen nämlich keinen Formfehler begehen, da unsere 1. SchwbV nämlich krank ist und dies bis zum Ende ihrer Amtszeit auch bleiben wird. Rückt dann der 1. Vertreter automatisch in die Funktion des SchwbV und kann den Wahlvorstand bestellen?

Für eine Info (ggf. mit rechtlichem Verweis) wäre ich sehr dankbar.

Gruß,
Ptonka

Hallo,
selbstverständlich obliegt dieses Recht bzw. sogar die Pflicht auch dem Vertreter, wenn dieser zum Zeitpunkt „aktiv“ ist…
Da braucht es auch keinen rechtlichen Verweis, da dieses in der Natur der Sache liegt…
In dem Moment, wo ein Amtsinhaber nicht „aktiv“ ist, fallen seine Rechte und Pflichten automatisch seinem gewählten Stellvertreter zu.

Beispiel zum Beispiel in der Politik: Wäre unsere Kanzlerin erkrankt und könnte ihre Geschäfte nicht führen, würde automatisch der Vizekanzler die Geschäfte führen…(okay, keine wirklich nette Aussicht, aber eben so vorgesehen)
Oder noch aktueller: Als der Bundespräsident mit sofortiger Wirkung zurückgetreten ist, führte der gesetzliche Stellvertreter, der amtierende Bundesratspräsident, dessen Geschäfte weiter…

Falls weitere Fragen auftreten, gerne stellen.

Viel Erfolg bei den Neuwahlen.

Liebe Grüße aus Bremen
Martin Germeier

Hallo,Wahlen, tut mir Leid hier muß ich passen, das ist mir nicht bekannt.MGTRAIS

Liebe/-r Experte/-in,in der Wahlordnung zur Schwerbehindertenvertretung steht in §1- „Bestellung des Wahlvorstandes“ dass dieSchwerbehindertenvertretung spätestens 8 Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit einen Wahlvorstand bestellt.
Meine Frage: Kann nur die aktuelle
Schwerbehindertenvertretung, die das Amt inne hat einen
Wahlvorstand bestellen oder ist dies auch dem 1. Vertreter
möglich? Wir wollen nämlich keinen Formfehler begehen, da
unsere 1. SchwbV nämlich krank ist und dies bis zum Ende ihrer
Amtszeit auch bleiben wird. Rückt dann der 1. Vertreter
automatisch in die Funktion des SchwbV und kann den
Wahlvorstand bestellen?

Für eine Info (ggf. mit rechtlichem Verweis) wäre ich sehr
dankbar.

Gruß,
Ptonka

Liebe/-r Ptonka,
entschuldigen Sie vielmals die späte Antwort!
Leider habe ich hier keine Ahnung.
Da die SchwbV jedoch ausschließlich mit Leute aus dem Betriebsrat besetzt werden können, denke ich Sie sollten dort mal nachfragen und diese müssten Ihnen kompetent weierhelfen.
Vielen Dank und LG
Anja

Du solltes Dich in Deinem Betrieb an den Personalrat wenden!(Betriebsrat)Bez.Bei Deiner Gewerkschaft,in der Du doch sicherlich Mitglied bist!
mfg.richter63