Schweigepflicht für personalrat gegenüber kollegen

Hallo,
mir ist leider keine bessere Überschrift eingefallen.

Ich hätte eine wichtige Frage:

Ich arbeite im öffentlichen Dienst und bin Personalratsvorsitzender. Nun hat mein Dienststellenleiter vor, einem Arbeitnehmer zu kündigen und hat mich vorab darüber informiert. Mir aber gleichzeitig angeordnet, dass ich darüber vorallem gegenüber dem Kollegen Stillschweigen bewahren muss.

Jetzt ist meine Frage: Kann er das?
Bin ich als Personalrat nicht in erster Linie meinen Kollegen verpflichtet, für die ich gewählt wurde und darf ihn somit „warnen“ oder muss ich Stillschweigen bewahren, wie ein „normaler Arbeitnehmer“.
Da ist es ja klar, wenn der Chef sagt, vertraulich, dann ist es vertraulich, nur in diesem speziellen Fall, hab ich keine Antwort gefunden.

Über eine Antwort hier im Forum würde ich mich sehr freuen.
Vielen Dank.
Heinz Peters

Hallo Herr Peters !

Laut LPVG NRW besteht gegenüber dem von der Maßnahme
betroffenen Beschäftigten keine Schweigepflicht.

§ 9 (Fn 6)

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und Tatsachen zu schweigen.

(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie gilt ferner nicht gegenüber den von Maßnahmen gemäß § 72 Abs. 1 unmittelbar erfaßten Beschäftigten. Abgesehen von den Fällen des § 65 Abs. 3 gilt die Schweigepflicht nicht im Verhältnis der Mitglieder der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Mitgliedern dieser Vertretungen und zu den Vertrauensleuten (§§ 85, 86) sowie für die in § 36 genannten Personen; sie entfällt ferner in den Verfahren nach den §§ 66 bis 69 und 78 Abs. 2 bis 4 zwischen den dort bezeichneten Stellen.

(3) Bei Rechtsstreitigkeiten kann für die Mitglieder der Personalvertretungen und der in den §§ 54, 60, 85 und 86 genannten Vertretungen Aussagegenehmigung durch diese Vertretungen im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle erteilt werden.

Im übrigen;seltsames Verhalten des Dienststellenleiters.

Sofort Sitzung einberufen und Thematik behandeln.

Zur Not muß Betroffener Rechtsbeistand einholen!!

Beste Grüße

Rainer Wißkirchen

Hallo Herr Wißkirchen,
vielen Dank, man sollte doch einfach noch genauer ins LPVG schauen und ja, seltsame Vorgehensweise, aber der betroffenen weiß inzwischen Bescheid und hat einen Anwalt eingeschaltet.
Danke und Grüße
Peters

Guten Morgen Kollege Heinz Peters,

meines erachtens bezieht sich hier die Schweigepflicht gegen über Dritten und nicht auf den Betroffenen, der personalrat hat ja sogar die Pflicht im Kündigungsfall den Betroffenen anzuhören, allerdings scheint es in diesem Fall noch keine entsprechende Vorlage zu geben.
Hat der Dienststellenleiter einen grund für das Schweigen angegeben? Wenn das Kündigungsbegehren vielleicht doch nicht kommt, wäre dies ein Grund die Pferde vielleicht nicht scheu zu machen…
Aber der Grundsatz: der Personalrat ist eine einseitige Interessenvertretung ist richtig.
Ich persönlich würde mit dem Mitarbeiter übrigens gleich sprechen…
Grüsse aus Freiburg
Helmut Pötzsch
Personalratsvorsitzender Uniklinik Freiburg

Hallo Heinz

Ich kenne den Fall nicht.
Nur soviel, als Personalratsvorsitzender ist man in der Regel auch Gewerkschaftsmitglied.
Gewerkschaften haben Juristen, die dir auf jeden Fall weiterhelfen, wenn du den Fall dort genauer erläuterst.
Mit freundlichem Gruß Edgar

