Hi Lisa,
die Pflichten des Versicherungsnehmers und die Folgen daraus sind in § 9 und § 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ((AVB/KT) festgelegt.
Der Versicherer muss natürlich prüfen können, ob denn eine Leistungspflicht vorliegt. Dazu braucht er die entsprechenden Unterlagen und dazu gehören auch solche Arztberichte.
Dass eine spezielle Schweigepflichtsentbindung für dieses Fall gebraucht wird, ist auch nicht ungewöhnlich. Ob sich die generelle Entbindung, die man mit unterschreiben des Antrags angegeben hat, nämlich auf alle Fälle in der Zukunft bezieht, ist rechtlich umstritten. Damits keine weiteren Verzögerungen gibt, einfach eine neue spezielle Schweigepflichtsentbindung an den Arzt schicken.
Grüße, Bernhard.