Schwer vermittelbar, wer gehört dazu?

Hallo liebe wer-weiss-was Nutzer,

ich habe eine Frage, ware noch nie arbeitslos, daher weis ich das nicht.

Ich werde dieses Jahr 40 Jahre und habe eine schwerstbehinderte Tochter die im Rollstuhl sitzt. Momentan bin ich noch krankgeschrieben und muss auch noch in Reha (meine ALLERERSTE), danach wenn es mir gut geht, werde ich mich arbeitslos melden müssen. Hier jetzt meine frage, zähl ich zu den SCHWER VERMITTELBAREN? Da ich mit meiner tochter leider nur bedingt arbeiten kann.und meine krankheit durch die jahre (psychosomatrisch) immer schlimmer wurde.

Hoffe es kann mir jemand helfen…

DANKE

Evtl, wenn Du sagst es sei psychosomatisch:
Das ICD 10 gibt in diesem Fall Auskunft über Art der Krankheit und
Gratifikation! Kann mir aber auch vorstellen, dass es in einem solchem Fall reiche, der ARGE zu erklären, dass man Angehörige pflege.
Ansonsten - soweit mir bekannt - hat die ARGE ihren eigenen Amtsartzt, der eine Arbeitunfähigkeit oder Ähnliches feststellen kann. ALLES GUTE FÜR DIE REHA

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Amtsarztes der ARGE sagt meines Erachtens aus, dass man schwer vermittelbar sei.

Hallo,

„schwer vermittelbar“ ergibt sich aus den aktuellen Umständen der Person (zB Schuldenproblematik, Alleinerziehend, chronische Erkrankung, lange Arbeitslosigkeit)sowie der Situation am Arbeitsmarkt. Widerrum müssen diese Tatbestände aber allein für sich nicht zu einer schweren Vermittelbarkeit führen, weil die betreffende Person zB durch einen erworbenen Berufsabschluß schnell wieder in den Arbeitsmarkt integrieren kann.
Aber jemand kann auch schwer vermittelbar sein, weil er zB aufgrund Arbeitsunwillens jegliche Fördermöglichkeit seitens der Agentur für Arbeit ablehnt.

Für den Arbeitslosen ist es theroetisch nicht von Belang ob seine Vermittlung einfach oder schwer ist. Die Feststellung dieser obliegt sowieso dem entsprechenden Ansprechpartner (Arbeitsvermittler/Fallmanager).

Die von dir genannten Punkte könnten also durchaus zu dem Ergebnis „schwer vermittelbar“ führen, aber nicht zwangsweise.
Ein ärztliches Gutachten muss nicht unbedingt durchgeführt werden, wenn zB der Entlassungsbericht aus der Reha vorgelegt wird.

LG
AG80