Schweizer Unternehmen erbringt Dienstleistung in Deutschland: Wo Umsatzsteuer?

Ich bin in der Schweiz selbstständig und da mein Jahresumsatz unter einer Freibetragsgrenze liegt, von der Schweizer Umsatzsteuer befreit.

Nun planen wir im Auftrag deutscher Kunden eine Werbeaktion an verschiendenen Standorten in Deutschland.

Die Werbematerialien werden an unser Lager in Deutschland geschickt und von dort aus an die jeweiligen Veranstaltungsorte weitergeleitet.

Die Rechnung schreibe ich aus der Schweiz, da hier mein Unternehmen sitzt. Der Rechnungsbetrag wird von meinen Kunden auf mein Schweizer konto überwiesen.

Wo sind eventuelle Steuern geschuldet? In Deutschland, da hier die Leistung erbracht wird, oder in der Schweiz, da hier mein Unternehmenssitz ist?

Danke für alle hilfreichen Tipps!

in der schweiz.

mfg

jan schaarschmidt

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Hi Karli,

vielen Dank für Deine Antwort. Kannst Du mir sagen, worauf Du Deine Aussage stützt? Ein Verweis auf eine Quelle (die für mich als Laien einigermassen verständlich ist), würde mir sehr weiterhelfen.

Vielen Dank und beste Grüsse
Henk

in der schweiz.

mfg

jan schaarschmidt

************************* HINWEIS ***********************************************************************

Die nachfolgenden Ausführungen sind eine private Meinung.
Eine rechtsverbindliche Auskunft dürfen nur im Rechtsberatungsgesetz (RBerG) genannte Personen geben.
vergleiche:
http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtsberatungsgesetz oder
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/rberg/…

Es wird im Zweifelsfall empfohlen einen Rechtsvertreter zu kontaktieren.

*********************************************************************************************************

hallo, bin leider kein experte für das schweizer steuerrecht.

da du ja nach deinen eigenen aussagen nicht am schweizer umsatzsteuerverfahren teilnimmst, erübrigt sich eigentlich deine frage.
du solltest dies auf deiner rechnung mit dem entsprechenden schweizer steuerparagraphen vermerken.
in DEUTSCHLAND sieht das in etwa so aus:
„der rechnungssteller nimmt nach §19 UStG nicht am umsatzsteuerverfahren teil.“
in der schweiz müsste das artikel 10 absatz2a sein.
http://www.admin.ch/ch/d/sr/641_20/a10.html

des weiteren würde ich mich auf artikel 23 absatz 2 nr9
berufen.
http://www.admin.ch/ch/d/sr/641_20/a23.html
zu klären wäre nur, was sich hinter dem begriff „vermittler“ nach schweizer steuerrecht verbirgt.

mfg

jan schaarschmidt

Das Problem an der Sache ist ja, dass die Leistung in Deutschland erbracht wird, Gerichtsstand und Erfüllungsort daher nicht in der Schweiz lägen. Und dass ich in der Schweiz von der USt. befreit bin, würde ja nicht für Deutschland gelten, wenn ich dort die USt. abführen müsste.

verstehe ich nicht. bist du nun unternehmer in der schweiz oder nicht.
wenn ja, dann gilt das schweizer steuerrecht egal wo du auf der welt deine dienstleistungen erbringst.

wenn ich im ausland arbeite, dann gilt für mich weiterhin das deutsche steuerrecht. ich habe noch nie in einem dritten land irgendwelche umsatzsteuer für meine dienstleistung gezahlt.

geh einfach mal zu einem steuerberater. das sind wirklich sehr gut angelegte franken. und letztendlich kannst du diese kosten auch steuerlich für dein unternehmen geltend machen.

mfg

jan schaarschmidt

Das Problem an der Sache ist ja, dass die Leistung in
Deutschland erbracht wird, Gerichtsstand und Erfüllungsort
daher nicht in der Schweiz lägen. Und dass ich in der Schweiz
von der USt. befreit bin, würde ja nicht für Deutschland
gelten, wenn ich dort die USt. abführen müsste.

mal bei den schweizer eidgenossen nachfragen (internet) bin der meinung hier gibt es ein reverse charge verfahren

Elamail

Sorry, dass ich nicht geantwortet habe.
Wird hierzu noch eine Antwort benötigt?

Viele Grüße, Monika

Sorry, dass ich nicht geantwortet habe.
Wird hierzu noch eine Antwort benötigt?

Viele Grüße, Monika

Ja, gerne!

Hallo Henkk,

du unterliegst erst einmal dem schweizer Umsatzsteuerrecht. Erst, wenn nach dem schweizer Umsatzsteuerrecht, der Leistungsort nicht in der Schweiz ist, erst dann kommt eine Beurteilung in Deutschland und deren Umsatzsteuerpflicht in Deutschland in Betracht.

Um den Sachverhalt für Deutschland beurteilen zu können, müsste man genau wissen, was du für Leistungen in Deutschland erbringst. Sind es z. B. Werbemaßnahmen, also sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG-Deutschland, dann greift für Dich in Deutschland der § 13 b UStG. Das würde bedeuten, dass Du Deinem deutschen Kunden eine Rechnung ohne Umsatzsteuer schreibst, und auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger gem. § 13 b Abs. 1 Nr. 1 UStG hinweist. Dein Leistungsempfänger = deutscher Unternehmer muß dann für Dich die Umsatzsteuer gem. § 13 b UStG erklären und, falls er keinen Vorsteuerabzug hat, auch entrichten.

Ich hoffe, es ist einigermaßen klar geworden.

Viele Grüße, Moni