Hallo,
es wäre schön, wenn jemand zu diesem Thema Auskunft geben könnte. Ist es möglich im Fall einer Schwerbehinderung von 50% und trotz Arbeit in einem normalen Angestelltenverhältnis ein Nebengewerbe anzumelden? Würde dabei derjenige die Vorzüge durch den Schwerbehindertenausweis (Kündigungsschutz etc.) verlieren oder den Ausweis sogar komplett abgeben müssen? Voraussichtliche Jahreseinnahmen würden weit unter dem Freibetrag liegen. Ich vermute, dass es so wäre. Mich würde nur die Tatsache verwundern, dass somit durch eine Behinderung ein Zusatzverdienst bei Behinderung ja quasi ausgeschlossen wird?
Vielen Dank:wink:
MfG
Hallo,
grundsätzlich hat die Schwerbehinderung mit Deinem Problem nix zu tun. Es gelten für die Nebentätigkeit die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften.
Allerdings könnte das Versorgungsamt, wenn es davon Wind bekommt, auf die Idee kommen, diesen Schwerbehinderten neu zu bewerten, der so leistungsfähig ist.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo Wolfgang,
im Prinzip hast Du ja recht, aber diesen Gedankengang:
Allerdings könnte das Versorgungsamt, wenn es davon Wind
bekommt, auf die Idee kommen, diesen Schwerbehinderten neu zu
bewerten, der so leistungsfähig ist.
finde ich doch interessant. Sehen wir es mal so: Eine meiner Schwestern ist blind. Das heißt 100% schwerbeschädigt. Sie geht einer normalen Arbeit nach. Wäre das nach Deiner Ansicht ein Grund, die Schwerbeschädigung in Frage zu stellen?
(Nein, sehen wird meine Schwester mit zwei Glasaugen nie mehr wieder)
Gruß, Karin
Hallo,
es muß sich ja nicht zwangsläufig was ändern. Wenn allerdings zusätzlich zur normalen Berufstätigkeit noch eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird, kann ich mir schon Fallkonstellationen vorstellen, bei denen das VA aufmerksam wird. Schließlich wird ja nicht die Krankheit als solches, sondern die konkreten Auswirkungen im Einzelfall bewertet.
Ich kenne folgenden Fall, bei dem ich dem MA sagen mußte, daß er sich selbst „ins Knie geschossen“ hat:
Ein MA mit Vollzeitbeschäftigung, dessen Arbeitsplatz mit diversen Hilfsmitteln leidensgerecht ausgestattet war, begann nebenher als Versicherungsvertreter zu arbeiten, wobei er auch Kunden aufsuchte. Der MA hatte u.a. wegen Panikstörung und eingeschränkter Bewegungsfähigkeit (Arthrose in beiden Kniegelenken mit schwerer Bewegungseinschränkung) einen GdB von 60.
Das VA bekam „Wind“ von der Nebentätigkeit, holte die Akte 'raus und forderte den MA zur Stellungnahme zwecks Neubewertung auf.
Im Ergebnis wurde die Panikstörung gestrichen und die Bewegungseinschränkung zuerst als „gering“ und im Widerspruch als „mittel“ bewertet, was eine Reduzierung des GdB zuerst auf 30, im Widerspruch auf 40 bewirkte. Im Moment läuft die Klage vor dem Sozialgericht, Termin ist vorrauss. im Herbst, aber im Sommer wollte der MA abschlagfrei als Schwerbehinderter in Rente…
&Tschüß
Wolfgang
Vielen Dank für eure Antworten:wink:)
Ja, ich verstehe die Problematik. Anscheinend gibt es aber wohl keine pauschale Richtlinie?!..
Vielleicht sollte man bei solchen Fällen das Ganze direkt mit dem VA klären? Aber es wäre doch sehr unwahrscheinlich, dass die Schwerbehinderung, bzw. die daraus resultierenden Rechte abgesprochen werden könnten?