Hallo,

als Personalrat unterliegst du den Vorschriften des LpersVG. Hier wird im §71 die Verschwiegenheitspflicht geregelt. Im Rahmen der Vetrauensvollen Zusammenarbeit wurde hier eine Information an den Personalrat gegeben. Eine weitergabe an den Betroffenen ist hier untersagt. Du kannst dich aber mit deinen anderen Personalratskollegen über die Angelegenheit austauschen.
Im §82 wird die Kündigung geregelt. Wenn die Kündigung als Vorlage offiziell an den Personalrat geht, hast du natürlich die Möglichkeit im Rahmen deiner Informationsrechte mit den Betroffenen zu sprechen.
Vielleicht will aber der Vorgesetzte, dass über den Personalrat eine „Wahrnung“ an den Betroffenen geht. Sprich mit deinem Vorgesetzten darüber.
Hoffe ich konnte helfen.
Viele Grüße
Wolfgang Klein

Hallo,
die Schweigepflicht innerhalb der Personalvertretungsgesetze besteht gegenüber der Öffentlichkeit. Der Personalrat ist nicht gegenüber den anderen PR-Mitgliedern zum Schweigen verpflichtet. Der PR beginnt mit seiner Arbeit, wenn ihm von der DL eine Maßnahme angekündigt wird, damit die Rechtmäßigkeit geprüft werden kann. Die Ankündigung einer mitbestimmungspflichtigen Personalmaßnahme ist erfolgt.
Im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit würde ich die DL nochmals darauf ansprechen, dass diese „Anordnung“ sittenwidrig ist. Denn sie weiß, dass der PR in der Mitbestimmung ist, daher muss sie sich überlegen, wann die Maßnahme ankündigt wird. Recherchen im Umfeld sind hier sicher angezeigt.

Mit freundlichem Gruß
Fritjof Kleff

hallo,
gegenüber der öffentlichkeit ist klar. meine frage zielte darauf ab, ob ich den kollegen, um den es ging und der von nichts wusste, im vorfeld informieren durfte. die offizielle anhörung an uns kam dann zwei wochen später…

Hallo Herr Pötsch,
da es sich um einen Amtsleiter handelt, brauchte der DL das Einverständnis des Gemeinderates. Falls er das nicht bekommen hätte, wäre der Kollege nicht gekündigt worden.
Deshalb habe ich nichts gesagt. Es hätte ja sein können, dass man den Kollegen unnötig belastet.
Und im Zuge der „vertrauensvollen Zusammenarbeit“ war ich mir eben auch nicht sicher.
Danke für Ihre Antworten - an alle - Sie haben mir sehr geholfen. Ich hoffe, dass wir so schnell nicht wieder in diese Situation kommen.
Grüße Peters

hallo,
gegenüber der öffentlichkeit ist klar. meine frage zielte
darauf ab, ob ich den kollegen, um den es ging und der von
nichts wusste, im vorfeld informieren durfte. die offizielle
anhörung an uns kam dann zwei wochen später…

Hallo Kollege, ein Blick in die Gesetzte zeigt, dass Fristen hier das Problem sind:
Nach Zustellung einer Kündigungsabsicht bestehen 2 Wochen Einspruchsrecht. Zwar ist die Mitteilung nur mündlich erfolgt, aber der Chef hat hier wohl Sorge…
Wichtiger sind die Mitwirkungsrechte des PR. Nach der Mitteilung der Kündigungsabsicht an den PR hat dieser 10 Tage das Recht auf eine Stellungnahme und auf Erörterung der Maßnahme. Diese Mitteilung muss umfassend und vollständig sein. Eine mündliche Mitteilung ist natürlich nicht vollständig. D.h. hier hat der Chef fehlerhaft gehandelt. Dies meinte er umgehen zu können, indem er einen Kontakt von Euch zum Beschäftigten „verboten“ hat. Dies kann er nicht. Er hat Mitteilungspflicht und die hat er etwas leichtsinnig in mündlicher Form gegeben. Diese hättet ihr als offizielle Mitteilung deuten können, deshalb schlug ich vor, mit dem Chef die Rechtslage nochmals zu klären.

Viele Grüße Fritjof