Schweigepflicht im Betriebsrat

Darf der Betriebsratsvorsitzende die Namen von Brmitgliedern, die gegen ihn gestimmt haben, im Betrieb veröffentlichen?

Hallo,

eher nicht.
Lt §14/§14a BetrVG hat die Wahl geheim stattzufinden. Deshalb denke ich, das das geheime auch nicht öffentlich gemacht werden darf.
Außerdem könnte es die Rechte der genannten einschränken.

Was will er denn damit bewirken… der hat soch ein Problem oder ?

Gruß
Proteus

Darf der Betriebsratsvorsitzende die Namen von Brmitgliedern,
die gegen ihn gestimmt haben, im Betrieb veröffentlichen?

Hallo Proteus, es ging nicht um die Wahl, sondern um einen Beschluß. Aber ich denke das ist egal. Ich danke dir für deine Antwort, und du hast Recht, er hat wirklich ein Problem. Es geht um die Neuwahl und der Brvorsitzende hat berechtigte Angst nicht mehr gewählt zu werden. Wir, ein Teil des Gremiums, überlegen uns rechtliche Schritte einzuleiten. Gruß Batman

Hallo Proteus, es ging nicht um die Wahl, sondern um einen
Beschluß…
Wir, ein Teil des Gremiums, überlegen uns rechtliche
Schritte einzuleiten. Gruß
Batman

Hallo,

hoffentlich vergaloppiert ihr euch nicht mit „rechtlichen Schritten“.
Betriebsräte sind keine Geheimräte. Bei Beschlüssen iSd § 33 BetrVG, die idR offen abgestimmt werden, sollte schließlich auch jeder sein Abstimmungsverhalten ggfs. rechtfertigen können.
Aus dem BetrVG (z. B. §§ 79, 99) ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß die Ergebnisse einer offenen Abstimmung nicht kommuniziert werden dürfen. Das Abstimmungsverhalten gehört auch grundsätzlich nicht zu den schützenswerten persönlichen Daten, die aufgrund anderer Gesetze (z. B. BDSG) geschützt sind.
Anders wäre es evtl. nur dann, wenn die Darstellung des Abstimmungsverhaltens unrichtig wäre. Dann (und m. E. nur dann) käme ein Unterlassungsanspruch in Frage.

&Tschüß
Wolfgang

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