Hallo!
Ich habe eine Frage.
Darf ein Verteidiger (eines Jugendlichen- 16Jahre) auch Auskünfte an Familienangehörige (nicht der Erziehungsberechtigte) weitergeben, selbst wenn keine ausdrükliche Genehmigung des Erziehungsberechtigten vorliegt? Allerdings hat der Jugendliche selber der Auskunft gegenüber dem Familienmitglied zugestimmt. Oder muss der Anwalt seine Schweigepflicht einhalten und darf keinerlei Auskünfte geben, auch wenn dies dem Wohle des Angeklagten dienlich sein könnte.
Und was passiert, wenn der Erziehungsberechtigte grundsätzlich die Auskunft gegenüber anderen Angehöriegen nicht billigt und den Anwalt zum Schweigen ihnen gegenüber „zwingt“ (oder dies zumindest möchte)?
Vielen Dank für die Antworten, schon mal im Voraus
wenn die Handlung des Erziehungsberechtigten gegen das Wohl des Kindes gerichtet ist, verstößt dies gegen seine Pflichten gegenüber dem Kind. Auch hat ein Kind grundsätzlich ein Mitspracherecht.
Ganz deutlich steht es in der UN-Konvention zu den Rechten der Kinder, die zwar nicht einklagbar ist, zu deren Umsetzung sich aber die einzelnen Staaten verpflichtet haben.
In Artikel 12 wird eindeutig gesagt:
„(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsfragen entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.“