Wenn man weiß das der Sohn schwer krank ist(konnte nicht mal mehr aufstehen) und allein in seiner Wohnug liegt muss dann die Mutter nicht für einen Arzt oder eine Klinik sorgen ? Der Sohn ist tot aufgefunden worden,er meldete sich seit Tagen nicht mehr !Man kann doch nicht den Menschen sich selbst überlassen!
Hey,
ein spezielles Gesetzt, welches besagt, dass kranke Menschen nicht alleine gelassen werden dürfen habe ich nicht gefunden, was nicht bedeutet das es so etwas nicht gibt, ein Jurist bin ich leider nicht.
Aber:
Zu Erst einmal muss man natürlich sagen, dass so etwas moralisch gesehen absolut nicht vertretbar ist und ich für ein solches Verhlaten in keinster Weise Verständniss habe.
Es gibt ja das bekannte Gesetz der unterlassenen Hilfeleistung, § 323c StGB.
„Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“
Wenn die kranke Person also nicht aufstehen kann bestehen Probleme schon bei den Grundbedürfnissen wie Essen, Trinken und Ausscheidung. Man weiß jetzt nicht, welche Grunderkrankung besteht…aber eine „gemeine Gefahr“ besteht doch hier sicher, oder?
Wäre super wenn das hier jemand professionell lösen könnte der mit den Gesetzten vertraut ist, meinerseits war es nur ein Versuch.
Beste Grüße
Moin,
Zusätzlich zum 323c kommt noch Handeln durch unterlassen(Garantenstellung) hinzu. Die Mutter trägt für den Sohn eine Garantenstellung!
Gruß
der Schma
Danke für die Info ! Es wurde mir von der Mutter immer gesagt,sie könnte da nichts machen er wäre ja volljährig !Ich bin davon ausgegangen das alte kranke Menschen ja auch in die Klinik kommen wenn sie sich nicht mehr helfen können,wird vom Pflegedienst doch angeordnet !
Nochmal danke für die Antwort !
Neben dem genannten § 323c StGB und der fahrlässige Tötung durch Unterlassen (§§ 222, 13 StGB) kommt auch die Vorschrift des § 221 StGB (Aussetzung, konkret § 221 Abs. 1 Nr. 2) in Betracht.
Ob und wie die Mutter sich strafbar gemacht haben könnte, ist nun unter Berücksichtigung aller Einzelheiten des Falles zu prüfen.
Grds. wird man auch kranke Personen (insbesondere wenn diese volljährig sind) „alleine lassen“ dürfen. Erst dann, wenn der „Täter“ konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung hatte, die über ein "mir geht’s zwar schlecht, aber in einer Woche bin ich wieder fit"hinausgehen, wird man mit der Keule des Strafrechts schwingen können.
Im Rahmen von Vorsatzdelikten (§ 323c, § 221) wird man zudem noch genauer gucken müssen, ob die schwere Folge (Tod, erhebliche Gesundheitsschädigung) zumindest gebilligt wurde oder ob der „Täter“ nicht vielmehr darauf vertraute, dass schon nichts schlimmes passieren werde. In diesem Falle blieben allenfalls Fahrlässigkeitsdelikte übrig (222, 13).
MfG
Hallo,
nicht nur die Mutter kann hier tätig werden.
Sondern jeder andere auch, also auch Du!
Kontaktaufnahme mit dem Sozialamt der zuständigen Gemeinde.
Gruß Merger
Ich habe den anderen Beitrag im Medizinbrett beantwortet.
Aber ergänzend dazu möchte ich nochmal sagen, dass JEDE Person die Kenntniss vom schlechten Zustand des Mannes hatte Hilfe hätte holen müssen/können/dürfen.
