Schwerbehindertenrecht SCHWBG

Guten Tag und frohes Neues Jahr,
Mein folgendes Problem ist:
Bin Bearbeiterin im SchwbR. Da eine Beiblattauszahlung an den falschen Adressaten lief muss die Beiblattrückzahlung zurückgerufen werden. Genauer gesagt, das Geld wurde an den ausgezahlt der es eingezahlt hatte, da der Beiblattempfänger nichtg gewillt war eine Empfangs-Berechtigung vorzulegen. Da dieser nun mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde droht soll ich als Auszahlungsprüfer das Geld zurückfordern. Würde mich interessieren, ob derartige Rückforderungen nicht Sache des gehobenen Dienstes ist, da diese ja auch die Ausweise etc. zurückfordern bzw. analoge Anwendung zum SGB X durchführen. Hätte mein Kollege die Auszahlung von einem Dienstaufsichtsbeamten prüfen lassen müssen? Er hatte sich nicht abgesichert und ich hatte die sog. Stichprobe (4-Augenprinzip) durchzuführen. Ist es nicht Mieß die Rückzahlung von mir zu fordern. Dies tut nun die Gruppenleiterin.30,-- Euro. In der Aufgabenverteilung steht so etwas nicht drin, ist also nicht geregelt.
Vielen lieben Dank.

SU

Hallo SU,
der Tatbestand ist etwas dürftig und es ist wohl mehr ein arbeitsrechtliches Problem. Zunächst wäre aber zu prüfen, ob das Amt nicht doch mit befreiender Wirkung ausgezahlt hat, wenn die Unklarheiten auf Seiten des Empfängers liegen. (…nicht gewillt, war eine Empfangsberechtigung vorzulegen ??). Wenn ich es richtig verstehe, dann wurde eine kostenpflichtige Wertmarke zurück gegeben und es sollte nun der Restwert wieder ausgezahlt werden. Der Betrag wurde aber an einen falschen Empfänger gezahlt. Bei dem falschen (fremden) Empfänger liegt nun eine ungerechtfertigte Bereicherung vor. Der Betrag müsste nach § 812 BGB zurück gefordert bzw. zivilrechtlich eingeklagt werden. Erst wenn diese Beitreibung erfolglos ist, ist ein Schaden eingetreten, für den jemand haftbar gemacht werden könnte. Diese Haftung kann in der Tat einen (oder mehrere) Mitarbeiter der Behörde treffen. Allerdings sehen die Tarifverträge des öffentlichen Dienst vor, dass eine Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz eintritt. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, lässt sich aus dem Sachverhalt nicht entnehmen. Ich vermute mal eher nicht, da eine besonders schwere Pflichtverletzung vorliegen müsste, Hektik, mangelnde Aufgabenzuweisung, Arbeitsteilung spielen da als Entlastungsmoment eine Rolle.

Die Rückforderung geht ins Zivilrecht (wenn es aber ein Beteiligter nach § 12 SGB X ist, dann wäre an § 50 Abs.2 SGB X zu denken)und hier sind einige besonderen Spielregeln zu beachten. Aus meiner Sicht ist dies eine Sache für den gehobenen Dienst. Allerdings müsst man da mal in die Geschäftsverteilungspläne schauen. Es gibt ja einen Trend, aus Sparsamkeit auch komplizierte Sachverhalte geschickt nach „unten“ zu delegieren. Ich hätte als Vorgesetzter bedenken, dies einem unerfahren Mitarbeiter zu übertragen, denn wenn’s nun schief geht, dann trägt nicht der Mitarbeiter die Verantwortung. Ich glaube aber nicht, dass Sie sich gegen eine Anweisung (im Sinne der Schadensbegrenzung) weigern können. Einen Anspruch auf eine höhere Vergüte ergibt sich aus dem Einzelfall aber auch nicht. Die „Mießheit der Gruppenleiterin“, von Ihnen das Geld zu verlangen, hat vielleicht etwas mit deren Unkenntnis oder mit Mobbing zu tun. Es muss aber auch gesagt werden, dass ja gerade das Kontrollprinzip einen solchen Fall hätte verhindern sollen. Wenn hier das System versagt hat, dann muss das für den Mitarbeiter auch disziplinarische Konsequenzen haben (Abmahnung, Kündigung usw.). Die Frage ist dann, was ist günstiger, Fleck in der Akte oder 30 Euro gezahlt.

tolle antwort vielen lieben dank.
aber das geld hat keine fremde bekommen, sondern diejenige die das beiblatt für unseren antragsteller bezahlt hatte. also eine schenkung. das geschenk gibt der antragsteller nun wieder an uns zurück und verlangt das geld auf sein konto noch zumal er hartz IV empfänger ist und dieses von uns zurückgezahlte geld als einkommen bei der arge angeben müsste und es ihm sowieso wieder angerechnet würde. ist die schenkerin die empfangsberechtigte?
nochmal vielen dank
SU

tolle antwort vielen lieben dank.
aber das geld hat keine fremde bekommen, sondern diejenige die das beiblatt für unseren antragsteller bezahlt hatte. also eine schenkung. das geschenk gibt der antragsteller nun wieder an uns zurück und verlangt das geld auf sein konto noch zumal er hartz IV empfänger ist und dieses von uns zurückgezahlte geld als einkommen bei der arge angeben müsste und es ihm sowieso wieder angerechnet würde. ist die schenkerin die empfangsberechtigte?
nochmal vielen dank
SU

.

