Hallo, ich hatte folgenden Fall schon dargestellt, jedoch mich in der Fragestellung inhaltlich vertan. Daher bitte erneute Beurteilung meiner Frage:
fiktiver Fall:
Person A will mit B etwas bezüglich einer Umgangsvereinbarung im Trennungsfall beim Familiengericht klären. A nutzt dazu einen Anwalt um seine Wünsche zu erreichen.
B kann sich keinen Anwalt leisten und nimmt das ganze selber in die Hand.
Bei Umgangsregelungen besteht vor dem Familiengericht kein Anwaltszwang.
In einem anderen Zusammenhang (Scheidungsantrag) wurde jedoch B aufgrund des dabei geltenden Anwaltszwanges von einer Anwältin vertreten.
B hat gegenüber A und dessen Anwalt erklärt, dass in der Sache Umgangsregelung keine anwaltliche Vertretung existiert und dass Schriftverkehr an B direkt zu richten ist.
Der Anwalt von A ignoriert dies jedoch und schreibt Briefe an die ehemalige Anwältin von B. Die hat allerdings wie bereits beschrieben weder eine Vertretungsbefugnis, noch ein Mandat noch irgend etwas damit zu tun!
B weist den Anwalt A nochmals darauf hin, dass Inhalte nur mit B selbst kommuniziert werden dürfen. Dem widersetzt sich der Anwalt von A erneut und schreibt Inhalte an die ehemalige Anwältin.
FRAGE:
Begeht Anwalt A damit eine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht, da er Inhalte eines
Streites an eine Dritte Person (ehemalige Anwältin von B) weiterleitet - gegen den offen bekundeten
Wunsch von B?
Bitte um eine kurze Info!
Danke!