Schweigepflicht gegenüber Jugendlichen?

Hallo!

Ich bin im Moment ein wenig verzweifelt mit meiner Frage, ob Schweigepflicht eines Psychologen auch gegenüber Jugendlichen besteht.

Eigentlich fand ich im Internet viele Artikel darüber, dass ein Psychologe Informationen über die Geheimnisse seines Patienten nicht an dessen Eltern weiter geben darf, es sei denn, der Patient erlaubt dies ausdrücklich, oder es besteht eine akute Gefährdung.

Mit diesem Gedanken gehe ich, bin 16 Jahre alt, seit 3 Monaten zu einem Psychologen um die Scheidung meiner Eltern aufzuarbeiten.

Vor zwei Tagen plauderte meine Psychologin dann plötzlich Dinge gegenüber meiner Mutter aus, die diese eigentlich nicht erfahren sollte. Ich habe meiner Psychologin zwar nicht ausdrücklich gesagt, dass dies Geheimnisse seien, aber bis zu diesem Zeitpunkt ging ich davon aus, dass es ganz selbstverständlich ist, dass keine Informationen ohne meine Einwilligung weiter gegeben werden.

Dazu kam auch noch, dass meine Psychologin meine Mutter gebeten hat, meine Psychologin von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, damit diese sich über meine Probleme mit einem anderen Psychologen unterhalten könnte. Ich wurde nicht gefragt…

Als ich meine Psychologin darauf ansprach, meinte diese, da ich noch nicht volljährig sei, dürfte 1. nur meine Mutter eine Schweigepflichtentbindungserklärung unterzeichnen und 2. stehe sie meiner Mutter gegenüber unter Informationspflicht.

Das Vertrauen gegenüber meiner Psychologin ist jetzt erst einmal weg, da sie mir auch noch zu verstehen gab, selbst wenn ich ihr Schweigen ausdrücklich wünschen würde, müsste sie meiner Mutter den Inhalt unserer Gespräche mitteilen.

Aus diesem Grund meine Frage: Hat meine Psychologin recht?

Ich würde mich sehr über Antworten freuen und bedanke mich schon einmal im Voraus.

Glg
Die Adiutrix

Moin,

Sorry bin kein Jurist. Und mit meinem bisherigen juristischen Verständnis komme ich da auch nicht viel weiter als du.

Versuch mal den Udo Vetter aus dem Lawblog zu kontaktieren. Der ist Anwalt.
lawblog.de

GRuß
Roichi

Hallo Adiutrix,

es tut mir leid, das dein Vertrauen in die Psychologin so schwer geschädigt wurde.

Im Prinzip hat sie durchaus recht, die Verfassung schützt das Informationsrecht der Eltern bezüglich der Befindlichkeit (auch der seelischen) grundsätzlich schon.

Allerdings wird dieses Recht eingeschränkt durch die wachsenden Rechte der Jugendlichen.

Lies mal:

Die noch vereinzelt vertretene Ansicht, bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen bestehe keine Schweigepflicht gegenüber Eltern bzw. gesetzlichen VertreterInnen oder Schweigepflichtsentbindungen gegenüber Dritten könnten nur von den Eltern erteilt werden ist insoweit unzutreffend, als sie pauschal für Minderjährige formuliert wird. Zwar besteht eine aus dem Erziehungsrecht der Eltern (vgl. Art 6 Grundgesetz, §§ 1626, 1631 Bürgerliches Gesetzbuch) abgeleitete Offenbarungspflicht der schweigepflichtigen Personen im Hinblick auf die ihnen von Minderjährigen anvertrauten Informationen, diese ist jedoch durch das Selbstbestimmungsrecht des Kindes – welches ab dem 14. Lebensjahr einsetzt – begrenzt. Da die hierfür notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit in diesem Alter in der Regel vorliegt, ist die Weitergabe von Informationen und Geheimnissen an Eltern oder dritte Personen nur mit ihrer ausdrücklichen oder konkludenten Einwilligung zulässig. Der verfassungsrechtlich geschützte Informationsanspruch der Eltern (abgeleitet aus Art. 6 Abs. 2 Satz 12 Grundgesetz) tritt hier mit der zunehmenden Fähigkeit des Kindes über die es betreffenden Angelegenheiten selbständig zu bestimmen zurück. In Ausnahmefällen wird man dies auch für jüngere Kinder annehmen können, wenn durch die Information der Eltern oder eines Elternteils das Kindeswohl gefährdet ist. Dann „(…) kann es im Interesse des Kindes geboten sein, daß der Berater auch den Eltern gegenüber schweigt, um den Heilerfolg nicht zu gefährden und das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Kinde nicht in Frage zu stellen“ (BverfG 1982, S. 384) [2]. Wie grundlegend die Frage der Einwilligungsfähigkeit ist, macht ein (juristischer) Aufsatz aus dem Jahr 1999 deutlich (Rothärmel et al. 1999), der die Benachteiligung Minderjähriger durch das Informed-Consent-Konzept und die daraus resultierende Mißachtung ihres Persönlichkeitsschutzes problematisiert.

Im Sozialgesetzbuch können Minderjährige rechtserhebliche Erklärungen abgeben, soweit sie über die notwendige Einsichts- und Urteilfähigkeit verfügen (siehe oben), spätestens jedoch, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben (§§ 36 Abs. 1 i.V.m. 33a SGB 1; Gerlach 2004 b, S. 328).

Zitat Ende

Du siehst also, dein Psychologin hat kein pauschales Recht, deine Mutter über die von dir gesagten Dinge zu informieren. Solltest du allerdings evtl. über geplanten Suizid gesprochen haben, wäre es vielleicht (das ist meien Laienmeinung) tatsächlich Abwägungssache der Psychologin und präventiv informierend gewesen.

Sollte es sich also bei den weitergegebenen Infos um solche Dinge handeln, dann sieh es als Versuch dich rundum zu schützen und dir zu helfen und nicht als Vertrauensbruch. Sollte es ich um andere Dinge handeln, die du nicht weitererzählt haben wolltest, dann solltest du evtl. die Behandlung aufgeben und dir einen anderen Therapeuten suchen, mindestens aber noch einmal auf die o.g. Sachlage hinweisen.

Ob du noch einmal ein offenes Vertrauensverhältnis aufbauen kannst, musst du selbst wissen. Viel Glück.

Gruß
Nita