Nein
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Zollkontrollen [Bearbeiten]Nicht weggefallen sind im Schengen-Gebiet die Zollkontrollen. Wer aus einem Schengen-Staat in einen anderen Schengen-Staat einreist, der nicht Mitglied der Zoll-Union ist (die Schweiz), hat die mitgeführten Waren am Zoll zu deklarieren, wenn diese nicht innerhalb der Freigrenze des Einreisestaates liegen. Da Reisende an der Grenze zur Schweiz nicht mehr immer einen Grenzbeamten antreffen, der ihnen Auskunft über die in der Schweiz geltenden Freigrenzen geben kann, wird die Einreise in die Schweiz in vielen Fällen erheblich erschwert. An den Grenzübergängen der Schweiz werden Reisende durch Aushang auf die in der Schweiz geltenden Freigrenzen hingewiesen. Außerdem finden Reisende dort eine Telefonnummer, über die sie sich im Zweifel beim Zollamt erkundigen können. Führen Reisende in die Schweiz Waren mit sich, die nicht innerhalb der dort geltenden Freigrenzen liegen, und finden sie keinen Grenzbeamten vor, haben sie die mitgeführten Waren schriftlich zu erklären und das Schriftstück in einen hierfür vorgesehenen Briefkasten an der Grenze einzuwerfen (Prinzip der Selbstdeklaration).
Dies gilt auch, wenn die Reisenden nur durch die Schweiz durchreisen. Die Nichtbeachtung des Prinzips der Selbstdeklaration wird in der Schweiz auch in Fällen der Durchreise bestraft.