Also rein theoretisch auch Du -vor allem wenn man merkt dass die Mutter es nicht tut!
ich hoffe, dass der beitrag im medizinbrett nicht ebenso pauschal war…
im hinblick auf echte unterlassungsdelikte kann man hinsichtlich eines erkrankten/verletzten keine generelle garantenstellung unterstellen, § 13 stgb. es müssen weitere umstände hinzutreten, wie etwa eine besondere sorgepflicht oder ein pflichtwidriges verhalten, das zu der verletzung/erkrankung führte.
auch im hinblick auf § 323c stgb muss man den genauen sachverhalt kennen. so hat der bgh zum vorliegen eines unglücksfalls bei erkrankten personen ausgeführt:
“Unglücksfall” im Sinne der genannten Vorschrift ist “jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende Ereignis, das eine erhebliche Gefahr bringt oder zu bringen droht". Er kann auch durch die Fortentwicklung einer Krankheit begründet werden, aber nur dann, wenn sie eine (plötzliche und) “sich rasch verschlimmernde Wendung nimmt" (BGHSt 6, BGHST Jahr 6 Seite 147 [BGHST Jahr 6 Seite 152, BGHST Jahr 6 Seite 153]; BGH, NJW 1983, NJW Jahr 1983 Seite 350 m.w. Rspr.-Nachw.)
zitiert in BGH, Urteil vom 17.10.1984 - 2 StR 433/84 (LG Wiesbaden)
der fiktive fall, in dem die erkrankte person (irgendwann) verstirbt, lässt keine genaue beurteilung der plötzlichen verschlimmerung zu.
darüber hinaus muss man differenzieren, ob der potenzielle straftäter ex post (im nachhinein) oder ex ante (vorher) zu der beurteilung eines unglücksfalles kommt. die anforderungen hieran sind umstritten. man muss wohl davon ausgehen, dass die beurteilung der gefahrensituation ex post erfolgen muss, da sonst jeder, der irrig eine gefahrensituation verneint, strafbar wäre. da § 323c stgb keine versuchsstrafbarkeit kennt, ist das ergebnis unzumutbar…
Hi,
Die Mutter trägt für den
Sohn eine Garantenstellung!
und woraus soll sich die Gerantenstellung gegenüber dem 33jährigen Sohn ergeben?
Gruß Stefan
Danke für die Info ! Es wurde mir von der Mutter immer
gesagt,sie könnte da nichts machen er wäre ja volljährig !
Das ist grundsätzlich auch richtig. Man darf einen Menschen nur in Ausnahmefällen gegen seinen Wunsch behandeln. Wir sind frei und dürfen unserem Leben jederzeit ein Ende setzen. Die Art wie wir das machen ist uns ebenfalls freigestellt, sofern wir keine anderen Gesetze dabei mißachten (z.B. Sprengstoffgesetz, Arzneimittelgesetz).
Ich
bin davon ausgegangen das alte kranke Menschen ja auch in die
Klinik kommen wenn sie sich nicht mehr helfen können,wird vom
Pflegedienst doch angeordnet !
Das ist falsch. Ein Pflegedienst kann keine Klinikaufenthalte anordnen.
Das Grundproblem ist: Jeder Mensch hat ein Recht auf Freizügigkeit (d.h. er darf grundsätzlich nicht dazu gezwungen werden sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten) und auf körperliche Unversehrtheit (viele medizinische Behandlungen erfüllen den Tatbestand der Körperverletzung - da reicht schon das Verabreichen einer Spritze - und sind nur deshalb straffrei, weil der Betroffene in die Behandlung eingewilligt).
Nun weiß man natürlich, daß ein Mensch in Situationen sein kann, in denen er zu vernünftigen Urteilen nicht in der Lage ist. Deshalb gibt es auch die Möglichkeit, Menschen gegen ihren Willen zu behandeln. Die Voraussetzungen dafür sind aber sehr hoch, da die entgegenstehenden Grundrechte (Freizügigkeit und körperliche Unversehrtheit), die bei einer Zwangsbehandlung verletzt werden müssen, einen sehr hohen Rang haben.
Aus diesem Grund ist die Entscheidung darüber in letzter Instanz auch einem Richter vorbehalten.
Ob die Mutter in Deinem Fall zum Handeln verpflichtet gewesen wäre, kann man so nicht beurteilen - die entsprechenden Fachleute müßten schon alle Einzelheiten kennen und Einblick in die entsprechenden Papieren nehmen können.
Tendenziell dürfte der Mutter aber (strafrechtlich) kein Vorwurf zu machen sein - dies gilt um so mehr, je weniger akut die gesamte Geschichte war (länger bestehende Erkrankung). Und nur die Tatsache, daß ein Erwachsener sich dem Kontakt zu seiner Mutter entzieht, ist kein Grund für die Annahme eines akuten Notfalls der sie zum Handeln verpflichten würde.