Eine Ärztekammer fordert für die Bearbeitung einer Beschwerde über einen Arzt eine Schweigepflichtentbindungserklärung, um erst dann die Beschwerde zu bearbeiten.
Der Ärztekammer liegt in dem Bezug schon eine Erklärung vor, dass der Beschwerdeführer und der Inhalt der Beschwerde dem Arzt genannt werden darf.
In der Beschwerde geht es um das rechtliche Verhalten des Arztes gegenüber eines Patienten, dem anfänglich die Herausgabe der Patientenakten verweigert wurde. Also nicht um Behandlungen, etc.
Wäre die Schweigepflichtentbindungserklärung dazu notwendig?
Irgendjemanden nicht, aber denen, die es vom Gesetz erlaubt wird und denen, die man berechtig, eine Auskunft zu bekommen, bzw. Auskunft zu geben.
Dass die Kassenärztliche Vereiniung beide Seite hören will, ist nachvollziehbar. Aber was wollte sie denn hören wollen? Dazu müsste es eine Auskunft geben, was man dann wissen wollte. Und eine pauschale Schweigepflichtentbindung sagt nicht aus, in welchen Umfang die ausgeschöpft werden könnte.
Wenn der Beschwerdeführer das Verhalten eines Arztes vorträgt, dürfte nur geklärt werden, ob der Arzt gegen eine Pflicht der Herausgabe von Patientenakten verstoßen hat, oder nicht.
Es dürfte dabei weniger um Behandlungen noch Fehlbehandlungen gehen, als und die pflichtgemäße Erfüllung.