nehmen wir mal an ein Schüler (A) erzählt dem Schulsozialarbeiter (S) (staatl. anerkannter Sozialarbeiter) von seinem selbstverletzenden Verhalten. S dürfe dies aber unter keinen Umständen seinen Eltern (E) sagen.
E bekommen es aber über eine andere Quelle mit und auch davon, dass S von dem Verhalten des Sohnes wusste.
E sind zutiefst sauer, dass S es ihnen nicht gesagt hat und erwägen rechtliche Schritte einzuleiten, weil A noch minderjährig.
Hallo duck313,
so eindeutig finde ich das nicht ( Zitat aus Deinem Link ).
In Ausnahmefällen kann der Berater ein Geheimnis offenbaren, wenn ein strafrechtlicher Notstand vorliegt (§ 34 StGB), also eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum nach sorgfältiger Abwägung der Interessen nur durch die Offenbarung abgewendet werden kann.
meiner Meinung nach sind u.a. Antworten keine geeignete, die sich auf die Fragestellung beziehen. Die Frage verstehe ich so, wäre S gesetzlich verpflichtet gewesen, E zu informieren. Ich bezweifle, dass es dazu eine gesetzliche Regelung gibt. Das Einzige was ich dem u.a. Link entnehme, sind die Hinweise auf §§ 34 u. 138 (lest selber nach).
Googelt selber mal nach „schweigepflicht bei minderjährigen“. Das was für Ärzte gilt kann man sicher auch auf S anwenden. Beispiel http://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/40merkblaette…, dort III. 5… Generell gilt m.E. überall: wann kann man von der Schweigepflicht abweichen aber nie, wann muß man.