Der Schuldner für die Kosten der Wertmarke ist der schwerbehinderte Mensch. Wer für ihn die Schuld begleicht, ist für den Zahlungsempfänger (Behörde) unerheblich. Der Geldgeber hat nun keinen Einfluß mehr. Bei der Rückgabe der Marke müsste ja nun eigentlich ein (formeller) Antrag gestellt werden. Darin müsste doch nach der Bankverbindung gefragt worden sein. Sollte er nichts eingetragen habe, dann würde ich im Zweifel annehmen, der Antragsteller wünscht die Einzahlung auf die Kontonummer der Einzahlung. Andernfalls wurde nicht mit befreiender Wirkung gezahlt und es muss noch mal an den Antragsteller gezahlt werden. Ob das Geld irgendwo angerechnet wird, ist unerheblich. Mit der Verschenkung des Wertmarkenbetrages an die Behörde oder die Zahlung als Stellvertreter für den Antragsteller wird der Schenker nicht automatisch Beteiligter. Er ist Dritter und der Betrag muß auf zivilrechtlichem Wege als ungerechtfertigte Bereicherung zurück gefordert werden. Nach erfolgloser schriftlicher Aufforderung würde ich es mit einem Mahnbescheid versuchen.

1 „Gefällt mir“

Hallo SU,
also erstens finde ich es schon grob wenn Sie zur Kasse gebeten werden. Grobe Fahrlässigkeit sehe ich nicht.
Allerdings bin ich kein Verwaltungsrechtler, sodaß ich hierzu außer mein Bedauern nichts beitragen kann!
Allerdings würde ich in Ihrem Falle meinen nächsten Vorgestzten, event. nicht die Gruppenleiterin hierzu befragen. Allerdings können Sie von der Gruppenleiterin event. eine präzise Begründung fordern, die Ihnen die Möglichkeit Ihr Verhalten für die Zukunft zu „verbessern“!

hello,
leider kann ich dir als med. Gutachter in verwaltungsrechtlichen Fragen nicht helfen.
VG R

Hallo, hat ein wenig gedauert, dieses Problem hatte ich bisher noch nicht (in 30 Jahren). Falls ich jetzt alles korrekt verstanden habe, hat jemand die Auszahlung an den falschen Typen geleitet, Du warst diejenige, die die Stichprobe gemacht hat(!?!). Die Stichprobe durchführen bedeutet, dass Du prüfen mußt, ob der Betrag stimmt und die Bankverbindung. Ob der Betrag zusteht und an wen geht, prüft der zuständige Sachbearbeiter (sachliche Richtigkeit). Somit ist derjenige, der das Geld angewiesen hat (Sachbearbeiter - nicht Du) auch derjenige, der`s verbockt hat.
Dieser Sachbearbeiter muß auch das Geld zurückfordern.

Ich hoffe, ich konnte Dir helfen. Falls noch Fragen auftauchen, melde Dich nochmal.
Gruß
Würde mich echt interessieren, was ihr für eine Gruppenleiterin habt und wo?

Vielen lieben Dank Remedium. Die Antwort habe ich gebraucht.
Vielen herzlichen Dank. Hätte eigentlich von meiner Gruppenleiterin kommen müssen, aber die (auch Vertreter) markieren den Chef und werden Ihrer Stellung nicht gerecht.
SU

Danke Martina,
aber die Bankverbindung zu prüfen, also die rechnerische Richtigkeit ist gekoppelt mit der sachlichen Richtigkeit, weil ja hinter der Bankverbindung auch die Person/Empfänger steckt. Trotzdem vielen Danke. Du hast mir geholfen.
cu
SU

Danke Martina,
aber die Bankverbindung zu prüfen, also die rechnerische Richtigkeit ist gekoppelt mit der sachlichen Richtigkeit, weil ja hinter der Bankverbindung auch die Person/Empfänger steckt. Trotzdem vielen Danke. Du hast mir geholfen.
cu
SU.

Hallo Remedium,

kannst du mir sagen, wie das im SchwbG nach dem Tode ist. Es gibt bei uns keinen formellen Antrag auf Beiblattrückerstattung und erstattet wird ab Todestag und nicht ab Beiblattrücksendung.
Kann es als Antrag angesehen werden, wenn die hinterbliebene Mutter über dass Bestattungsinst. das Beiblatt , den Ausweis und die Sterbeurkunde einsendet und der Betrag auf das Kto.des toten Sohnes überwiesen wird, da die Banken das Kto. erst nach 6 Wochen schließen.
Ich suche die Verfügung wo drin steht, das bei der Stichprobenprüfung nur die rechnerische Richtigkeit zu prüfen ist und nicht die sachliche.
Vielen Dank im Voraus.
cu
SU