Schweigepflicht §203 StGB

Hallo zusammen,

unterliegt eine verbeamtete Lehrkraft, die eine Beratungstätigkeit ausübt, jedoch keine dafür extra eingesetzte Beratungslehrkraft ist, der Schweigepflicht nach §203 StGB, bspw. im Sinne Satz 2, Nr. 1? Und wenn ja, gilt diese auch gegenüber dem Dienstherrn bzw. Vorgesetzten?

Dass die jeweilige Amtsverschwiegenheit gegenüber Dritten gilt, ist klar. Mich interessiert aber nicht die dienstrechtliche Dimension, sondern die Anwendung des StGB. Habe leider keinen diesbezüglichen Kommentar zugänglich…

Vielen Dank!

Hallo!

Wie hat man sich denn diese Beratungstätigkeit vorzustellen? Steht diese in irgendeinem Zusammenhang zum Lehrberuf?

Ja, die Lehrkraft hat sich spezialisiert auf bestimmte Teilleistungsstörungen und berät in diesem Zusammenhang im schulischen Umfeld.

Hallo!

Wie hat man sich denn diese Beratungstätigkeit vorzustellen?
Steht diese in irgendeinem Zusammenhang zum Lehrberuf?

Dann dürfte der strafrechtlich relevante Zusammenhang vorhanden sein. Die Lehrkraft hat somit auch in dem Bereich Schweigepflicht.

1 „Gefällt mir“

Danke, nehme ich mal so hin - dürfte dann als Amtsträger gelten…

Kann jemand noch etwas zu dem Spezialfall sagen, dass ein Vorgesetzter/Dienstherr Auskunft verlangt (bspw. wer beraten wurde), der ja ebenfalls unter Schweigepflicht stünde?

Fiele das unter „Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ (§ 203 II 2 StGB) und wäre somit legitim?